Jahre in Besoldungsgruppe A 9A 9 mit Zulage Nichtpatentinhaberinnen und Nichtpatentinhaber 3 Jahre in Besoldungsgruppe

Artikel 9 d Ausnutzung der im mittleren Dienst der Schutz- und Wasserschutzpolizei sowie im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gebündelt ausgewiesenen Planstellen

1. Für die Ausnutzung der im mittleren Dienst der Schutzund Wasserschutzpolizei gebündelt ausgewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 gelten mindestens folgende Verweilzeiten: Schutzpolizei (durchschnittliche Gesamtverweildauer 37 Jahre) 5 Jahre in Besoldungsgruppe A 7

9 Jahre in Besoldungsgruppe A 8

23 Jahre in Besoldungsgruppe A 9/A 9 mit Zulage.

Wasserschutzpolizei (durchschnittliche Gesamtverweildauer 30 Jahre) Patentinhaberinnen und Patentinhaber 1 Jahr in Besoldungsgruppe A 7

7 Jahre in Besoldungsgruppe A 8

22 Jahre in Besoldungsgruppe A 9/A 9 mit Zulage Nichtpatentinhaberinnen und Nichtpatentinhaber 3 Jahre in Besoldungsgruppe A 7

5 Jahre in Besoldungsgruppe A 8

22 Jahre in Besoldungsgruppe A 9/A 9 mit Zulage.

Verweilzeiten in der früheren Besoldungsgruppe A 6 werden bei Beamtinnen und Beamten, die bereits die Besoldungsgruppe A 7 oder A 8 erreicht haben, angerechnet.

Bis zu einem Prozentsatz von 10 v. H. der im vorletzten Jahr der Verweildauer stehenden besonders leistungsstarken Beamtinnen und Beamten können in jedem Jahr und jeder Besoldungsgruppe um ein Jahr vorzeitig befördert werden. Leistungsschwache Beamtinnen und Beamten sind zeitverzögert zu befördern.

Die Grundlage für die zu ermittelnden Verweildauern in den einzelnen Besoldungsgruppen bilden die Zeit nach Beendigung der Laufbahnausbildung I sowie eventuell anrechenbare Vorzeiten; als spätester Anfangstermin gilt der Zeitpunkt der Vollendung des 37. Lebensjahres.

2. Für die Ausnutzung der im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gebündelt ausgewiesenen Planstellen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 gelten mindestens folgende Verweilzeiten (durchschnittliche Verweildauer 35 Jahre): 9 Jahre in Besoldungsgruppe A 7

6 Jahre in Besoldungsgruppe A 8

20 Jahre in Besoldungsgruppe A 9/A 9 mit Zulage.

Verweilzeiten in den früheren Besoldungsgruppen A 5 bzw. A 6 werden bei Beamtinnen und Beamten, die bereits die Besoldungsgruppen A 7 oder A 8 erreicht haben, angerechnet.

In jedem Jahr können bis zu 10 v. H. der im vorvorletzten Jahr der Verweildauer stehenden besonders leistungsstarken Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 7 und A 8 um zwei Jahre vorzeitig befördert werden.

Leistungsschwache Beamtinnen und Beamte sind zeitverzögert zu befördern.

Zu Artikel 9 d (Ausnutzung der im mittleren Dienst der Schutz- und Wasserschutzpolizei sowie im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gebündelt ausgewiesenen Planstellen)

Über die unter Nr. 3.1 genannten Verkürzungen hinaus können Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 8 in den Servicebereichen der Feuerwehr um 2 Jahre vorzeitig befördert werden.

Die Grundlage für die zu ermittelnden Verweildauern in den einzelnen Besoldungsgruppen bildet das Einstellungsdatum.

3. Von den gebündelt ausgewiesenen Planstellen der Schutzund Wasserschutzpolizei sowie des feuerwehrtechnischen Dienstes können bis zu 30 v. H. der tatsächlich mit Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9 besetzten Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes ausgestattet werden.

Artikel 9 e Fachübergreifende Besetzung von Planstellen im gehobenen und höheren Vollzugsdienst der Schutz-, Wasserschutz- und Kriminalpolizei

Die Stellen der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 im gehobenen und der Besoldungsgruppen A 13 bis B 4 im höheren Vollzugsdienst der Schutz-, Wasserschutz- und Kriminalpolizei dürfen bei entsprechender Wertigkeit der Aufgaben spartenübergreifend verwendet und besetzt werden.

Artikel 10:

Stellenneuschaffungen und -umwandlungen für freigestellte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter

Der Senat wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die nach § 49 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt oder nach § 26 des Schwerbehindertengesetzes von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges neue Planstellen entsprechend der Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe der freigestellten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht.

Der Senat wird ermächtigt, Planstellen für freigestellte Personalratsmitglieder, freigestellte Vertrauensfrauen / Vertrauensmänner der Schwerbehinderten in solche einer höheren Besoldungsgruppe umzuwandeln, wenn dies zur Vermeidung einer Benachteiligung in der beruflichen Entwicklung erforderlich ist.

Die Planstellen sind mit dem Vermerk freigestelltes Personalratsmitglied bzw. freigestellte Vertrauensfrau / freigestellter Vertrauensmann der Schwerbehinderten zu versehen. Die Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber sind nach Beendigung ihrer Freistellung entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächsten frei werdenden Planstellen im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges einzuweisen; die bisherigen Planstellen sind dann zu streichen.

Die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen. Das gleiche gilt für Stellenumwandlungen nach Absatz 2.

Zu Artikel 9 e (Fachübergreifende Besetzung von Planstellen im gehobenen und höheren Vollzugsdienst der Schutz-, Wasserschutz- und Kriminalpolizei) Erweiterung der Möglichkeiten für eine spartenübergreifende Besetzung, um die Flexibilität in der Personalwirtschaft zu erhöhen.

Zu Artikel 10

(Stellenneuschaffungen und -umwandlungen für freigestellte Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter) § 107 des Bundespersonalvertretungsgesetzes fordert, dass Personen, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz wahrnehmen, u. a. in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden dürfen. Eine entsprechende Regelung enthält § 25 Absatz 2 des Schwerbehindertengesetzes für die Vertrauensfrauen und Vertrauensmänner der Schwerbehinderten.

Die in Ausfluss dieser gesetzlichen Benachteiligungsverbote vorgesehenen Ermächtigungen sollen für die Fälle gelten, in denen die freigestellten Personalratsmitglieder oder Vertrauensfrauen / Vertrauensmänner der Schwerbehinderten für Beförderungsstellen ausgewählt worden sind, sie diese aber im Hinblick auf ihre Freistellung nicht einnehmen können.

Durch die vorgesehene Möglichkeit einer Stellenhebung auch im Laufe eines Haushaltsjahres soll bewirkt werden, dass die freigestellten Personalratsmitglieder, Vertrauensfrauen und Vertrauensmänner der Schwerbehinderten dann gleichzeitig mit den an ihrer Stelle die Aufgaben der Beförderungsstelle wahrnehmenden Beschäftigten befördert werden können.

Artikel 11:

Einrichtung von Leerstellen für Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments

Der Senat wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach § 5 des Abgeordnetengesetzes vom 18. Februar 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 297) in der jeweils geltenden Fassung oder im Europäischen Parlament nach § 8 des Europaabgeordnetengesetzes vom 6. April 1979 (Bundesgesetzblatt I Seite 413) in der jeweils geltenden Fassung ruhen, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges Leerstellen entsprechend der Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe der in den Deutschen Bundestag oder in das Europäische Parlament gewählten Beschäftigten auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Leerstellen sind mit dem Vermerk künftig wegfallend zu versehen.

Endet die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament und beantragen die Beschäftigten nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder nach § 8 des Europaabgeordnetengesetzes die Zurückführung in das frühere Dienstverhältnis, sind sie entsprechend ihrer Fachrichtung und Besoldungsgruppe in freie oder in die nächsten frei werdenden Planstellen im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt sind sie in den Leerstellen weiterzuführen.

Die nach Absatz 1 ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

Artikel 11 a Ausbringung von Leerstellen für eine vorübergehende Tätigkeit von Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg in den neuen Bundesländern

Der Senat wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die für voraussichtlich mindestens sechs Monate für eine vorübergehende Tätigkeit in den neuen Bundesländern von ihrer bisherigen dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind, im Bereich des zuständigen Verwaltungszweiges Leerstellen entsprechend der Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe der abgeordneten bzw. beurlaubten Beschäftigten auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Die Leerstellen sind mit dem über die gesamte hamburgische Verwaltung hinweg wirkenden Vermerk künftig wegfallend zu versehen.

Endet die Tätigkeit in den neuen Bundesländern, so sind die Beschäftigten in freie oder in die nächsten frei werdenden Planstellen ihrer Fachrichtung in der hamburgischen Verwaltung einzuweisen; bis zu diesem Zeitpunkt sind sie in den Leerstellen weiterzuführen.

Die nach Absatz 1 ausgebrachten Leerstellen sind im nächsten Stellenplan auszuweisen.

Zu Artikel 11

(Einrichtung von Leerstellen für Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments)

Diese Regelung ist aufgrund der bundesgesetzlichen Regelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments erforderlich.

Durch die in ihr enthaltene Ermächtigung wird die rechtzeitige Zurückführung von aus dem Deutschen Bundestag oder Europäischen Parlament ausgeschiedenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter in das frühere Dienstverhältnis sichergestellt.

Zu Artikel 11 a (Ausbringung von Leerstellen für eine vorübergehende Tätigkeit von Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg in den neuen Bundesländern)

Der Senat unterstützt den Aufbau einer leistungsfähigen und rechtsstaatlichen öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege in den neuen Bundesländern.

Eine wirksame Aufbauhilfe für die dortige Verwaltung und Rechtspflege soll insbesondere durch eine befristete Abordnung bzw. Beurlaubung von Fachkräften aus der hamburgischen Verwaltung geleistet werden, die dazu von ihren bisherigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt werden müssen.

Das Fehlen abgeordneter bzw. beurlaubter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann im Einzelfall das unabweisbare Bedürfnis auslösen, einen personellen Ausgleich zu schaffen.

Es ist erforderlich, für solche Fälle die Möglichkeit zu eröffnen, die abgeordneten bzw. beurlaubten Beschäftigten in Leerstellen zu übernehmen, um deren Stellen nach besetzen zu können.