Besetzung von stellvertretenden Schulleiterstellen

Betreff: Besetzung von stellvertretenden Schulleiterstellen. Berichten zufolge nimmt in Hamburg die Zahl der nicht besetzten Stellen von stellvertretenden Schulleitern an Grund-, Haupt- und Realschulen im GHR-Bereich kontinuierlich seit ca. drei Jahren zu. Zur Zeit sind über 40 Stellen für stellvertretende Schulleiter/innen nicht besetzt, wobei die Tendenz zunehmend ist. Gründe hierfür sind nach Ansicht der stellvertretenden Schulleiter/innen des SAB 21/3 unter anderem, dass es bei ständig wachsender Arbeitsbelastung und voller Verantwortung in der Leitungstätigkeit keine Gehaltsstufenerhöhung gibt. In den meisten Schulen erhalten die stellvertretenden Schulleiter/innen A13, in einigen anderen A13 + Zulage + (ohne Ruhegehaltsfähigkeit) und in ganz wenigen Großsystemen A14. In sehr kleinen Systemen erhalten Stellvertreter nur A13, in den meisten anderen A13 + Zulage (ohne Ruhegehaltsfähigkeit). Des Weiteren sind die stellvertretenden Schulleiter/innen in der Abteilung GHR von der Reduzierung der Unterrichtsstundenverpflichtung ausgenommen und haben keinen Anspruch auf einen eigenen Arbeitsplatz. Unter derartigen Bedingungen haben nach Ansicht der stellvertretenden Schulleiter/innen des SAB 21/3 immer weniger Lehrer/innen an den Grund-, Haupt- und Realschulen Interesse daran, sich auf eine Stelle des stellvertretenden Schulleiters zu bewerben.

Nennenswerte Schwierigkeiten, Lehrkräfte für die Aufgabe einer stellvertretenden Schulleitung zu gewinnen, bestehen vor allem in den Grundschulen. Sie sind im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass stellvertretende Schulleitungen in diesem Bereich aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen in der Regel höchstens nach Besoldungsgruppe A13 besoldet worden, also keine höhere Besoldung erhalten können als die Lehrkräfte der Schule ohne herausgehobene Funktion. Ihre herausgehobene Funktion wird im Rahmen der schulischen Eigenverantwortung durch Teilhabe an den der Schule für Leitungsaufgaben zugewiesenen Anrechnungsstunden berücksichtigt. Hingegen werden Lehrkräfte an Grund- (Haupt- und Real-)Schulen in den meisten anderen Bundesländern nach A12 besoldet, so dass dort die Übernahme einer stellvertretenden Schulleitung mit einem besonderen pekuniären Anreiz verbunden ist.

Im Übrigen sind Amtszulagen für stellvertretende Schulleitungen ruhegehaltsfähig.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wie viele stellvertretende Schulleiterstellen waren am 1. August 1999, 1. August 2000 und 1. August 2001 ­ bitte aufgeschlüsselt nach Grund-, Haupt- und Realschulen; Gesamtschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Gewerbe- und Berufsschulen ­ nicht besetzt und aus welchen Gründen?

Siehe nachfolgende Tabelle.

In allen Schulformen führen die gegebenen Verfahrenszeiten der Nachbesetzung zu Vakanzen. Im Übrigen vgl. die Vorbemerkung.

2. Wie lange waren die stellvertretenden Schulleiterstellen jeweils nicht besetzt?

Die Nachbesetzung stellvertretender Schulleitungen ist in allen Schulkapiteln durch die gegebene Dauer des Verfahrens für die Wiederbesetzung bestimmt und dauert in der Regel ein halbes Jahr. Im Bereich der Grund-, Haupt- und Realschulen ist in einigen Fällen eine aufwändige und zeitintensive Personalberatung und -motivation durch die Schulaufsicht und Schulberatung erforderlich, um Bewerberinnen und Bewerber für die Nachbesetzung zu gewinnen. Vakanzzeiten von ein bis fünf Jahren, in einem Fall darüber hinausgehend, ergeben sich derzeit für vier dreizügige Schulen und für 28 ein- bis zweizügige Grundschulen. Eine genaue Auflistung der Nachbesetzungszeiten für alle Schulen ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.

3. Wie viele Bewerber/innen haben sich im Jahr 1999, 2000 und 2001 auf die freien stellvertretenden Schulleiterstellen beworben, und wie viele Stellen wurden daraufhin besetzt?

Soweit Angaben möglich sind, ergeben sie sich aus den nachfolgenden Tabellen. Außer dort aufgeführten zur Besetzung ausgeschriebenen Stellen gab es unbesetzte Stellen, die mangels Bewerberpotenzials nicht ausgeschrieben worden sind. Ihre Zahl kann aus statistischen Gründen nicht für einen Zeitraum, sondern nur aktuell angegeben werden (vgl. die Antwort zu 2.).

Lesebeispiel: Für 54 ausgeschriebene freie stellvertretende Schulleitungen lagen im Schuljahr 2000/01

80 Bewerbungen vor. Alle 54 Stellen wurden besetzt, davon 24 mit Männern, 30 mit Frauen.

4. a) Wie viele stellvertretende Schulleiter/innen der Grund-, Haupt- und Realschulen erhielten im Jahr 1999 die Gehaltsstufe A13?

Im August 1999 erhielten von den 174 stellvertretenden Schulleitungen 162 Bezüge nach der A13.

4. b) Trifft es zu, dass die Erhöhung der Gehaltsstufe für stellvertretende Schulleiter/innen vor ca. zwei Jahren von A12 + Zulage auf A13 nahezu kostenneutral war, da fast alle stellvertretenden Schulleiter/innen schon die Gehaltsstufe A13 erhielten? Wenn nein, wie hat sich dann die Erhöhung der Gehaltsstufe praktisch ausgewirkt?

Ja. Die Kostenneutralität ergab sich aus den in der Vorbemerkung dargelegten Gründen.

Einschließlich Hansa-Kolleg, Studienkolleg und zwei Abendgymnasien.

5. Warum sind die Gehaltsstufen in den anderen Schulformen (Gesamtschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Gewerbe- und Berufsschulen) oftmals zwei Stufen höher angesiedelt?

Für die Gymnasien und beruflichen Schulen sind die Einstufungen der stellvertretenden Schulleitungen durch das Bundesbesoldungsgesetz einheitlich nach A15 festgelegt, wobei ­ je nach Größe der Schule ­ eine Amtszulage vorgesehen ist. Die Einstufungen der stellvertretenden Schulleitungen der übrigen Schulformen wurden in Hamburg nach den im genannten Kriterien wie folgt geregelt: Stellvertretende Schulleitungen an Gesamtschulen werden wie die an Gymnasien besoldet. Stellvertretende Schulleitungen an Sonderschulen werden nach A14 + Amtszulage besoldet. Stellvertretende Schulleitungen an selbständigen Grundschulen (und Grund- und Hauptschulen) werden ab einer Schulgröße von 181 Schülerinnen und Schülern nach A13, stellvertretende Schulleitungen an Grund-, Haupt- und Realschulen bzw. Haupt- und Realschulen werden ­ in Abhängigkeit von den Schülerzahlen ­ nach A13 bzw. A14 (ab 721 Schülerinnen und Schülern) besoldet.

Die unterschiedlichen Besoldungen der stellvertretenden Schulleitungen in den Schulformen berücksichtigten neben der Größe des zu leitenden Schulsystems und der darin zu erlangenden Abschlüsse auch die für den Unterricht an den Schulen erforderlichen Lehramtsbefähigungen. So sind Lehrkräfte an den Grund-, Haupt- und Realschulen dem gehobenen Dienst zugeordnet, die der anderen Schulformen dem gehobenen und dem höheren Dienst.

6. In den Abteilungen Gewerbe-/Berufsschulen, Gesamtschulen und Gymnasien wird die Unterrichtsstundenverpflichtung der Stellvertreter und Abteilungsleiter (Gesamtschulen) unabhängig von der Größe des Systems reduziert. Warum sind die stellvertretenden Schulleiter in der Schulform GHR von der Reduzierung der Unterrichtsstundenverpflichtung ausgenommen?

In keiner Schulform ist die Unterrichtsverpflichtung der stellvertretenden Schulleitungen und Abteilungsleitungen (Gesamtschulen) unabhängig von der Größe der Schule reduziert worden. Anrechnungsstunden für Leitungsaufgaben werden in Abhängigkeit von der Größe der Schule und unter Berücksichtigung besonderer Aufgabenwahrnehmung gewährt (vgl. auch die Antwort des Senats auf die Große Anfrage Drucksache 16/4231, dort die Antwort zu 4.).

7. Wie viele stellvertretende Schulleiter der Grund-, Haupt- und Realschulen haben ein eigenes Arbeitszimmer mit Telefon und Computer und wie viele nicht?

8. Wie viele stellvertretende Schulleiter/innen der Gesamtschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Gewerbe- und Berufsschulen haben ein eigenes Arbeitszimmer mit Telefon und Computer und wie viele nicht?

9. Wie viele stellvertretende Schulleiter der Grund-, Haupt- und Realschulen sind zurzeit mit einer Klassenführung betraut und wie viele nicht?

10. Wie viele stellvertretende Schulleiter der Gesamtschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Gewerbe- und Berufsschulen sind zurzeit mit einer Klassenführung betraut und wie viele nicht?

Mit Ausnahme der ein- und zweizügigen Grundschulen sehen die Musterraumprogramme für alle allgemeinbildenden Schulen einen Arbeitsraum für die stellvertretende Schulleitung vor. Die Musterraumprogramme stellen einen Orientierungsrahmen dar, der nicht überschritten werden darf, begründen aber keine Ansprüche. Neubauten sowie größere Um- und Erweiterungsbauten und Entscheidungen der zuständigen Behörde zu größeren Nutzungsänderungen erfolgen nach Maßgabe der Musterraumprogramme.

Fragen der Organisation und Verteilung von Arbeitsräumen und deren Ausstattung werden im Übrigen eigenverantwortlich von den Einzelschulen vorgenommen. Dies gilt auch für Entscheidungen zur Erteilung des Unterrichts im Rahmen der geltenden Bemessungsgrundlagen. In der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ist eine Abfrage hierzu in den Schulen mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu leisten und während der Sommerschulferien unmöglich.

11. Wird der Senat eine Stellen- und Arbeitsplatzbeschreibung der Stelle des stellvertretenden Schulleiters auf der Grundlage der Tätigkeitsbereiche Allgemeine Organisation, Personalbereich, Gremienarbeit, Pädagogische Organisation, Verwaltung/Finanzen und Außenvertretung erstellen? Wenn nein, warum nicht?

12. Welche konkreten Maßnahmen hat der Senat bisher ergriffen, um die Stelle des stellvertretenden Schulleiters im GHR-Bereich attraktiver zu gestalten? Welche konkreten Maßnahmen will er zukünftig im GHR-Bereich ergreifen?

Die zuständige Behörde bereitet zurzeit ein Leitbild Schulleitung in Hamburg vor und strukturiert Aspekte künftigen Schulmanagements. Die Bereiche Allgemeine Organisation, Personalentwicklung, Gremienarbeit, Pädagogische Organisation, Verwaltung/Finanzen und Außenvertretung als wesentliche Grundlagen der Tätigkeit der erweiterten Schulleitung werden dabei berücksichtigt. Im Übrigen vgl. die Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/1743, dort die Antwort zu 1., 2. und 7.).