Gründe für die Regelung und wesentlicher Inhalt. Das Bundesdisziplinargesetz BDG vom 9 Juli

Vorbemerkung Ziel des Gesetzentwurfs ist, das Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer in den bei dem Verwaltungsgericht und bei dem Oberverwaltungsgericht zu bildenden Fachkammern bzw. Fachsenaten für Disziplinarsachen nach dem Bundesdisziplinargesetz zu regeln.

Gründe für die Regelung und wesentlicher Inhalt

Das Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) tritt in wesentlichen Teilen am 1. Januar 2002 in Kraft. Es sieht vor, dass die Aufgaben der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte betreffenden Disziplinargerichtsbarkeit vom Bundesdisziplinargericht, das aufgelöst wird, auf die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit übergeht (§ 45 Satz 1 BDG). Bei dem Verwaltungsgericht sind mindestens eine Fachkammer und bei dem Oberverwaltungsgericht mindestens ein Fachsenat für Disziplinarsachen nach dem Bundesdisziplinargesetz zu bilden. Diese Kammern und Senate entscheiden in der Besetzung von drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern (§ 46 Absatz 1 Satz 1 BDG). Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamtinnen oder Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Wahl ihren dienstlichen Wohnsitz im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben (§ 47 Absatz 1 Satz 1 BDG).

Nach § 47 Absatz 3 BDG bestimmt sich das Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nach Landesrecht. Entsprechende landesrechtliche Regelungen existieren nicht, da die Länder bislang nicht zuständig waren.

Das Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer wird durch das vorliegende Ausführungsgesetz geregelt.

Einzelheiten sind der Begründung zu den einzelnen Vorschriften zu entnehmen.

Finanzielle Auswirkungen

Das Ausführungsgesetz führt unmittelbar zu keinem Anstieg der Haushaltsausgaben. Die im Bundesdisziplinargesetz geregelte Verlagerung der Zuständigkeit für gerichtliche Disziplinarverfahren, die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte betreffen, auf die Verwaltungsgerichte der Länder hat einen Anstieg der Verfahren bei den Verwaltungsgerichten zur Folge. Nach der auf Hamburg bezogenen Auswertung der Statistik des bislang für diese Verfahren zuständigen Bundesdisziplinargerichts handelte es sich in den letzten Jahren um 39 (1998), 37 (1999) bzw. 18 (2000) Verfahren jährlich. In der ersten Jahreshälfte 2001 wurden elf Verfahren anhängig. Da die Zahl der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten wegen der etwa im Bereich der Bahn und der Post erfolgten Privatisierung rückläufig ist, ist nicht mit einer Erhöhung der Fallzahlen zu rechnen. Es wird angestrebt, die Mehrkosten im Rahmen der vorhandenen Stellen und Sachmittel aufzufangen. Inwieweit im Gegenzug mit Einnahmen durch Erhebung von Gerichtsgebühren zu rechnen ist, ist nicht absehbar: Für die gerichtlichen Disziplinarverfahren sieht § 78 Absatz 1 BDG keine Gerichtsgebühren vor. Der Bundesrat hat die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren aufgefordert, die Erhebung angemessener Gerichtsgebühren zu ermöglichen. In ihrer Gegenäußerung hat die Bundesregierung erklärt, dass sie mit einer generellen Einführung von Gerichtsgebühren für Disziplinarverfahren einverstanden sei, allerdings müsse dies dann ­ was bislang nicht der Fall ist ­ aus Gründen der Gleichbehandlung auch für Landesbeamte gelten.

Petitum:

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das nachstehende Gesetz beschließen.

Entwurf des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesdisziplinargesetz

§ 1:

Bildung von Kammern und Senaten für Disziplinarsachen:

(1) Bei dem Verwaltungsgericht Hamburg werden nach § 45 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) Fachkammern für Disziplinarsachen nach dem Bundesdisziplinargesetz gebildet.

(2) Bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht werden nach § 45 BDG Fachsenate für Disziplinarsachen nach dem Bundesdisziplinargesetz gebildet.

(3) Die Fachkammern für Disziplinarsachen entscheiden, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet, in der nach § 46

Absätze 1 bis 3 BDG und die Fachsenate für Disziplinarsachen in der nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absätze 1 bis 3 BDG vorgesehenen Besetzung.

§ 2:

Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer:

(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer im Sinne von § 47 Absatz 1 BDG für die Fachkammern für Disziplinarsachen werden von dem Ausschuss, der zur Wahl der ehrenamtlichen Richter (§ 26 der Verwaltungsgerichtsordnung) bei dem Verwaltungsgericht Hamburg bestellt ist, auf vier Jahre gewählt. Auf die Wahl finden § 26 Absatz 3, § 28 Satz 5 und § 29 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung.

(2) Die obersten Bundesbehörden stellen aus den auf Lebenszeit ernannten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten ihres Geschäftsbereichs mit dienstlichem Wohnsitz in Hamburg jeweils eine Vorschlagsliste für Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer bei den Fachkammern für Disziplinarsachen auf. Hierbei ist die doppelte Zahl der durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hamburg als erforderlich bezeichneten Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbesitzer zugrunde zu legen. In den Listen sind die Beamtinnen und Beamten nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen gegliedert aufzuführen. Eine paritätische Aufstellung nach dem Geschlecht ist anzustreben.

(3) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften sind bei der Aufstellung der Vorschlagslisten zu beteiligen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer der Fachsenate für Disziplinarsachen beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht entsprechend. An die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Hamburg tritt die Präsidentin oder der Präsident des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts.

Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesdisziplinargesetz Vom......... Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 17. Wahlperiode Drucksache 17/41

A.

Zur Gesamtregelung

Das Bundesdisziplinargesetz (BDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) tritt in wesentlichen Teilen am 1. Januar 2002 in Kraft. Es sieht vor, dass die Aufgaben der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte betreffenden Disziplinargerichtsbarkeit vom Bundesdisziplinargericht, das aufgelöst wird, auf die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit übergeht. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben sind bei dem Verwaltungsgericht mindestens eine Fachkammer und bei dem Oberverwaltungsgericht mindestens ein Fachsenat für Disziplinarsachen nach dem Bundesdisziplinargesetz zu bilden (§ 45 Satz 1 BDG).

Die Fachkammern und -senate entscheiden ­ soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt ­ in der Besetzung von drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern (§ 46 Absatz 1 Satz 1 BDG).

Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamtinnen oder Beamte im Bundesdienst sein und bei ihrer Wahl ihren dienstlichen Wohnsitz im Bezirk des zuständigen Verwaltungsgerichts haben (§ 47 Absatz 1 Satz 1 BDG).

Eine bzw. einer der Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer in der Fachkammer und dem Fachsenat soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe der Beamtin bzw. des Beamten angehören, gegen die oder den sich das Disziplinarverfahren richtet.

Die Besetzung der Fachspruchkörper für Disziplinarsachen mit Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern entspricht bereits (noch) geltendem Bundesrecht (vgl. §§ 45 Absatz 3, 55 Absatz 2 der Bundesdisziplinarordnung) und findet sich, wenn auch mit anderem Verfahren bei der Bestellung, ebenfalls im Landesrecht (vgl. u. a. § 51 Absatz 1 der Hamburgischen Disziplinarordnung vom 8. Juli 1971 ­ S. 133) in der geltenden Fassung). Die Besetzung der Fachspruchkörper mit ehrenamtlichen Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern und die damit verbundene Berücksichtigung der beamtenspezifischen Besonderheiten nach Laufbahngruppe und Verwaltungszweig bei der Entscheidungsfindung hat sich in der Vergangenheit bewährt und sollte beibehalten werden.

Nach § 47 Absatz 3 BDG bestimmt sich das Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nach Landesrecht. Entsprechende landesrechtliche Regelungen existieren nicht, da die Länder bislang nicht zuständig waren.

Das Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer wird durch das vorliegende Ausführungsgesetz geregelt.

Mit der Übertragung der Kompetenz für das Verfahren zur Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer auf den Landesgesetzgeber ist eine Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften für den Landes- und Bundesbereich bezweckt - allerdings zum Nachteil einer einheitlichen Regelung in den Ländern (vgl. Bundestags-Drucksache14/5529 ­ Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts, Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses [4. Ausschuss] vom 12. März 2001, Seite 93/94, Begründung zu § 47 n. F.). Auch in Ansehung der mit § 47 Absatz 3 BDG verfolgten Vereinheitlichung des gerichtlichen Verfahrens in Disziplinarsachen bieten sich die geltenden Regelungen der Hamburgischen Disziplinarordnung schon deshalb nicht zur Übernahme für den Bundesbereich an, weil § 47 Absatz 3 BDG die Wahl voraussetzt, während die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer für die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte zuständigen Disziplinargerichte gemäß § 54 Absatz 1 (auf Vorschlag des Landespersonalausschusses) durch den Senat bestellt werden. Eine analoge Anwendung der in der Problemlage ähnlichen Bestimmungen zu § 84 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist wegen des dortigen Verweises auf die Anwendbarkeit des Arbeitsgerichtsgesetzes untunlich.

Es ist sachgerecht, die Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer auf die bei den Verwaltungsgerichten bestehenden Wahlausschüsse nach § 26 der Verwaltungsgerichtsordnung, die die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die Kammern und Senate für allgemeine Verwaltungsgerichtsverfahren wählen, zu übertragen. Zum einen wird damit dem Gesetzesauftrag Rechnung getragen, wonach die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer durch eine Wahl zu ermitteln sind. Zum anderen handelt es sich bei den Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern ebenfalls um ehrenamtliche Richterinnen und Richter, lediglich mit der Besonderheit, dass sie in einer Fachkammer bzw. einem Fachsenat mitwirken.

Die Wahl durch den Ausschuss nach § 26 der Verwaltungsgerichtsordnung trägt zur Harmonisierung der Wahlverfahren aller in der Verwaltungsgerichtsbarkeit tätigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei. Zudem kann der Ausschuss auf die bei der Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die allgemeinen Kammern und Senate bereits gewonnen Erfahrungen und den bestehenden Sachverstand zurückgreifen.

Aus Praktikabilitätsgründen ist die Einbindung der betroffenen Bundesbehörden unverzichtbar.

Einzelheiten sind den Begründungen zu den einzelnen Vorschriften zu entnehmen.

B.

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1:

§ 1 Absätze 1 und 2 greifen § 45 BDG auf und haben hinsichtlich der Bildung der Fachkammern bzw. -senate beim Verwaltungsgericht Hamburg bzw. beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht lediglich deklaratorische Bedeutung.

Entscheidend ist die Klarstellung zur Besetzung der Spruchkörper (mit drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richterinnen bzw. Richter) im Absatz 3, um Auslegungsprobleme des § 46 Absatz 4 Satz 2 BDG zu vermeiden, der für die Länder die Möglichkeit einer abweichenden Regelung der Besetzung eröffnet. Von dieser Möglichkeit soll aus den oben genannten Gründen kein Gebrauch gemacht werden.

Zu § 2:

Zu Absatz 1:

Das bereits bestehende und erprobte Wahlverfahren für ehrenamtliche Richterinnen und Richter nach der Verwaltungsgerichtsordnung findet grundsätzlich auf Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer Anwendung. Wegen der besonderen Kriterien für die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer ­ sie müssen Lebenszeitbeamte des Bundes sein und sollen bestimmten Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen angehören ­ muss nur das Verfahren zur Erstellung der Vorschlagslisten abweichend geregelt werden.

Begründung:

Zu Absatz 2:

Zur Vorbereitung der Wahl durch den Ausschuss nach § 26 der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es der Erstellung von Vorschlagslisten. Die Anzahl der zu wählenden Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer sollte sich nach dem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts bzw. des Oberverwaltungsgerichts mitgeteilten Bedarf orientieren. Die doppelte Zahl an Vorgeschlagenen ist erforderlich, damit eine Wahl stattfinden kann.

Die Vorschlagslisten können nur von den jeweils betroffenen Bundesbehörden aufgestellt werden, da nur sie Kenntnisse über die vorhandenen geeigneten Beamtinnen und Beamten haben, die die gesetzlich bestimmten Kriterien für die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer erfüllen. Für den Vollzug des Gesetzes muss daher in der Verwaltungspraxis ein Verfahren ausgebildet werden, das sicher stellt, dass von sämtlichen betroffenen Bundesbehörden auf Anforderung der Verwaltungsgerichte geeignete Listen für die Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer übermittelt werden.

Dabei ist nach hierarchischen Grundsätzen und zur Sicherung des Verfahrens auf Seiten des Bundes die jeweils oberste Dienstbehörde i. S. von § 3 des Bundesbeamtengesetzes zuständig. Welche Behörden dies im Einzelnen sind, ist im Vorfeld z. B. durch entsprechende Anfrage an das für Disziplinarrecht zuständige Ressort im Bundesministerium des Innern, das ggf. Amtshilfe leisten wird, zu ermitteln. Eine gesetzliche Fixierung ist wegen der Organisationshoheit des Bundes ausgeschlossen.

Die inhaltlichen Anforderungen an die Vorschlagslisten ergeben sich aus der Soll-Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 3 BDG (eine bzw. einer der Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer in der Fachkammer und dem Fachsenat soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe der Beamtin bzw. des Beamten angehören, gegen die oder den sich das Disziplinarverfahren richtet) sowie der zwingenden Vorschrift des § 47 Absatz 1 Satz 1 BDG (Bundesbeamte auf Lebenszeit mit dienstlichem Wohnsitz im Verwaltungsgerichtsbezirk).

Die Forderung einer paritätischen Aufstellung der Listen nach dem Geschlecht ist einfach-gesetzliche Umsetzung von Art. 3 Absatz 2 Satz 2 GG.

Zu Absatz 3:

Die Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften an der Bestimmung der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer entspricht noch geltendem Bundesrecht (§ 49 Absatz 1 Satz 2 der Bundesdisziplinarordnung). Sie sollte zur Objektivierung des Verfahrens bei der Aufstellung der Listen im Sinne einer Berücksichtigung divergierender politischer Interessen beibehalten werden. Da der Landesgesetzgeber insoweit keine eigenen unmittelbaren Interessen anzumelden hat, ist es Sache der betroffenen Bundesbehörden, das vorgeschriebene Beteiligungsverfahren im konkreten auszugestalten. Die Gesetzesformulierung ist an § 94 des Bundesbeamtengesetzes angelehnt.

Zu Absatz 4:

Die für die Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer für die Fachkammern beim Verwaltungsgericht Hamburg ausformulierten Regelungen werden durch Verweisung für die beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht zu bildenden Fachsenate für Disziplinarsachen für entsprechend anwendbar erklärt.