Berufsbildungsgesetz

1 Anlass

Die Bürgerschaft hat mit Beschluss vom 14./15. Februar 2001 (Drucksache 16/5534 ­ Mehr Klarheit und Sicherheit bei Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen) den Senat aufgefordert,

II. Regelungen zu treffen, durch die es möglich wird, schnell und klar zu erkennen, ob Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen oder Patiententestamente vorliegen, um diese dann zu berücksichtigen.

Hierbei sind folgende Möglichkeiten zu prüfen:

a) bei welcher staatlichen Einrichtung, z. B. Amtsgericht oder Einwohnermeldeamt (OA in Hamburg) abgeschlossene Verfügungen hinterlegt werden können,

b) wie bei Notfalleinsätzen, Krankenhaus- und Pflegeheimaufnahmen abgeschlossene Verfügungen systematisch erfasst werden können,

c) inwieweit eine notarielle Beglaubigung von Vollmachten und Verfügungen sinnvoll ist, um Missbrauch vorzubeugen.

II. dafür zu sorgen, dass der Themenbereich Patientenautonomie Bestandteil der Aus- und Weiterbildung von Ärzten und Ärztinnen, Kranken- und Altenpfleger/innen, Sozialarbeiter/innen in der Altenhilfe, Betreuer/innen (ehrenamtlich und beruflich) und Juristen und Juristinnen wird.

Mit dieser Mitteilung wird das Ersuchen der Bürgerschaft beantwortet.

2 Ausgangslage

Im Bewusstsein der Öffentlichkeit ist in den letzten Jahren das Interesse an Möglichkeiten der privaten Vorsorge für bestimmte Lebensrisiken deutlich gestiegen. Dieses trifft insbesondere auf zukünftige Lebenssituationen zu, bei denen ein Mensch wegen einer Krankheit oder einer Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten im rechtlichen Sinne selbst zu bestimmen. Für diesen Fall kann

­ durch eine rechtzeitig und wirksam erteilte Vollmacht gesichert werden, dass eine Person des Vertrauens Angelegenheiten regelt ­ hierdurch kann die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers vermieden werden -,

­ durch eine Betreuungsverfügung geregelt werden, wer für den Betreuungsfall als Betreuer bestellt wird und woran dieser sein Handeln orientieren soll und

­ durch eine Patientenverfügung Wünsche an den behandelnden Arzt und Handlungsorientierungen für ihn festgelegt werden ­ diese Verfügung bezieht sich in aller Regel auf medizinische Behandlungsmaßnahmen im letzten Lebensabschnitt.

Der Senat hat zuletzt im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Ersuchen der Bürgerschaft vom 11./12./13. Dezember 2000 (Drucksache 16/5289) insbesondere über die Bedeutung der Vorsorge durch Vollmachten berichtet und seine bisherigen Aktivitäten und weiter beabsichtigten Planungen in diesem Zusammenhang dargelegt.

Sind vorsorgende Willensbekundungen getroffen worden, können sie nur wirksam werden, wenn sie in der Lebenssituation, für die sie getroffen worden sind, auch verfügbar sind: Der Bevollmächtigte kann nur handeln, wenn er über das Original der Vollmacht verfügt, das 28.08. 0116.Wahlperiode Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Stellungnahme des Senats zu dem Ersuchen der Bürgerschaft vom 14./15. Februar 2001 (Drucksache 16/5534)

­ Mehr Klarheit und Sicherheit bei Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen - gericht kann nur dann die Verfügungen für den Betreuungsfall berücksichtigen, wenn ihm die Betreuungsverfügung bekannt wird und der behandelnde Arzt kann die Bekundungen des Patienten nur dann berücksichtigen, wenn ihm die Patientenverfügung vorliegt.

Es gibt daher ein praktisches Bedürfnis, dass vorsorgende Willenserklärungen rechtzeitig bekannt werden, damit sie zum Tragen kommen können.

Im Sinne der Menschen, die Vorsorge treffen, ist im weiteren von besonderer Bedeutung, dass die Personen und Stellen, an die sich die Verfügungen richten, keinen Missbrauch betreiben, denn Willensbekundungen gelten genau für die Lebenssituation, in der ein Betroffener selbst in aller Regel eine Kontrolle nicht mehr ausüben kann. Umso wichtiger ist, dass alle im Rechtsverkehr Handelnden die notwendige Sensibilität und das rechtliche Grundwissen im Umgang mit Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen besitzen.

Im Einzelnen nimmt der Senat wie folgt Stellung: 3 Zu I. ­ Regelungen, durch die vorsorgende Verfügungen rasch und klar erkennbar sind Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen werden privatschriftlich verfasst und auch im privaten Bereich aufbewahrt. Dem Bevollmächtigten einer Vorsorgevollmacht ist der Aufbewahrungsort einer Vollmacht in aller Regel bekannt. Betreuungs- und Patientenverfügungen werden Personen des Vertrauens übergeben, die in der entsprechenden Lebenssituation dafür Sorge tragen sollen, dass diese Willensbekundungen beim Gericht oder dem behandelnden Arzt berücksichtigt werden.

Damit Verfügungen bekannt werden, gibt es die folgenden wichtigen Regelungen, Verfahren und Planungen.

Information und Aufklärung

In der Broschüre der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ich sorge vor! wird Verfassern von Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen empfohlen, den seit der letzten Auflage der Broschüre beigefügten Vorsorgeausweis ständig bei sich zu tragen, damit Dritte von der Verfügung im Notfall Kenntnis erlangen können.

Der Vorsorgeausweis ist über die Hamburger Betreuungsvereine auch einzeln zu beziehen. Die Broschüre hat im übrigen einen sehr hohen Verbreitungsgrad und die Hamburger Betreuungsvereine beraten systematisch zu allen Fragen der Erteilung einer Vollmacht. Sie haben in den letzten beiden Jahren annähernd 20 000 Informationsgespräche zu dieser Thematik geführt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die weiteren geplanten Maßnahmen in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme zum Ersuchen der Bürgerschaft vom 11./12./13. Dezember 2000 (Drucksache 16/5289) verwiesen.

Darüber hinaus wird die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Zusammenhang mit der Neuauflage der Broschüre Ich sorge vor! prüfen, durch welche Maßnahmen die Verbreitung der Kenntnisse über Möglichkeiten der Vorsorge und das Bei-Sich-Führen eines entsprechenden Ausweises verbreitert werden kann.

Pflegeheimaufnahmen

Es gehört inzwischen zum Standard vieler Alten- und Pflegeheime, bei der Aufnahme von Bewohnern nach bestehenden Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen zu fragen oder Anstöße zur Erstellung derartiger Verfügungen zu geben.

Auch im Unternehmensbereich Heime von pflegen & wohnen werden vorhandene Vollmachten und Verfügungen systematisch erfasst.

Die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird prüfen, wie die Erfassung dieser Daten in Alten- und Pflegeheimen insgesamt sicher gestellt werden kann.

Krankenhausaufnahmen

Eine Abfrage in Krankenhäusern hat ergeben, dass als wichtig angesehen wird, dass das Vorhandensein von Vollmachten und Verfügungen bei geplanten Krankenhausbehandlungen abgefragt wird.

In etlichen Krankenhäusern ist es üblich, alle Mitarbeiter über das Vorhandensein einer Patientenverfügung zu informieren. Als weitere Verbesserung wird überlegt, die EDVSoftware der Krankenhäuser entsprechend anzupassen und die Übermittlung der Information an den behandelnden Arzt auf der Station auf diese Weise sicher zu stellen. Die entsprechenden Gremien der Hamburger Krankenhausgesellschaft werden diese Maßnahme beraten.

Gerichtliches Verfahren bei Anregung von Betreuerbestellungen

Die Mitarbeiter der örtlichen Betreuungsstellen werden von den Hamburger Vormundschaftsgerichten jährlich ca. 6000 mal in Betreuungsverfahren eingeschaltet, um den Sachverhalt zu ermitteln und um zur Notwendigkeit einer Betreuung Stellung zu nehmen. Zu den Standards der Ermittlung gehört es, zu prüfen, ob Vorsorge getroffen wurde und/oder über die Möglichkeiten der Vorsorge zu beraten. Das Vormundschaftsgericht wird in einem Sozialbericht hierüber informiert.

4 Zu I. a) ­ Prüfung von Möglichkeiten der Hinterlegung Grundvoraussetzung der Hinterlegungen im Amtsgericht oder im Einwohnermeldeamt wäre die Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage, analog der Hinterlegung von Testamenten.

Der organisatorische und arbeitstechnische Aufwand durch den Aufbau einer zentralen Kartei und den Abgleich bei rund 7000 neuen Betreuungsanregungen und einer vermutlich noch höheren Anzahl von Anfragen zu Patientenverfügungen pro Jahr wäre erheblich. Darüber hinaus wäre wegen des Charakters der Verfügungen zumindest bei Patientenverfügungen erforderlich, dass der Zugriff auf die Kartei rund um die Uhr möglich sein muss.

Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ressourcen wäre diese Aufgabe für die Justizbehörde nur vertretbar, wenn die Funktionalität in einer entsprechenden Fachsoftware ­ die zunächst entwickelt werden müsste ­ zur Verfügung stünde.

Das Senatsamt für Bezirksangelegenheiten sieht ebenfalls wegen der Komplexität des mit dem Aufbau einer Hinterlegungsstelle verbundenen Aufwandes keine Möglichkeit, den zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit den vorhandenen Ressourcen zu bewältigen.

Zu bedenken ist aber vor allem, ob die Hinterlegung in öffentlichen Dienststellen ­ z. B. wegen der begrenzten Öffnungszeiten ­ in der Praxis für eine schnelle Verfügbarkeit verzögernd bzw. hinderlich wäre.

Diese Überlegung gilt erkennbar für Patientenverfügungen, die häufig in einer Notsituation zeitnah dem behandelnden Arzt zur Kenntnis gelangen müssen.

Zweifelhaft ist ebenfalls, ob die beabsichtigte Klarheit und Sicherheit bei der Hinterlegung von Vorsorgevollmachten in einer öffentlichen Dienststelle erreicht werden kann: In aller Regel werden Vorsorgevollmachten einer Person des Vertrauens aus dem engeren sozialen Umfeld ausgestellt.

Zwischen dem Vollmachtgeber und dem Vollmachtnehmer wird im Innenverhältnis geklärt, wo die Vollmacht aufbewahrt wird bzw. wie der Bevollmächtigte Zugang zur Vollmacht erhalten kann. Sobald Handlungsbedarf besteht, erlangt der Bevollmächtigte in aller Regel Kenntnis hiervon und er kann wirksam und zeitnah handeln, ohne sich gegenüber einer öffentlichen Stelle legitimieren zu müssen.

Lediglich für die Hinterlegung von Betreuungsverfügungen könnte eine Stelle des Amtsgerichtes, bei der regelhaft nach Eröffnung eines Betreuerbestellungsverfahrens durch das Vormundschaftsgericht angefragt wird, mehr Sicherheit schaffen. Allerdings dürfte der mit der Schaffung der Hinterlegungsstelle verbundene Aufwand nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Erfolg stehen, denn Betreuungsverfügungen sind die deutlich seltenste Form der in Rede stehenden vorsorgenden Willensbekundungen. Die Erfahrungen in Bayern, das eine Hinterlegungsmöglichkeit für Betreuungsverfügungen geschaffen hat, bestätigen zudem, dass nur selten von dieser Möglichkeit der Hinterlegung Gebrauch gemacht wird.

Nach allem hält es der Senat nicht für angeraten, zum jetzigen Zeitpunkt eine öffentliche Hinterlegungsstelle für Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen einzurichten. Der Senat wird die bisher vorliegenden Erfahrungen in die Diskussion um eine Strukturreform des Betreuungsrechtes einbringen. In dieser Diskussion wird ein besonderes Augenmerk auf die Möglichkeiten der Vorsorge durch Vollmachten und Betreuungsverfügungen gerichtet sein.

Im Übrigen sollen rechtliche und tatsächliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Sterbehilfe, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht von einer Arbeitsgruppe der Justizministerkonferenz noch in diesem Jahr unter Federführung Hamburgs aufgearbeitet und der Justizministerkonferenz im Frühjahr 2002 zur ggf. neuen Bewertung unterbreitet werden.

5 Zu I. b) ­ Systematische Erfassung bei Notfalleinsätzen, Krankenhaus- und Pflegeheimaufnahmen

Wegen der Notwendigkeit zur umgehenden Hilfeleistung ist nach Auffassung der Behörde für Inneres im Zusammenhang mit Notfalleinsätzen eine systematische Erfassung vorsorgender Verfügungen nicht möglich. Dieses muss durch die Folgeeinrichtungen, insbesondere Krankenhäuser erfolgen.

Zur Erfassung vorsorgender Verfügungen bei Pflegeheimund Krankenhausaufnahmen wird auf Ziffer 4 dieser Mitteilung verwiesen.

6 Zu I. c) ­ Vorbeugung von Missbrauch durch notarielle Beglaubigung

Bei der Beglaubigung einer Vollmachtserteilung bestätigt die Notarin bzw. der Notar lediglich die Echtheit der Unterschrift der Vollmachtgeberin bzw. des Vollmachtgebers.

Dies erfolgt in der Regel nach Vorlage des Personalausweises, sofern die Notarin bzw. der Notar die Vollmachtgeberin bzw. den Vollmachtgeber nicht persönlich kennt.

Notariell beglaubigte Vollmachten oder Verfügungen der oben genannten Art können jederzeit ­ ebenso wie schriftliche oder formlose Vollmachten ­ widerrufen oder geändert werden. Die erforderliche Form des Widerrufes hängt nicht von der Form ab, in der die Vollmacht erteilt worden ist. Sie muss lediglich demgegenüber erklärt werden, dem die Vollmachtsurkunde ausgehändigt worden ist. Gegen den formalen Missbrauch (Fälschung durch nachträglichen Widerruf/Änderung) einer Vollmacht schützt eine notarielle Beglaubigung daher nicht.

Allerdings kann Zweifeln darüber, ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmacht geschäftsfähig war, dadurch begegnet werden, dass die Vollmacht notariell beurkundet wird, denn wenn der Notar Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers hätte, würde er von einer Beurkundung absehen. Die notarielle Beurkundung stellt also im Gegensatz zur Beglaubigung einen Schutz vor Missbrauch von Vollmachten in dem Sinne dar, dass gesichert ist, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht der tatsächliche rechtserhebliche Wille des Vollmachtgebers zum Ausdruck kommt.

Gegen den inhaltlichen Missbrauch einer Vollmacht in Form z. B. einer Überschreitung der durch die Vollmacht erteilten Befugnisse schützten die notarielle Beglaubigung und die notarielle Beurkundung ebenfalls nicht: diese Befugnisse ergeben sich aus dem Inhalt der Vollmacht, der sich bei einer notariellen Beglaubigung oder Beurkundung nicht anders darstellt, als bei einer nur schriftlich erteilten Vollmacht.

7 Zu II. ­ Patientenautonomie in der Aus- und Weiterbildung Aus- und Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten

Die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten ist in der Approbationsordnung geregelt, also Gegenstand der Bundesgesetzgebung.

Für die Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten ist die Ärztekammer zuständig. Nach Auskunft der Ärztekammer wird der Themenbereich Patientenautonomie als Bestandteil des Kursangebotes in der ärztlichen Weiter- und Fortbildung thematisiert. Die Ärztekammer wird darauf hinwirken, dass der Themenbereich zukünftig verstärkt in der Weiterbildung behandelt wird.

Aus- und Weiterbildung von Krankenschwestern und -pflegern

Die Ausbildung der Krankenpflegekräfte ist bundesrechtlich geregelt, liegt also nicht in der Regelungskompetenz Hamburgs.

In den derzeit geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für die Ausbildung in der Krankenpflege sowie für die Fachweiterbildung zur Stationsleitung (Fortbildung nach Berufsbildungsgesetz) ist das Thema zwar nicht ausdrücklich genannt, es ist aber selbstverständlicher Bestandteil der Ausbildung, z. B. in den Fächern Gesetzeskunde und Ethik wie auch in den Fachweiterbildungen Intensivpflege und Anästhesie bzw. Stationsleitung. Die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird sich im Rahmen der Novellierung des Krankenpflegegesetzes und der in dem Zusammenhang zu erstellenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dafür einsetzen, dass der Aspekt der Patientenautonomie seiner Bedeutung entsprechend berücksichtigt wird.

Aus- und Weiterbildung von Altenpflegerinnen und -pflegern

Im theoretischen Unterricht im 1. und 2. Ausbildungsjahr der dreijährigen Ausbildung zur Altenpflegerin bzw. zum Altenpfleger werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Betreuungsrecht gelehrt. Ein besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Wünsche und das Wohl der Betroffenen und auf die Möglichkeiten der Vorsorge gelegt.

Im Ausbildungsbereich und vor allen Dingen im Weiterbildungsbereich Gerontopsychiatrie ist der Begriff Eigenes Handeln und Denken ­ bezogen auf die Sicht von Bewohnern ­ integriert, allerdings nicht explizit unter der Überschrift Patientenautonomie.

Die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit in den Einrichtungen bei Sitzungen mit den Einrichtungsleitungen verstärkt darauf achten, dass auch in der praktischen Ausbildung der Umgang mit Verfügungen geläufiger wird.

Aus- und Weiterbildung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern in der Altenhilfe

Die Fortbildung für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen wird durchgeführt vom Referat Sozialpädagogische Aus- und Fortbildung im Amt für Jugend. Speziell zum Themenbereich Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen sind bisher vier ein- bzw. zweitägige Fortbildungsveranstaltungen mit insgesamt 274 Teilnehmern durchgeführt worden; auf einer weiteren Fachtagung zum Betreuungsrecht im Dezember 2001 wird u. a. ebenfalls dieser Themenbereich behandelt.

Aus- und Weiterbildung von beruflichen und ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern

Die Fortbildung ehrenamtlicher Betreuer, die Einführung in ihr Amt und ihre Beratung wird durch Hamburger Betreuungsvereine durchgeführt. Zu den Aufgaben der Betreuungsvereine gehört weiter die Information über Möglichkeiten der Vorsorge durch Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten. Der Senat hat der Bürgerschaft zuletzt in der Stellungnahme zum Ersuchen der Bürgerschaft vom 11./12./13. Dezember 2000 (Drucksache 16/5289) über die Bedeutung, die er diesem Aufgabenfeld zumisst und die weiteren Planungen und konkreten Maßnahmen berichtet.

Für Berufsbetreuer bietet die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales seit 1996 jährlich ein 80-stündiges berufsbegleitendes Einführungsseminar an. Die örtlichen Betreuungsstellen führen weiter regelmäßig themenbezogene Fortbildungsveranstaltungen durch und bieten Berufsbetreuern Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch an. Des weiteren führt die Fachhochschule Hamburg, Fachbereich Sozialpädagogik, einen dreisemestrigen Kontaktstudiengang für Berufsbetreuer durch, an dem bisher 72 Berufsbetreuer teilgenommen haben.

Im gesamten Fortbildungsangebot für Betreuer hat der Themenbereich der Patientenautonomie ein hohes Gewicht. Um das Angebot transparent zu machen und die Informationsmöglichkeiten hierüber zu verbreitern, gibt die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales halbjährlich einen Fortbildungskalender für Betreuer heraus. Der Fortbildungskalender hat deutlich dazu beigetragen, dass die Teilnehmerzahlen an den Veranstaltungen gestiegen sind.

Aus- und Weiterbildung von Juristinnen und Juristen

In der Juristenausbildungsordnung sind gesonderte Rechtsprobleme nicht als Lerninhalte gesetzlich festgelegt, mithin auch nicht die Problematik der Patientenautonomie. Diese kann aber im Bereich der Veranstaltungen zum Familien-/Vormundschaftsrecht erörtert werden. Die Justizbehörde hat das bürgerschaftliche Ersuchen zum Anlass genommen, die Broschüre der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ich sorge vor! an mit der Ausbildung von Juristinnen und Juristen betraute Personen zu verteilen.

Insgesamt stellt der Senat fest, dass der Themenkomplex Patientenautonomie bereits jetzt in großer Breite in den Aus- und Weiterbildungsgängen der einschlägigen Berufe berücksichtigt wird. Diese Entwicklung hat vor einigen Jahren begonnen und sie wird durch die beschriebenen und angekündigten Maßnahmen gezielt weiter gefördert.

8 Petitum

Die Bürgerschaft wird gebeten, Kenntnis zu nehmen.