Mord beim G-Move ­ was geschah mit dem Täter?

Am 2. Juni dieses Jahres kam ein junger Mann durch einen Messerstich beim G-Move ums Leben. Der Täter, Ahmet O., wird später in der Wohnung seiner Eltern festgenommen. Allerdings ließ ihn das Amtsgericht später auf freien Fuß. Erst nach der Beschwerde der Staatsanwaltschaft verfügte das Landgericht die Verhaftung. Zu diesem Zeitpunkt ist der Täter Ahmet O. jedoch bereits untergetaucht.

Ich frage den Senat:

1. War der Täter vor dem 2. Juni 2001 bereits polizeilich in Erscheinung getreten? Wenn ja, wann und wegen welcher Tatvorwürfe?

Ja, vor mehr als sechs Jahren einmal wegen des Verdachts des Betruges, einmal wegen des Verdachts der Urkundenfälschung, 1999 einmal wegen des Verdachts der Beleidigung, einmal wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung sowie einmal wegen des Verdachts der Körperverletzung, der Nötigung und der Bedrohung, 2000 viermal, und zwar wegen des Verdachts der Körperverletzung, des Verdachts der Beförderungserschleichung sowie des Verdachts der Nötigung und Bedrohung und im Jahr 2001 vor der ihm zur Last gelegten jetzigen Tat einmal wegen des Verdachts des Diebstahls und einmal wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz 2. Bezüglich jedes einzelnen Falles: Welche strafrechtlichen bzw. jugendstrafrechtlichen Sanktionen sind damals verhängt worden?

Die Verfahren aus der Zeit vor 1995 sind eingestellt (§45 Jugendgerichtsgesetz). Das Verfahren aus 1999 wegen fahrlässiger Körperverletzung hat zu einer Geldstrafe geführt, das Verfahren wegen Beleidigung ist eingestellt; im Jahr 2000 ist ein Verfahren betreffend Körperverletzung angeklagt worden, wegen der beiden anderen Tatvorwürfe sind die Verfahren eingestellt. Das Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz aus 2001 ist eingestellt (§31a. Das Diebstahlsverfahren ist noch nicht zu Ende ermittelt. Wegen des Tatvorwurfs des Totschlags ist Haftbefehl erlassen.

3. Ist Ahmet O. bereits vorbestraft? Wenn ja, wegen welcher Delikte?

Wegen fahrlässiger Körperverletzung.

4. Wann wurde gegen den Täter Haftbefehl erlassen, und mit welcher Begründung wurde er wieder außer Vollzug gesetzt?

Der Haftbefehl wegen der Tat am 2. Juni 2001 wurde am 3. Juni 2001 erlassen. Er wurde mit der Begründung aufgehoben, dass kein hinreichender Tatverdacht mehr bestehe, da eine Notwehrhandlung nicht auszuschließen sei.

5. Hat der Täter nach der Aufhebung des Haftbefehls Auflagen vom Gericht erhalten? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

Nein. Hierfür besteht bei Aufhebung des Haftbefehls keine gesetzliche Grundlage.

6. Mit welchen Gründen und wann legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen die Entscheidung zur Aufhebung des Haftbefehls ein?

Die Staatsanwaltschaft hat am 5. Juli 2001 Beschwerde gegen die Aufhebung des Haftbefehls eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass nach dem Stand der Ermittlungen keine Notwehrlage des Beschuldigten gegeben sei und damit weiterhin dringender Tatverdacht gegen ihn bestehe.

7. Wann und mit welcher Begründung gab das Landgericht der Beschwerde der Staatsanwaltschaft statt?

Das Landgericht Hamburg ist in seinem Beschluß vom 10. Juli 2001 der Argumentation der Staatsanwaltschaft gefolgt. Es hat hinreichenden Tatverdacht wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung gemäß §§212, 223, 224 Absatz 1 Nummer 2 Strafgesetzbuch gesehen.

8. Seit wann läuft die Fahndung gegen Ahmet O. und mit welchem Erfolg?

Am 10. Juli 2001 ist der Haftbefehl der Polizei zur Vollstreckung übersandt worden. Die überörtliche Fahndung ist angeordnet worden. Der Beschuldigte ist weiterhin flüchtig.

9. Warum wird in diesem Fall auf eine Öffentlichkeitsfahndung verzichtet?

Eine Öffentlichkeitsfahndung versprach keine Aussicht auf Erfolg. Weitere Informationen gefährden den Untersuchungszweck.

10. Gab es die rechtliche Möglichkeit, nach der Festnahme und der Entscheidung des Haftrichters, die Freilassung von Ahmet O. bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verhindern? Wenn ja, warum hat man von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht?

Nein. Ein Rechtsmittel gegen einen Beschluß, durch den ein Haftbefehl aufgehoben worden ist, hat keine die Freilassung aufschiebende Wirkung. Eine aufschiebende Wirkung kann auch nicht durch eine Anordnung nach §307 Absatz 2 Strafprozeßordnung herbeigeführt werden.