Taxenstände

Betreff: Taxenstände

Gemäß §6 Nummer 1 der Hamburger Taxenordnung dürfen in Hamburg Taxen nur auf gekennzeichneten Taxenständen bereitgehalten werden. Lediglich aus Anlaß besonderer Veranstaltungen kann von der zuständigen Behörde ein Bereithalten von Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände gestattet werden, wenn ein bedeutender Taxenbedarf zu erwarten ist.

Die Berliner Taxenordnung gestattet hingegen generell das Bereithalten von Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände zwischen 20 und 6 Uhr sowie anläßlich öffentlicher Veranstaltungen.

Ich frage den Senat:

1. Wie viele Anlässe hat es in Hamburg im Jahr 2000 gegeben, nach denen gemäß §6 Nummer 1 Satz 3 der Hamburger Taxenordnung die Bereithaltung außerhalb von Taxenständen gestattet wurde?

Über Gestattungen zum Bereithalten von Taxen außerhalb gekennzeichneter Taxenstände wird keine Statistik geführt. Soweit in der Kürze der für die Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit zu ermitteln, sind der zuständigen Behörde im Jahre 2000 keine Anträge dieser Art zugegangen und keine Gestattungen gemäß §6 Absatz 1 der Hamburger Taxenordnung ausgesprochen worden.

Unabhängig davon ist im Jahre 2000 aus Anlaß des Galopp-Derbys im Rahmen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung zur Verkehrsregelung gemäß §45 ein vorübergehend nutzbarer Taxenstand angeordnet und gekennzeichnet worden. Dies ging auf einen Antrag des Verbandes für das Personenverkehrsgewerbe zurück. Darüber hinaus ist in der Straße Vorsetzen gegenüber der Überseebrücke ein Taxenstand vorgesehen, der bei Bedarf eingerichtet werden kann. Auch hier lag ein Wunsch des Gewerbes zugrunde.

2. Muß in Hamburg für die Gestattung der Bereithaltung von Taxen außerhalb von Taxenständen gemäß §6 Nummer 1 Satz 3 der Hamburger Taxenordnung ein Antrag gestellt werden?

Ja.

Wenn ja:

2. a) Wer kann Antragsberechtigter sein?

Der Kreis der Antragsberechtigten ist rechtlich nicht bestimmt. In der Praxis werden Anträge unter anderem von Taxenunternehmen oder Verbänden, aber auch von Veranstaltern gestellt.

2. b) Wer waren im Jahr 2000 die Antragsteller?

Wenn nein: Wie kommt eine solche Gestattung zustande?

Siehe Antwort zu 1.

3. Beabsichtigt der Senat, die Hamburger Taxenordnung so zu ändern, dass sie in dem Punkt der Bereithaltung der Berliner Regelung entspricht? Wenn ja: Wann? Wenn nein: Warum nicht?

Die zuständige Fachbehörde plant zur Zeit keine entsprechende Änderung der Taxenordnung.

Im übrigen vgl. Antwort zu Frage 1.