Erhaltungsverordnungen und Milieuschutz in Hamburg

In mehreren Hamburger Gebieten wird über die Notwendigkeit und Anwendung von Erhaltungsverordnungen diskutiert. So wurde in den letzten Monaten in der öffentlichen Diskussion die neue Bebauung an der Elbchaussee kritisiert, die nicht der Charakteristik der bestehenden Bebauung entspricht.

Am 1. Dezember 2000 ist jeweils für das Gebiet um die Heinrich-Traun-Straße und für das Gebiet Farnstraße/Wacholderweg eine Erhaltungsverordnung nach §172 Absatz 1 Baugesetzbuch in Kraft getreten.

Mit den Verordnungen soll die besonders hohe Qualität des städtebaulichen Erscheinungsbildes geschützt und erhalten werden. Damit stehen alle größeren Bauaktivitäten wie Abbruch, Änderung (z.B. Neubau oder Anbau), aber auch Nutzungsänderungen, für die Bauanträge gestellt werden müssen, unter Genehmigungsvorbehalt. Jede Änderung des baulichen Zustandes, auch die des Farbtons eines Außenwandanstrichs, der Ausbildung von Fenstern und Haustüren usw., ist genehmigungspflichtig. Der Schutz des Erscheinungsbildes mit Hilfe von Erhaltungsverordnungen entspricht allerdings nicht immer den Interessen der betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner, da die Bebauung und der Wert der Grundstücke stark beeinflußt werden können.

Ich frage den Senat:

1. Für welche Hamburger Gebiete bestehen Erhaltungsverordnungen? Wann sind sie erlassen worden?

In Hamburg bestehen 20 eigenständige sowie 91 im Zusammenhang mit Bebauungsplänen erlassene Erhaltungsverordnungen, die in Anlage 1 aufgelistet sind.

2. In welchen Gebieten sind Erhaltungsverordnungen geplant? Wann sollen sie erlassen werden?

Eine Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen der Steenkamp-Siedlung in Bahrenfeld ist von der Bezirksversammlung Altona im Juli 2001 verabschiedet und inzwischen von der Baubehörde genehmigt worden und liegt in der Stadtentwicklungsbehörde zur Genehmigung vor.

Ein Erlaß dieser Verordnung wird dann kurzfristig erfolgen können.

Für Gebiete entlang der Elbchaussee wird zur Zeit im Auftrag der Bezirksversammlung Altona durch die Bezirksverwaltung geprüft, welche Regelungen zur Gestaltung bzw. Erhaltung getroffen werden sollen.

Weitere eigenständige Erhaltungsverordnungen sind zur Zeit nicht geplant.

3. Welche Erhaltungsgebiete sind innerhalb von Bebauungsplänen bzw. Baustufenplänen ausgewiesen?

Siehe Antwort zu 1.

4. Wie viele Bebauungspläne sind für welche Gebiete in Planung, die Erhaltungsgebiete ausweisen sollen?

Für die Einhaltung und Überwachung von eigenständigen Erhaltungsverordnungen bzw. innerhalb von Bebauungsplänen ausgewiesenen Erhaltungsverordnungen sind die Bauämter der Bezirke verantwortlich.

6. Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen Erhaltungsbestimmungen in Gebieten mit Erhaltungsverordnungen?

Verstöße gegen Erhaltungsbestimmungen sind Ordnungswidrigkeiten, die entsprechend geahndet werden. Weiterhin kann nach §76 Absatz 1 die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände verlangt werden. Die konkreten Konsequenzen sind einzelfallabhängig.

7. Wie wird gewährleistet, dass vor Erlaß von Erhaltungsverordnungen ein möglichst umfassender Konsens mit den Bürgerinnen und Bürgern erzielt wird?

8. Wann und in welcher Form werden die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner in die Entscheidung über den Erlaß von Erhaltungsverordnungen eingebunden, und wann werden sie wie informiert?

9. Welche Mitspracherechte haben Bürgerinnen und Bürger vor Erlaß einer Erhaltungsverordnung?

Bei eigenständigen Erhaltungsverordnungen ist eine formelle Bürgerbeteiligung nach Baugesetzbuch nicht vorgesehen. Die Information der Bürgerinnen und Bürger erfolgt über die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtlichen Anzeiger und die Feststellung im Gesetz- und Verordnungsblatt.

Zusätzlich werden in Einzelfällen durch die bezirklichen Gremien Diskussionsveranstaltungen durchgeführt.

10. Wie soll gewährleistet werden, dass die Charakteristik der bestehenden Bebauung an der Elbchaussee nicht durch Ausnutzung der jetzigen rechtlichen Möglichkeiten nach Art und Maß der Bebauung verändert wird?

a) Wie ist der Panungsstand hinsichtlich des Erlasses einer Erhaltungsverordnung für die Elbchaussee?

Siehe Antwort zu 2.

10. b) Welche Gremien haben zu welchem Zeitpunkt darüber zu entscheiden?

Gemäß der Verordnung zur Weiterübertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Bauleitplanung und Landschaftsplanung vom 28. Juni 2000 muss die Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksversammlung für Erhaltungs- und Gestaltungsverordnungen spätestens am Ende des entsprechenden Verfahrens eingeholt werden.

10. c) Wie werden die Anwohnerinnen und Anwohner informiert und beteiligt?

Abhängig von dem Ergebnis der Überprüfung zu 10. a) wird ein geeignetes Verfahren zur Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gewählt werden. Siehe im übrigen Antworten zu 7. bis 9.

10. d) Zu wann soll voraussichtlich eine Erhaltungsverordnung für die Elbchaussee in Kraft treten?

Siehe Antwort zu 2.

11. Wann und in welcher Form sind die Anwohnerinnen und Anwohner des Gebietes um die Heinrich-Traun-Straße und des Gebietes Farnstraße/Wacholderweg über den Erlaß einer Erhaltungsverordnung informiert worden?

Über die gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen im Amtlichen Anzeiger hinaus wurde für die Anwohnerinnen und Anwohner in den Gebieten um die Heinrich-Traun-Straße und Farnstraße/Wacholderweg am 3. Dezember 1998 eine öffentliche Informationsveranstaltung des Stadtentwicklungsausschusses der Bezirksversammlung Hamburg-Nord in der Aula des Gymnasiums Alstertal, Erdkampsweg 89, durchgeführt. Ferner erfolgte die übliche zusätzliche Presseinformation durch das Bezirksamt.

11. a) Sind Plakate aufgestellt und Handzettel verteilt worden, welche über die geplanten Veränderungen informierten? Wenn ja, wie viele, wann und wo? Wenn nein, warum nicht?

In ähnlicher Art und Weise wie bei Plandiskussionen zu Bebauungsplänen wurden in der Zeit vom 23. November 1998 bis zum 3. Dezember 1998 20 Stellschilder mit vom Bezirksamt selbst entwickelten Plakaten in den vorgesehenen Erhaltungsverordnungsgebieten aufgestellt. Diese beinhalteten die Bekanntmachung der Vorhaben und die Einladung zu der öffentlichen Veranstaltung. Ferner wurden Handzettel an die betroffenen Haushalte verteilt.

Nach Erlaß der Verordnungen wurden die Bewohnerinnen und Bewohner der Geltungsbereiche der Verordnungen über ein Faltblatt, das mit einer Wochenzeitung in die Briefkästen verteilt wurde, informiert.

11. b) Wann und in welcher Form sind die Anwohnerinnen und Anwohner dieser Gebiete an den Planungen zum Erlaß der Erhaltungsverordnung beteiligt worden?

An der Informationsveranstaltung am 3. Dezember 1998 haben sich ca. 60 Betroffene beteiligt. Nach reger Diskussion wurde eine überwiegend das Vorhaben unterstützende Meinung deutlich.

11. c) Wann haben sich welche bezirklichen Gremien mit dem Erlaß der Erhaltungsverordnungen Heinrich-Traun-Straße und Farnstraße/Wacholderweg mit welchem Ergebnis beschäftigt?

Mit dem Erlaß der Erhaltungsverordnungen haben sich der Hauptausschuß am 3. Juni 1997; der Stadtplanungsausschuß am 19. Juni 1997; der bezirkliche Stadtentwicklungsausschuß am 3. Dezember 1998, am 4. November 1999 und am 8. Juni 2000 sowie die Bezirksversammlung am 15. Juni 2000 befaßt.