Triebwerksprobeläufe auf dem Flughafen Hamburg und zweite Lärmschutzeinrichtung

In der Senatsantwort zur Drucksache 16/350 gibt der Senat auf die Frage der Probeläufe innerhalb der Lärmschutzhalle (LSH) keine Antwort mit der Begründung, sie seien zustimmungsfrei, insofern gebe es keine gesicherten Erkenntnisse. In der Senatsantwort zu den Drucksachen 15/7740, 15/7874 und 15/7996 gibt der Senat jedoch eine genaue Antwort auf die Frage nach nicht-zustimmungsbedürftigen Probeläufen.

Die zweite Lärmschutzeinrichtung soll nach Informationen der GAL vor allem für die Flugzeugtypen sein, die aufgrund ihrer Größe nicht in die vorhandene LSH passen. Zur Zeit kann der Bau nicht beginnen, da die Auflage unter 1.1.5.4 des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht erfüllt ist.

Nach Information der GAL sind die Planungen für die zweite Lärmschutzeinrichtung seit Jahren auf Grundlage einer geschlossenen Bauweise gemacht worden.

Die Hersteller von Triebwerken und Flugzeugen machen nach GAL-Informationen in den Betriebshandbüchern keine Aussagen zu Probeläufen in geschlossenen Lärmschutzhallen.

Die Betriebshandbücher sind juristisch Betriebsanweisungen gemäß § 12 der Prüfordnung für Luftfahrtgerät. Folglich wären entsprechende Änderungen für Probeläufe innerhalb einer geschlossenen Halle notwendig.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.

Der Senat hat sich in seinen Antworten auf die Schriftlichen Kleinen Anfragen Drucksachen 15/7740, 15/7874, 15/7942, 15/7996 und 16/350 aufgrund von Auskünften der Lufthansa-Technik AG bzw. der Flughafen Hamburg (FHG) zu Standläufen bzw. Triebwerksprobeläufen auf dem Flughafen Hamburg geäußert. Darauf wird Bezug genommen. Erst später ist ergänzend mitgeteilt worden, daß sich die Angaben zu Triebwerksprobeläufen in der Lärmschutzhalle in den Drucksachen 15/7740 und 15/7996 allein auf die von der Lufthansa-Technik AG betreuten Luftfahrzeuge beziehen. Detaillierte Anschreibungen über die (genehmigungsfreie) Belegung der Lärmschutzhalle durch Dritte führt das Unternehmen nicht, so dass Aussagen über die Genehmigung bzw. die Versagung von Triebwerksprobeläufen bei gleichzeitiger Belegung der Lärmschutzhalle seitens der zuständigen Fachbehörde nicht möglich sind. Bei Anträgen auf zustimmungsbedürftige Probeläufe im Freien achtet die zuständige Fachbehörde grundsätzlich darauf, dass ­ wenn möglich ­ vorrangig die Lärmschutzhalle benutzt wird.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Axel Bühler (GAL) vom 04.05. und Antwort des Senats

Betreff: Triebwerksprobeläufe auf dem Flughafen Hamburg und zweite Lärmschutzeinrichtung (V).

1. Um welche Flugzeugtypen (aufgeteilt nach Anzahl und Typ) hat es sich bei den 57 zustimmungsbedürftigen Triebwerksprobeläufen außerhalb der LSH im Jahre 1997 gehandelt? Wie haben sich die unter 2. genannten Probeläufe auf die Zeiten 23 Uhr bis 6 Uhr und 6 Uhr bis 23 Uhr aufgeteilt?

4. Wie teilen sich die Probeläufe innerhalb der LSH nach Leistungsstufen auf?

5. Wie viele Triebwerksprobeläufe außerhalb der LSH wurden 1997 genehmigt, während parallel die LSH belegt war?

6. Wie viele Triebwerksprobeläufe außerhalb der LSH wurden 1997 nicht genehmigt, während parallel die LSH belegt war?

Siehe Vorbemerkung.

7. Ist der Senat der Auffassung, dass nach Bau der zweiten Lärmschutzeinrichtung Probeläufe außerhalb der LSH derart, wie sie unter 1. genannt sind, entfallen werden? Wenn nein, wie ist die Erklärung und mit welcher Reduktion von Probeläufen außerhalb der LSH rechnet der Senat?

Der Umfang der Benutzungsmöglichkeiten der zweiten Lärmschutzeinrichtung ist Gegenstand einer Auflage im entsprechenden Planfeststellungsbeschluß und kann erst nach Abschluß der notwendigen Untersuchungen festgelegt werden.

8. Ist dem Senat bekannt gewesen, dass die zweite Lärmschutzeinrichtung in geschlossener Bauweise geplant ist?

9. Ist dem Senat bekannt gewesen, dass eine geschlossene Bauweise entsprechend den o.g. Ausführungen einer Änderung der Betriebshandbücher bedarf? Wenn ja, warum wurde dieser Sachverhalt nicht schon parallel zur Planung von der Antragstellerin oder der Fachbehörde geklärt?

10. Ist der Senat der Auffassung, dass die Klärung des beschriebenen Sachverhalts schon vor dem Planfeststellungsbeschluß im Dezember 1997 hätte erfolgen können?

11. Ist der Senat der Auffassung, dass die Nicht-Klärung des Sachverhalts zu unnötigen Verzögerungen bezüglich des Baus der zweiten Lärmschutzeinrichtung geführt hat? Wenn ja, wer ist nach Auffassung des Senats dafür verantwortlich? Wenn nein, warum nicht?

Mit dem Bekanntwerden der entsprechenden Einwendung ist die Abarbeitung der Problematik von der Planfeststellungsbehörde eingeleitet worden (siehe dazu auch Planfeststellungsbeschluß vom 17. Dezember 1997).

Wann rechnet der Senat mit einem Baubeginn der zweiten Lärmschutzeinrichtung?

Gemäß Planfeststellungsbeschluß zur zweiten Lärmschutzhalle kann die Antragstellerin mit dem Bau der Halle beginnen, sobald sie Kontakt mit den Herstellern von Luftfahrzeugen und Triebwerken aufgenommen hat und eine aus Sicht der FHG hinreichende Klärung der Problematik herbeigeführt worden ist.