Ausbildung

III. Stellenplan und Personalwirtschaft Artikel 8

Stellenstreichungen, -umwandlungen und -neuschaffungen

Der Senat wird ermächtigt,

1. Planstellen zu streichen sowie Haushaltsvermerke künftig wegfallend und künftig umzuwandeln an Planstellen auszubringen,

2. Planstellen, die nicht mehr in der Besoldungsgruppe erforderlich sind, in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn umzuwandeln,

3. Stellen für Angestellte in Planstellen der Eingangsämter der Laufbahnen umzuwandeln, soweit das zur Unterbringung von ausgebildeten Nachwuchskräften erforderlich ist; die Planstellen sind mit dem Vermerk künftig umzuwandeln (mit Angabe von Stellenbezeichnungen und Wertigkeit der Angestelltenstelle) zu versehen,

4. Stellen für Nachwuchskräfte im Bereich der Polizei und des Allgemeinen Vollzugsdienstes des Strafvollzuges sowie

Andere Amtsstellen im Bereich der Steuerverwaltung in Planstellen umzuwandeln, soweit das zur Unterbringung von ausgebildeten Nachwuchskräften des Polizeivollzugsdienstes und des Allgemeinen Vollzugsdienstes des Strafvollzuges sowie von ausgebildeten Nachwuchskräften des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes nach Ableistung der laufbahnrechtlichen Probezeit erforderlich ist.

5. Planstellen, die unbefristet mit Angestellten besetzt worden sind, in Angestelltenstellen mit entsprechender tarifrechtlicher Wertigkeit umzuwandeln und diese Angestelltenstellen in Planstellen der ursprünglichen Wertigkeit zurückzuwandeln, wenn sie wieder mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden sollen.

Ergibt sich durch die Umwandlung von Planstellen des Eingangsamtes in Angestelltenstellen die Notwendigkeit, das Verhältnis von Eingangs- und ersten Beförderungsämtern den vom Senat mit Beschluss vom 4. Mai 1976 festgelegten Quoten anzupassen, ist eine entsprechende Zahl von Stellen des ersten Beförderungsamtes zurückzuwandeln bzw. mit einem Haushaltsvermerk künftig umzuwandeln zu versehen; zur Gewährleistung einer angemessenen personalwirtschaftlichen Entwicklung werden die Haushaltsvermerke künftig umzuwandeln nur bei jeder zweiten frei werdenden Planstelle vollzogen, Zu Artikel 8

(Stellenstreichungen, -umwandlungen und -neuschaffungen)

Die Ermächtigung soll dem Senat in den hier genannten Fällen ein flexibles personalwirtschaftliches Handeln ermöglichen.

Nummer 4:

Im Zuge der Rationalisierungs- und Konsolidierungsmaßnahmen und des damit verbundenen Abbaus von Planstellen ist nicht gewährleistet, dass die unter Nutzung von Stellen für Nachwuchskräfte eingestellten Nachwuchskräfte für den Polizei- und Strafvollzugsdienst nach Abschluss ihrer Ausbildung auf dann erforderliche Planstellen untergebracht werden können. Im Bedarfsfall sollen dann ­ ohne Bindung an das Stellenplanverfahren ­ Stellen für Nachwuchskräfte unter Wahrung der Kostenneu-tralität in entsprechendem Umfang in Planstellen umgewandelt werden können.

Die Unterbringung von Nachwuchskräften des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes bedingt nach Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit die Übernahme in Planstellen.

Entsprechende Planstellen sind zum jeweiligen Zeitpunkt unter Berücksichtigung personalwirtschaftlicher Entwicklungen nicht immer in ausreichendem Umfang vorhanden. Um ein flexibles Reagieren zu ermöglichen, sollen im Bedarfsfall vorhandene Andere Amtsstellen unter Wahrung der Kostenneutralität in notwendigem Umfang in Planstellen umgewandelt werden.

Nummer 5:

Die Ermächtigung soll den Senat in den Stand setzen,

­ dort, wo Planstellen für Beamtinnen und Beamte (im Wesentlichen infolge einer entsprechenden Arbeitsmarktsituation) unbefristet mit Angestellten besetzt worden sind, die Stellenausweisung an die Stellenbesetzung anzupassen und damit die Aussagekraft des Stellenplans zu verbessern, und

­ diese Stellen bei entsprechender Bewerberlage zeitlich flexibel wieder in Planstellen zurückzuwandeln.

Diese auf Anregung des Rechnungshofes in seinem Jahresbericht 1991 vorgesehene Regelung wird ergänzt durch eine personalwirtschaftliche Übergangsregelung für jene Bereiche der Verwaltung, in denen durch die Umwandlung von Planstellen des Eingangsamtes, die mit Angestellten besetzt sind, in Angestelltenstellen personalwirtschaftliche Probleme (Blockierung der Beförderungsmöglichkeiten durch die gleichzeitig notwendige Reduzierung der Zahl der Stellen des ersten Beförderungsamtes) zu erwarten sind.

6. die Haushaltsvermerke künftig umzuwandeln bei Planstellen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes, die überwiegend in der Ablaufplanung und Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von Datenverarbeitungsmaschinen und Systemprogrammen verwendet werden, zur Gewährleistung einer angemessenen personalwirtschaftlichen Entwicklung nur bei jeder zweiten frei werdenden Planstelle zu vollziehen.

7. Stellen für Angestellte im Umfang von bis zu 1 v. H. des Planstellenbestandes des jeweiligen Einzelplans (einschließlich der ggf. zuzuordnenden Wirtschaftspläne), höchstens jedoch bis zu 10 Stellen je Einzelplan für die Dauer von längstens 24 Monaten in Planstellen entsprechender Wertigkeit umzuwandeln oder Planstellen für längstens den gleichen Zeitraum neu zu schaffen, soweit dies aus zwingenden personalwirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen erforderlich ist; die Planstellen sind mit dem Haushaltsvermerk künftig umzuwandeln (mit Angabe der Wertigkeit der Angestelltenstelle sowie des Umwandlungsdatums) oder ­ im Fall der Neuschaffung - mit dem Haushaltsvermerk künftig wegfallend (unter Angabe des Wegfalldatums) zu versehen.

Die Stellenveränderungen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

Artikel 9:

Amtszulagen

1. Bis zu 30 v. H. der vorhandenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 der Amtsbezeichnungen Amtsinspektorin / Amtsinspektor (auch als Grundamtsbezeichnung mit Zusatz) und Obergerichtsvollzieherin / Obergerichtsvollzieher können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

2. Bis zu 20 v. H. der vorhandenen Planstellen für Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13 können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

3. Bis zu 20 v. H. der vorhandenen Planstellen Oberamtsanwältin / Oberamtsanwalt der Besoldungsgruppe A 13 können für Funktionen einer Amtsanwältin / eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

Nummer 6:

Die Planstellen des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes im unterliegen der Obergrenzenregelung nach der Verordnung zu § 26 Absatz 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei der Reduzierung der Zahl der Planstellen infolge vermehrter Beschäftigung von Angestellten sind deshalb Stellen für Beförderungsämter in den Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 quotengerecht zurückzuwandeln. Mit der Ermächtigung soll erreicht werden, dass personalwirtschaftliche Probleme, die mit einem sofortigen Abbau von Beförderungsstellen verbunden sind, abgemildert werden.

Nummer 7:

Die Ermächtigung soll den Senat ­ zunächst im Rahmen eines auf die Jahre 2001 und 2002 begrenzten Modellversuchs - in die Lage versetzen, insbesondere bei

­ personalwirtschaftlich gebotenen und rechtlich zwingenden Übernahmen von Bediensteten nach Beendigung der Beurlaubung (hierzu zählt auch die Rückkehr von Bediensteten, die bislang in ausgegliederten Einrichtungen tätig waren),

­ Neueinstellungen von Bediensteten im Rahmen von Nachbesetzungen oder

­ Veränderungen von Aufgabenprozessen und

­ zuschnitten und damit Stellenstrukturen (beispielsweise im Rahmen von Modernisierungsprozessen) den Stellenbestand im Bedarfsfall ­ ohne Bindung an das Stellenplanverfahren ­ flexibel anzupassen, soweit in einem angemessenen Zeitraum keine freie und entsprechende Planstelle oder lediglich eine Angestelltenstelle zur Verfügung steht.

Zu Artikel 9:

(Amtszulagen)

4. Bis zu 20 v. H. der vorhandenen Planstellen Justizoberamtsrätin / Justizoberamtsrat der Besoldungsgruppe A 13 können für Funktionen der Rechtspflegerinnen / Rechtspfleger bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

5. Bis zu 30 v. H. der vorhandenen Planstellen Leitende Regierungsdirektorin / Leitender Regierungsdirektor der Besoldungsgruppe A 16, die als Leitung von Justizvollzugsanstalten und von Finanzämtern eingesetzt sind, können mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

Artikel 9 a Leistungsstufen

Der Senat wird ermächtigt, auf der Grundlage der Hamburgischen Verordnung gemäß § 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes Leistungsstufen an bis zu 10 vom Hundert der jeweils am 1. Januar des Kalenderjahres vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, zu gewähren, sofern die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel in den Personalausgabenbudgets der Einzelpläne durch haushaltsneutrale interne Umschichtungen bereitgestellt werden.

Artikel 9 b Leistungsprämien und -zulagen

Der Senat wird ermächtigt, auf der Grundlage der Hamburgischen Verordnung gemäß § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes Leistungsprämien und -zulagen an bis zu 10 vom Hundert der jeweils am 1. Januar des Kalenderjahres vorhandenen Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A zu gewähren, sofern die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel in den Personalausgabenbudgets der Einzelpläne durch haushaltsneutrale interne Umschichtungen bereitgestellt werden.

Artikel 9 c Versetzungen und Abordnungen

Zur Erleichterung von Versetzungen und Abordnungen (insbesondere aus personalfürsorgerischen oder personalwirtschaftlichen Gründen) innerhalb der hamburgischen Verwaltung sowie zwischen Anstalten öffentlichen Rechts, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentlichen Unternehmen, Landesbetrieben nach § 26 LHO, netto-veranschlagten Einrichtungen nach § 15 LHO und den übrigen Bereichen der hamburgischen Verwaltung dürfen mit Einwilligung der für die Finanzen zuständigen Behörde

­ für Personalausgaben veranschlagte Mittel (Hauptgruppen 4 und 6) im Wege der Sollübertragung auf die entsprechenden Titel anderer Kapitel übertragen werden,

­ aus für Personalausgaben veranschlagten Mitteln (Hauptgruppen 4 und 6) Erstattungsbeträge geleistet werden,

­ nicht veranschlagte Einnahmen bzw. Mehreinnahmen aus Erstattungsbeträgen zur Deckung entsprechender Mehrausgaben in Anspruch genommen werden.

Zu Artikel 9 a (Leistungsstufen) Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnung A können

­ sofern sie sich nicht in der laufbahnrechtlichen Probezeit befinden ­ gemäß § 27 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes Leistungsstufen erhalten, d.h. vorzeitig in die nächsthöhere Stufe aufsteigen, wenn sie dauerhaft herausragende Leistungen erbringen.

Der Senat hat beschlossen, diese Option haushaltsneutral zu gestalten.

Zu Artikel 9 b (Leistungsprämien und -zulagen) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A können gemäß § 42 a des Bundesbesoldungsgesetzes Leistungsprämien und -zulagen zur Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen erhalten.

Der Senat hat beschlossen, diese Option haushaltsneutral zu gestalten.

Zu Artikel 9 c (Versetzungen und Abordnungen)

Aus personalfürsorgerischen oder personalwirtschaftlichen Gründen sind gelegentlich Versetzungen oder Abordnungen innerhalb der hamburgischen Verwaltung sowie zwischen Anstalten öffentlichen Rechts (z.B. LBK, HSR, p&w), Stiftungen (z.B. HÖB, Museen), Körperschaften öffentlichen Rechts (z.B. Hochschulen), öffentlichen Unternehmen, Landesbetrieben nach § 26 LHO, netto-veranschlagten Einrichtungen nach § 15 LHO und den übrigen Bereichen der hamburgischen Verwaltung erforderlich oder sinnvoll, z. B. zur Vermeidung von Frühpensionierungen und zur Förderung der Mobilität.

Die vorgesehene Regelung soll die Möglichkeit schaffen, den in diesem Zusammenhang entstehenden Veränderungen des Mittelbedarfs Rechnung tragen zu können.