DRK Kreisverband Hamburg-Walddörfer e.V.

Nach mir zugegangenen Informationen musste der DRK Kreisverband Walddörfer e.V. Konkurs anmelden.

Aus diesem Grund frage ich den Senat.

Beim Vereinsregister eingetragene Vereine können nach zivilrechtlichen Vorschriften (§21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) nur in wenigen Einzelpunkten im Wege staatlicher Aufsicht kontrolliert werden. So kann der Antrag auf Anmeldung eines Vereines vom Amtsgericht zurückgewiesen werden, wenn den für die Eintragung erforderlichen, gesetzlichen Voraussetzungen nicht genügt wurde (§60 BGB). Dies sind die Höhe der Mindest-Mitgliederzahl, die unbedingten Inhalte der Satzung und die der Anmeldung beizufügenden Unterlagen. Gleiches gilt bei einem bereits bestehenden Verein für Veränderungen z. B. im Vorstand oder in der Satzung (§71 BGB). Auch hier kann das Amtsgericht die Anmeldung verweigern.

Weiter kann das Amtsgericht vom Vereinsvorstand jederzeit eine Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder anfordern und dem Verein die Rechtsfähigkeit entziehen, wenn die Mitgliederzahl unter drei gesunken ist (§§72, 73 BGB). Schließlich kann das Amtsgericht die Mitglieder des Vorstandes durch Festsetzung von Zwangsgeld zur Einhaltung der Vorschriften über die Anmeldung eines geänderten Vorstandes, die Änderung der Satzung, die Bescheinigung über die Mitgliederzahl, die Anmeldung einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Auflösung des Vereines oder die Anmeldung der Vereinsliquidatoren anhalten (§78 BGB).

Nach §79 BGB ist die Einsicht in das Vereinsregister sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Schriftstücke (z.B. Satzung) jedermann gestattet.

Soweit Vereine Zuwendungen erhalten, prüft der Zuwendungsgeber nach den entsprechenden Vorschriften ­ soweit die Freie und Hansestadt Hamburg Zuwendungsgeberin ist, nach §§23, 44 Landeshaushaltsordnung -, ob sie dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet wurden.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

Drucksache 17/55 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 17. Wahlperiode

1. Welche Personen sind für die Arbeit des Kreisverbandes verantwortlich tätig gewesen?

2. Welche Anforderungen werden an Vorstand, Geschäftsführung, Kassenwart, Revisor gestellt, wie und durch wen werden diese kontrolliert?

3. Wie häufig in den vergangenen fünf Jahren wurden die Gremien dahin gehend überprüft, dass die handelnden Personen Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten?

4. Wie häufig fand in den letzten fünf Jahren ein Wechsel in den Funktionen Vorstand, Geschäftsführung, Kassenwart und Revision statt und ist dem Senat die letzte Besetzung bekannt?

5. Ist es richtig, dass der Bundestagsabgeordnete Klaus Francke (CDU) den Vorsitz wahrgenommen hat?

6. Wenn ja, seit wann?

7. Inwiefern trägt dieser Vorstand und die Geschäftsführung Verantwortung für den Konkurs?

8. Wie war die finanzielle Ausstattung des Kreisverbandes?

9. Wäre nach Erkenntnissen des Senates ein Konkursverfahren noch rechtzeitig abzuwenden gewesen?

10. Ist nach Erkenntnissen des Senates außer dem Vorstand des KV jemand verantwortlich zu machen?

11. Welche finanziellen Mittel standen dem KV zur Verfügung und woraus setzen sie sich zusammen?

12. Wie hoch waren in den letzten fünf Jahren die Einnahmen und Ausgaben?

Aufgrund der Eintragungen in das Vereinsregister kann mitgeteilt werden, dass durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 27. November 2000 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wurde. Zum Zeitpunkt der Bestellung gehörten gemäß Eintragung in das Vereinsregister vom 10. Juli 1996 dem Vorstand Herr Klaus Francke als Vorsitzender, Herr Helmut G. Ciolek als Stellvertreter, Frau Heinke Christoph als Schatzmeisterin und Herr Dittmar Lemke als Justitiar an. Herr Ciolek ist danach aus dem Vorstand ausgeschieden und Frau Heinke Christoph wurde als stellvertretende Vorsitzende benannt.

Gleichzeitig wurde Herr Oliver Heggblum zum Schatzmeister ernannt.

Am 1. März 2001 wurde über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Verein ist dadurch aufgelöst, §42 Absatz 1 Satz 1 BGB. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

13. Erhielt der KV staatliche Zuschüsse?

13.1. Wenn ja, in welcher Höhe und wurden Verwendungsnachweise eingereicht und mit welchem Ergebnis geprüft?

13.2. Wenn ja, wofür wurden die Zuschüsse verwendet?

14. In welcher Höhe bestehen Schulden?

Der DRK Kreisverband Hamburg-Walddörfer e.V. war bis zum 31. Dezember 1999 Träger des Projektes Aktivspielplatz Steilshoop. Er erhielt für die Durchführung des Projektes Zuschüsse vom Bezirksamt Wandsbek. Die Höhe der Zuschüsse unterliegt dem Sozialdatenschutz. Die Prüfung der Verwendungsnachweise hatte zum Ergebnis, dass Teilbeträge nicht ausgegeben waren. Diese Beträge wurden zurückgezahlt. Die Zuschüsse wurden für den Betrieb des Aktivspielplatzes verwendet.

Des Weiteren betrieb der DRK Kreisverband Hamburg-Walddörfer e.V. bis zum 31. Dezember 1999 unter seiner Trägerschaft Tageseinrichtungen. Die Förderung erfolgte über Pflegesätze. Der zuständigen Behörde liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Förderung der Tageseinrichtungen über Pflegesätze missbräuchlich verlaufen ist.

Aus den vorgenannten Verhältnissen resultieren keine Schulden. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

15. Bestehen Verbindlichkeiten gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg oder öffentlichen Unternehmen Hamburgs?

16. Woraus resultieren diese Verbindlichkeiten?

Gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg bestehen geringfügige Verbindlichkeiten aus rückständigen Erbbauzinsen für ein städtisches Erbbaugrundstück.

Verbindlichkeiten des DRK Kreisverbandes gegenüber den öffentlichen Unternehmen sind interne Daten über Geschäftsbeziehungen mit Dritten.

17. Was wurde gegen eine drohende Zahlungsunfähigkeit von wem unternommen?

18. Hätte es durch frühzeitiges Eingreifen Möglichkeiten gegeben, einen Konkurs zu verhindern?

19. Ist der KV Wandsbek finanziell und organisatorisch in der Lage, die Aufgaben des Kreisverbandes Walddörfer nach dem Konkurs zu übernehmen und sicherzustellen?

20. Wie wird gewährleistet, dass in anderen Kreisverbänden des DRK ähnliche Probleme, die zu einem Konkurs führen könnten, verhindert werden?

Siehe Vorbemerkung.