Arbeitsmarkt

Versprechen an Junglehrer

Nach Aussage von einigen Junglehrern, die seit Sommer 2000 durch einen befristeten Angestelltenvertrag in der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung beschäftigt sind, haben sie diese Verträge nur unter Vorbehalt unterschrieben, da ihnen wiederholt die mündliche Zusage gemacht worden sei, dass dieser Vertrag bis spätestens Februar 2001 in einen unbefristeten Beamtenvertrag umgewandelt würde. Diese Junglehrer stehen jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt noch immer in einem Angestelltenverhältnis.

Einstellungen von Lehrkräften in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis setzen das Vorhandensein von entsprechenden Planstellen bzw. so genannten anderen Amtsstellen voraus. Einstellungen auf so genannten Ersatzstellen dürfen lediglich mit Fristverträgen erfolgen. Die Umwandlung solcher Fristverträge ist erst möglich, wenn eine entsprechende freie Planstelle bzw. andere Amtsstelle dafür zur Verfügung steht.

Die im August 2000 auf Ersatzstellen mit Fristvertrag eingestellten Lehrkräfte wurden bei ihrer Einstellung von der zuständigen Personalreferentin bzw. den zuständigen Personalreferenten in der Regel mündlich darauf hingewiesen, dass ihre Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis beabsichtigt sei, sobald hierfür die entsprechenden Stellen zur Verfügung stünden. Sie wurden außerdem darauf hingewiesen, dass ­ bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen ­ die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß §5 Absatz 1 Nummer 3 Hamburgisches Beamtengesetz, anderenfalls ein unbefristeter Angestelltenvertrag, vorgesehen sei. Eine verbindliche Zusicherung hinsichtlich eines bestimmten Übernahmetermins wurde nicht abgegeben.

Diese Praxis ist rechtlich korrekt und sachlich angemessen.

Bis zum Ende des Schuljahres 2000/2001 wurden alle Lehrkräfte, die im August 2000 befristet eingestellt wurden, in unbefristete Beschäftigungsverhältnisse übernommen. In den weitaus überwiegenden Fällen erfolgte die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bis zum 1. Juni 2001 bzw. es wurden die Ernennungen bis zu diesem Zeitpunkt eingeleitet und die Fristverträge in Sonderarbeitsverträge umgewandelt. Durch diese Sonderarbeitsverträge werden die Betroffenen für die Dauer des Ernennungsverfahrens ­ insbesondere hinsichtlich der Besoldung ­ den beamteten Lehrkräften gleichgestellt, so dass ihnen während der Dauer des Ernennungsverfahrens keine Nachteile entstehen.

Soweit die laufbahnrechtlichen und/oder persönlichen Voraussetzungen für eine Übernahme ins Beamtenverhältnis im Einzelfall nicht bzw. noch nicht vorlagen, wurden unbefristete Angestelltenverhältnisse begründet.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. a) Trifft es zu, dass den Junglehrern, die im Sommer 2000 einen befristeten Angestelltenvertrag abgeschlossen haben, mündlich die Zusicherung gegeben wurde, dass bis zum Februar 2001 die Verträge aufgehoben und durch unbefristete Beamtenverträge ersetzt werden?

b) Wurde den Junglehrern ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Sinne des §5l Nummer 1 oder auf Probe im Sinne des §5l Nummer 3 versprochen?

c) Waren diese Versprechungen in Hinblick auf das rechtlich zulässig und, wenn ja, warum? Wenn nein, wie beurteilt der Senat die entsprechende Versprechungspraxis?

Siehe Vorbemerkung.

Wie viele Planstellen für Beamte im Schuldienst standen seit dem 1. Juni 2000 bis zum 1. Juli 2001 zur Verfügung, und wie viele wurden durch Junglehrer neu besetzt?

Einstellungen werden vorwiegend auf die Einstellungstermine 1. August und 1. Februar eines jeweiligen Jahres gebündelt. Dementsprechend standen am 1. August 2000 225 Stellen, am 1. Februar 2001

145 Stellen (Planstellen einschließlich anderer Amtsstellen) für Einstellungen zur Verfügung. Alle Stellen wurden besetzt.

In wie vielen Fällen wurden im Sommer 2000 geschlossene befristete Angestelltenverträge nicht durch unbefristete Beamtenverträge ersetzt und aus welchen Gründen?

Abgesehen von Einzelfällen, in denen die persönlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht bzw. noch nicht vorliegen, wurden alle im August 2000 befristet eingestellten Lehrkräfte inzwischen ins Beamtenverhältnis übernommen bzw. wurde ihre Ernennung eingeleitet. Die genaue Anzahl der Fälle, in denen eine Übernahme nicht bzw. noch nicht eingeleitet werden konnte, sowie die jeweiligen Gründe hierfür können in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden.

Trifft es zu, dass die im Sommer 2000 geschlossenen befristeten Angestelltenverträge nicht durch unbefristete Beamtenverträge ersetzt wurden, da keine Planstellen zur Verfügung standen?

Siehe Vorbemerkung.

Warum haben Junglehrer zum gleichen Zeitpunkt an den gleichen Schulen zum 1. Februar 2001 ab dem ersten Arbeitstag Beamtenverträge erhalten?

Die Übernahme der zum 1. Februar 2001 eingestellten Lehrkräfte ins Beamtenverhältnis erfolgte im Hinblick auf die bestehende Konkurrenzlage auf dem Lehrerarbeitsmarkt.

3. Trifft es zu, dass die angestellten Junglehrer zum 1. Juni 2001 Beamtenverträge erhalten sollten? Wenn ja, wie viele Beamtenverträge wurden zum 1. Juni 2001 abgeschlossen?

4. Warum wurden die Angestelltenverträge trotz Zusage eines leitenden Personalreferenten von der BSJB nicht zum 1. Juni 2001 durch Beamtenverträge ersetzt?

Siehe Vorbemerkung.

5. Trifft es zu, dass angestellte Junglehrer, die zum 1. Juni 2001 zur Verbeamtung vorgesehen waren, keinen Beamtenvertrag aufgrund eines Staus im Personalamt erhalten haben?

Nein, die zum 1. Juni 2001 vorgesehenen Übernahmen ins Beamtenverhältnis erfolgten termingemäß.