Auskunftssperren nach dem Hamburger Meldegesetz

Nach §34 Absatz 1 des Hamburgischen Meldegesetzes kann jede Person, bei dem für die Hansestadt zuständigen Einwohner-Zentralamt in Harburg, Auskunft über den Vor- und Familiennamen und den Wohnsitz einzelner bestimmter Personen übermittelt bekommen (sogenannte einfache Melderegisterauskunft). Entgegen dieser Regelauskunft kann eine jede Person, die ein auf Tatsachen beruhendes berechtigtes Interesse gegenüber dem glaubhaft geltend machen kann, beantragen, dass Daten über Namen und Wohnsitz ­ zumindest für einen bestimmten Zeitraum ­ nicht übermittelt werden dürfen. Eine solche Auskunftssperre nach §34 Absatz 5 wird dann eingerichtet, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass einer betroffenen Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.

Die Zuständigkeit für die Eintragung von Auskunftssperren ist in Hamburg seit 1991 konzentriert beim Bezirksamt Harburg, Amt für zentrale Meldeangelegenheiten.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Für welchen Zeitraum wird eine Auskunftssperre nach §34 Absatz 5 für Personen, die schutzwürdige Belange tatsächlich anführen können, in der Regel und bis zu welchem Zeitraum längstens eingerichtet?

Regelhaft wird eine Sperre für die Dauer von zwei Jahren eingerichtet. Auf Antrag wird die Sperre entsprechend verlängert, wenn die Gründe, die zu einer Sperre geführt haben, weiterhin vorliegen.

2. Wie viele der Auskunftssperren nach §34 Absatz 5 werden jährlich beantragt, und wie viele werden auch erteilt?

Jährlich werden rund 4000 Anträge gestellt, einschließlich eventueller Verlängerungsanträge. In rund 1200 Fällen wird eine Sperre eingerichtet bzw. eine abgelaufene Sperre verlängert.

3. Nach §34 Absatz 5 ist jede Meldeauskunft, durch die eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann, unzulässig. Welche Belange im Sinne des §34 Absatz 5 werden vom als schutzwürdig bezeichnet, die ­ sofern eine begründete Gefahr besteht ­ eine Auskunftssperre auslösen können?

Insbesondere folgende Sachverhalte führen zu der Einrichtung einer Auskunftssperre: Kinder, für die eine Adoptionspflegschaft eingerichtet wurde, Schwere familiäre Tätlichkeiten, Situationen konkreter Bedrohung durch Dritte, Entführungsgefahr gegenüber Kindern.

4. Nach Auskunft des Einwohner-Zentralamtes werden Sperren für eine Melderegisterauskunft grundsätzlich nur auf Antrag erteilt. Für welchen Personenkreis werden von Amts wegen automatische Auskunftssperren erteilt?

5. Werden zudem auch für Opfer von Kriminalität und für Personen, die in Zusammenarbeit mit Polizei und Staatsanwaltschaft zur Verurteilung eines Straftäters beigetragen haben, automatische Registerauskunftssperren von Amts wegen erlassen? Wenn nicht, warum nicht und wie hoch schätzt der Senat den Verwaltungsaufwand ein, wenn entweder die Polizei oder die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Einwohner-Zentralamt eine solche Auskunftssperre vorschlägt oder gar anordnet?

6. Wird von seiten der Staatsanwaltschaft oder der Polizei den Opfern einer Straftat oder Personen, die in Zusammenarbeit mit der Strafrechtspflege zu einer Verurteilung beigetragen haben, von seiten des Staates regelmäßig angeraten, eine Auskunftssperre nach §34 Absatz 5 zu beantragen?

7. Was wird der Senat zukünftig unternehmen, dass Opfer von Kriminalität und Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens einen Beitrag zur Verurteilung eines Straftäters beigetragen haben, eine von Amts wegen automatisch erlassene Melderegisterauskunftssperre erhalten?

Die Staatsanwaltschaft und die Polizei raten, eine Auskunftssperre gemäß §34 Absatz 5 zu beantragen, sofern Opfer von Straftaten oder Personen, die in Zusammenarbeit mit der Strafrechtspflege zu einer Verurteilung beigetragen haben, eine zukünftige Gefährdung befürchten und sich hiergegen schützen möchten. In Einzelfällen (z.B. Zeugenschutz) wird von der Polizei ein Antrag in Vollmacht für den Betroffenen gestellt.

Eine automatische Auskunftssperre von Amts wegen ist nach §34 Absatz 5 rechtlich nicht zulässig.

Die bisherige Praxis hat sich bewährt. Für eine Rechtsänderung besteht daher kein Bedarf.