Bildung

Durch die getroffenen Maßnahmen konnten Wiederholungsfälle verhindert werden, neue Fälle einer Fehlleitung von E-Mails sind nicht bekannt geworden.

Polizeikontrollen auf dem Autobahnparkplatz Krummhörens Kuhlen

Die in der Vergangenheit getroffenen polizeilichen Maßnahmen begründeten sich auf konkreten Rechtsverletzungen und Ordnungsstörungen. Neben einer allgemein sichtbaren Erhöhung der Polizeipräsenz wurden vereinzelt und aus konkretem Anlass heraus auch Personalien festgestellt, um Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Die polizeilichen Maßnahmen waren erforderlich, angemessen und verhältnismäßig.

Beim Vorliegen von Anzeigen und Beschwerden ist eine Verstärkung polizeilicher Maßnahmen im Rahmen von Präsenz- und Ermittlungstätigkeit vorgesehen. Parallel werden in Abstimmung mit der Autobahnmeisterei bauliche Maßnahmen (Errichtung eines Zaunes in Richtung Silbersee) durchgeführt.

Polizeilicher Umgang mit psychisch Auffälligen

In den Fällen, in denen ein Tätigwerden der Polizei Bremen bei psychisch auffälligen Personen erforderlich wird, wird geprüft, ob sofortige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchzuführen sind oder ob es ausreicht, die sachlich zuständigen Verwaltungsbehörden (Sozialpsychiatrischer Dienst und Stadtamt) gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 zu unterrichten. Eine Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen erfolgt nur noch, wenn eine Fremd- oder Eigengefährdung festgestellt wird. In anderen Fällen wird den Betroffenen empfohlen, psychische Hilfen in Anspruch zu nehmen.

Verwendung des personenbezogenen Hinweises psychisch auffällig

Die Praxis bei der Vergabe personengebundener Hinweise bei psychischen Auffälligkeiten wurde den rechtlichen Vorgaben angepasst. Der Hinweis psychisch auffällig wird nicht mehr vergeben. Der Altbestand wurde abschließend bereinigt.

Übergreifende Datenschutzkonzepte bei der Polizei Bremen

Das Rahmendatenschutzkonzept der Polizei Bremen wird unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Einwände der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit weiterentwickelt.

Stopp der Jugendgewalt Personenorientierte Berichte

Die Landesbeauftragte für Datenschutz hat die im Konzept vorgesehene Übermittlung personenorientierter Berichte an die Staatsanwaltschaft auf elektronischem Wege problematisiert. Da eine gesicherte elektronische Übermittlung der Berichte durch das Aktenverwaltungssystem VISkompakt noch nicht realisiert werden konnte, erfolgt bis auf Weiteres eine Übermittlung durch direkte Weitergabe.

Behördenübergreifende Fallkonferenzen

Aufgrund der durch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit geschilderten Bedenken bezüglich der ungenauen Bennennung der Teilnehmer auf der Einwilligungserklärung wurde eine Modifikation der Einwilligungserklärung vorgenommen. Auf der Einwilligungserklärung wird nun angekreuzt, welche Behörden genau an den jeweiligen Fallkonferenzen teilnehmen.

Intensivtäterkonzept

Die Polizei hat durch eine überarbeitete Verfahrensbeschreibung sichergestellt, dass nur Polizeivollzugsbeamte den Zugriff auf die im Intrapol eingestellte Intensivtäterliste erhalten.

Interventionsteams

Die Überarbeitung des Konzepts ist noch nicht endgültig abgeschlossen. Es wird von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Abstimmung übersandt.

Datenschutzkonzepte beim Stadtamt Bremen

Im Stadtamt sind eine Vielzahl von unterschiedlichen DV-Verfahren im Einsatz, die regelmäßig aufgrund von rechtlichen Vorgaben neu konzipiert oder angepasst werden müssen. Hinsichtlich einiger DV-Verfahren, auf die in dem Jahresbericht verwiesen wird, konnten Vorgaben der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit noch nicht umgesetzt bzw. offene Fragen noch nicht abschließend geklärt werden. In einem Gespräch zwischen der Landesbeauftragten für Datenschutz und der Leitung des Stadtamtes wurde im März 2011 vereinbart, in regelmäßigen Terminen die offenen Punkte für die einzelnen Verfahren zu besprechen und Verabredungen über die Verfahrensschritte im Einzelnen mit einer entsprechenden Terminsetzung zu treffen.

Der Stand der Umsetzung des Rahmendatenschutzkonzeptes sowie des Datenschutzkonzeptes Fundinfo waren Gegenstand einer Besprechung im März 2011. Im Juni 2011 wurden die Datenschutzkonzepte für das IT-Verfahren Ikonizer, die automatisierte Datenverarbeitung in der Waffenverwaltung und das Datenschutzkonzept für den Einsatz des Hess-Zahlungssystems besprochen. Der nächste Gesprächstermin wurde für Oktober 2011 vereinbart.

5.10 Abhandenkommen eines polizeilichen Führungszeugnisses beim Stadtamt

Zur falschen Zuordnung eines polizeilichen Führungszeugnisses innerhalb des Stadtamtes sind die betroffenen Fachbereiche angewiesen worden, sich besser abzustimmen und gegebenenfalls die erforderlichen Nachfragen zu stellen. Zudem wurden die Service-Center gebeten, bei der Beantragung von Führungszeugnissen auf eine präzise Angabe des Verwendungszwecks hinzuwirken.

5.11 Einrichtung eines automatisierten Direktzugriffs auf Melderegisterdaten für Kommunalbehörden in Bremen und Bremerhaven ohne gesetzliche Grundlage

Die zwischen der Landesbeauftragten für Datenschutz und zur Auslegung des § 18 Abs. 5 Melderechtsrahmengesetz bzw. § 30 Abs. 5 Bremisches Meldegesetz konnte bislang nicht ausgeräumt werden. Die in Aussicht genommene Novellierung der Meldedatenübermittlungsverordnung, mit der u. a. dieses Thema geklärt werden sollte, wurde im Hinblick auf das vom Bund vorgesehene Bundesmeldegesetz, mit dem ein einheitliches Melderecht für die Bundesrepublik Deutschland geschaffen und dessen Verkündung in der ersten Hälfte des Jahres 2012 erfolgen soll, zurückgestellt.

5.12 Zensus 2011

Um den Anforderungen der Landesbeauftragten für Datenschutz hinsichtlich der Auswahl von Erhebungsbeauftragten gerecht zu werden, wurde in den Erhebungsstellen ein mehrstufiges umfangreiches Auswahlverfahren durchgeführt. Damit wurde sichergestellt, dass Mitarbeiter aus den sensiblen Bereichen des Verwaltungsvollzugs weder in den Erhebungsstellen noch als Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Im Rahmen des Zensus 2011 werden nahezu ausschließlich Zwangsgeldverfahren zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs durchgeführt werden, so dass keine Erhebungsmerkmale sondern lediglich Hilfsmerkmale wie Name und Anschrift bekannt werden.

Das Datenschutzkonzept einschließlich der Konzepte für die Sicherung und den Zutrittsschutz der Räumlichkeiten des Zensus und für die IT-Sicherheit wurden mit der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt und zwischenzeitlich im Statistischen Landesamt umgesetzt.

Da keine Dienststelle bzw. kein Eigenbetrieb der bremischen Verwaltung über die erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt, musste der Druck und Versand der Fragebögen durch einen externen Dienstleister erfolgen. Die eingesetzten Mitarbeiter wurden vom Statistischen Landesamt über die datenschutzrechtlichen Bestimmungen aufgeklärt und mussten eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben.

5.14 Datenschutz in Sportvereinen

Der Senator für Inneres und Sport weist darauf hin, dass er vor dem Hintergrund der Autonomie des Sports keine direkte Möglichkeit besitzt, die rechtlich unabhängigen Sportvereine und -verbände zu einer Änderung ihres Verhaltens zu bewegen. Er hat die in dem Bericht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit festgestellten Beanstandungen zum Anlass genommen, den Landessportbund darauf hinzuweisen und zu bitten, seine Mitglieder im Sinne der Empfehlungen der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu informieren. Der Landessportbund hat mit der Mai-Ausgabe seines Verbandsmagazins Bremer Sport seine Mitglieder in diesem Sinne informiert.

6. Justiz

Auskunftsersuchen von Bürgerinnen und Bürgern an die Staatsanwaltschaft

Die Strafprozessordnung enthält eindeutige Regelungen über Auskünfte zu Strafverfahren, die eigentlich keinen Dissens aufkommen lassen sollten.

Soweit die Landesbeauftragte für Datenschutz auf eine Eingabe von Bürgerinnen oder Bürgern und im Interesse der Auskunftsrechte dieser sich an die Staatsanwaltschaft wendet, sind für die Erteilung einer Auskunft auch die Vorschriften einschlägig, die für Auskünfte an Betroffene gelten, insbesondere

§ 491 Soweit die Landesbeauftragte für Datenschutz in der Erledigung eigener Aufgaben ihrer Behörde Auskünfte verlangt, gelten die Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes über die Befugnisse der Landesbeauftragten für Datenschutz (siehe dazu die folgende Stellungnahme zu Nummer 6.4. des Jahresberichts) und die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Auskünfte an Behörden, insbesondere § 474 Prüfkompetenz der Landesbeauftragten bei der Staatsanwaltschaft

Der Senat teilt sowohl die Auffassung, dass die Staatsanwaltschaft der Datenschutzkontrolle nach § 27 unterliegt als auch die Aussage, dass Gegenstand der Kontrolle auch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen anderer Bundes- und Landesgesetze neben dem Bremischen Datenschutzgesetz ist. So sieht es auch die Staatsanwaltschaft Bremen. Dies ist der Landesbeauftragten für Datenschutz durch den Senator für Justiz und Verfassung bestätigt worden. Der im Jahresbericht angesprochene Dissens hatte seinen eigentlichen Kern in der Frage der Abgrenzung zwischen datenschutzrechtlichen Erwägungen einerseits und strafprozessrechtlichen Aspekten andererseits in einem Einzelfall, für den aber eine einvernehmliche Lösung gefunden wurde.

Novellierung des Bremischen Datenschutzgesetzes aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Unabhängigkeit

Mit der Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes durch das Gesetz vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 573) hat Bremen früher als die meisten anderen Länder die Unabhängigkeit der Datenschutzkontrolle gestärkt. Die im Jahresbericht genannten weiteren Vorschläge zu Änderungen des Gesetzes sind geprüft, aber im Interesse einer zügigen Reaktion des Gesetzgebers auf die Anforderungen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. März 2010 zurückgestellt worden. Die Vorschläge stehen auch, anders als die in das Änderungsgesetz aufgenommenen Regelungsgegenstände, in keinem engeren Zusammenhang mit dem Ziel des Gesetzes, die Unabhängigkeit der Datenschutzkontrolle europarechtssicher zu gewährleisten. Damit soll nicht ausgeschlossen werden, die zurückgestellten Vorschläge bei Gelegenheit erneut aufzugreifen.

7. Gesundheit und Soziales

Belegungsplan der Psychiatrie des Klinikums Bremen-Nord auf offener Straße

Zur datenschutzkonformen Änderung des Umgangs mit Belegungsplänen werden im Rahmen der Durchführung der Fachaufsicht die vom Klinikum Nord angekündigten Maßnahmen überprüft.