Gesetz

1. Anlass der Vorlage

Die Freie und Hansestadt Hamburg wurde in den 50er Jahren bis auf geringfügige Ausnahmen flächendeckend mit insgesamt 62 Baustufenplänen überplant. Diese setzen die Baugebiete im Einzelnen fest. Die Flächen außerhalb der Baugebiete wurden in den Baustufenplänen als Außengebiet bestimmt. Nach § 10 Abs. 5 Baupolizeiverordnung (BPVO) von 1938 handelte es sich dabei um ... die Landflächen außerhalb des Baugebiets. Das Außengebiet dient der landwirtschaftlichen, gewerblich gärtnerischen und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie der Erholung. In diesem Gebiet können die zur ordnungsgemäßen Nutzung des Bodens, für ortsgebundene gewerbliche Anlagen, Sportanlagen usw. notwendigen baulichen Anlagen zugelassen werden, wenn dadurch die geordnete Entwicklung des Gebietes nicht beeinträchtigt wird.

Die hamburgischen Baustufenpläne wurden mit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes als Bebauungspläne übergeleitet. Nach bisheriger hamburgischer Rechts- und Verwaltungspraxis galten auch die Außengebietsausweisungen als planungsrechtliche Festsetzungen im Sinne des Baugesetzbuches fort.

In Rechtssprechung und Literatur sind schon früher vermehrt Zweifel an der Gültigkeit der Außengebietsfestsetzung an sich geäußert worden.

Bestimmte Außengebietsfestsetzungen in den Baustufenplänen sind zudem, z. T. von Anfang an (z. B. Außengebiete mit einem Zusatz wie Verkehrsflächen, öffentliche Grünflächen, Sportfläche), z. T. als Folge der baulichen Entwicklung, bereits heute unwirksam; dennoch bestehen hier in der Praxis vielfache Unsicherheiten und Abgrenzungsschwierigkeiten.

In seinem Urteil vom 21. September 2000 (2 Bf 18/97) hat nun das Hamburgische Oberverwaltungsgericht anhand eines Einzelfalles entschieden, dass die großflächigen Außengebietsfestsetzungen nach § 10 Abs. 5 BPVO obsolet geworden sind und damit jetzt auch in den Gebieten ohne rechtliche Bedeutung sind, in denen sie nicht schon wegen der Entstehung von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen im Sinne von § 34 funktionslos geworden sind. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil allerdings ausdrücklich keine Aussage zu den kleinflächigen Außengebietsfestsetzungen getroffen. Es hat diesbezüglich ausgeführt: Die Frage nach Wirksamkeit von Festsetzungen kleinflächiger Außengebiete, mit denen bei näherer Betrachtung nicht Landflächen außerhalb der Baugebiete im Sinne von § 10 Abs. 5 BPVO festgesetzt werden sollten, sondern eine andere weiter konkretisierte Grünflächennutzung, bedarf aus Anlass dieses Rechtsstreits ebenfalls keiner Erörterung, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt.

Die o. a. Zweifel an der Rechtssicherheit der Außengebietsfestsetzungen sind durch das Urteil im Hinblick auf großflächige Außengebietsfestsetzungen behoben worden.

2. Lösung

Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt es sich, alle Außengebietsfestsetzungen (groß- und kleinflächige) in den Baustufenplänen aufzuheben. Die Erwägungen des OVG Hamburg zur Ungültigkeit der ­ im konkreten Fall allein zu beurteilenden ­ großflächigen Außengebiete gelten weitgehend auch für die kleinflächigen Außengebiete. Angesichts der z.T. schwierigen Abgrenzung zwischen groß- und kleinflächigen Außengebieten empfiehlt sich eine einheitliche Aufhebung auch zur Vereinfachung der Rechtsanwendung für die Bürger und die Verwaltung.

Rechtsgrundlage für alle baulichen Vorhaben außerhalb der festgesetzten Baugebiete wird dann § 35 (Bauen im Außenbereich) bzw. § 34 (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) sein.

Der Senat hat daher ein Verfahren zur Aufhebung der Außengebietsfestsetzung durch Änderung eines einfachen Bebauungsplanes nach Maßgabe der §§ 3 und 4 in Form eines Textplanes eingeleitet.

Gültigkeit und Aufhebung der Außengebietsfestsetzungen in den Baustufenplänen Hamburgs

Da die aufgezeigte Problematik in allen Bezirksämtern gleichgelagert ist, sollte das Bebauungsplan-Änderungsverfahren zur Aufhebung der Außengebietsfestsetzungen in den Baustufenplänen einheitlich, d. h. inhaltlich gleichlautend und zeitgleich für alle Baustufenpläne durchgeführt werden. Dies kann auch angesichts der Vielzahl der betroffenen Pläne nur in einem Sammelverfahren zentral durch den Senat bzw. die Stadtentwicklungsbehörde erfolgen. Das Änderungsverfahren wird in enger Zusammenarbeit mit den Bezirksämtern durchgeführt. Im Übrigen werden in diesem Verfahren keine echten Planungsentscheidungen getroffen.

3. Antrag

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das Verfahren zur einheitlichen Aufhebung der Außengebietsfestsetzung in den Baustufenplänen zur Kenntnis nehmen.