Unvereinbarkeit von Amt und Mandat
Mit einstimmigem Beschluss vom 12. Juli 2001 hat die Hamburgische Bürgerschaft die Inkompatibilität der Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Dienst mit der Ausübung eines Abgeordnetenmandats neu geregelt.
Gemäß §34a des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft dürfen Abgeordnete nicht als enge Mitarbeiter eines Senatsmitglieds tätig sein: Die Tätigkeit als Leiter einer Präsidialabteilung, als Referent oder Pressesprecher im Bereich einer Behördenleitung ist mit der Ausübung eines Bürgerschaftsmandats unvereinbar. Die gesetzliche Verankerung dieser Inkompatibilität, mit der das Parlament einer Empfehlung der Statuskommission gefolgt ist, gilt erstmals für die 18. Wahlperiode der Bürgerschaft.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:
1. Trifft es zu, dass Herr Nockemann im Büro der Leitung der Behörde für Inneres tätig ist?
Ja.
Wenn ja:
1. a) In welcher Funktion?
In der Funktion Leitung des Senatorenbüros.
1. b) In welcher Besoldungsgruppe ist Herr Nockemann eingruppiert? Ist dieses bzw. das in der beabsichtigte Einkommen höher als die Besoldung seiner vorigen Position und, wenn ja, inwiefern?
Der Leiter des Senatorenbüros nimmt seine Aufgabe im Rahmen einer Abordnung vom Land Mecklenburg-Vorpommern zur Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) wahr. Durch die geplante Versetzung zur FHH verändert sich seine Besoldungsgruppe A16 Grundgehaltstabelle-West des Bundesbesoldungsgesetzes nicht.
1. c) Ist die Deputation der Innenbehörde mit der Beschäftigung Herrn Nockemanns befasst worden? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, weshalb nicht und für wann ist dies geplant?
Nein; Abordnungen unterliegen nicht der Mitwirkung der Deputation. Die Deputation wird vor der endgültigen Stellenbesetzung mit dieser Angelegenheit befasst.
Drucksache 17/61 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 17. Wahlperiode
2. Trifft es zu, dass Herr Adolphi im Büro der Leitung der Behörde für Inneres tätig ist?
Wenn ja:
a) In welcher Funktion und mit welchem Einkommen?
b) Ist die Deputation der Innenbehörde mit der Beschäftigung Herrn Adolphis befasst worden? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, weshalb nicht und für wann ist dies geplant?
Nein.
3. Trifft es zu, dass Herr Gonska im Büro der Leitung der Umweltbehörde tätig ist?
Wenn ja:
a) In welcher Funktion?
b) Ist die Deputation der Umweltbehörde mit der Beschäftigung Herrn Gonskas befasst worden? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, weshalb nicht und für wann ist dies geplant?
Herr Gonska nimmt im Büro der Leitung der Umweltbehörde derzeit Aufgaben eines persönlichen Referenten wahr. Eine Versetzung von seiner bisherigen Dienststelle, der Justizbehörde, zur Umweltbehörde ist bisher nicht erfolgt. Die Voraussetzungen und Modalitäten für eine Verwendung als persönlicher Referent werden zurzeit geprüft. Die Beteiligung der Deputation wird vom Ergebnis dieser Prüfung abhängen.
4. Ist der Senat der Auffassung, dass die berufliche Tätigkeit
a) Herrn Nockemanns in der Behördenleitung der b) Herrn Adolphis in der Behördenleitung der und
c) Herrn Gonskas im Leitungsbereich der Umweltbehörde den Vorgaben des §34a widersprechen würde? Wenn nein, weshalb nicht?
5. Sind derzeit weitere Bürgerschaftsabgeordnete für Tätigkeiten vorgesehen bzw. bereits in Bereichen beschäftigt, die den Unvereinbarkeitsregelungen des §34a unterfallen? Wenn ja, welche Abgeordnete in welchen beruflichen Funktionen?
§34a des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft ist noch nicht in Kraft. Die Tätigkeit der genannten Personen oder anderer Bürgerschaftsabgeordneter kann daher dieser Bestimmung derzeit nicht widersprechen. Im Übrigen nimmt der Senat zu hypothetischen Fragen nicht Stellung.
6. Hat es in der Vergangenheit Bürgerschaftsabgeordnete gegeben, die während der Ausübung ihres Mandats als enge Mitarbeiter eines Senatsmitglieds im Sinne von § 34a tätig waren? Wenn ja, welche Abgeordnete waren dies?
Soweit in der für die Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ermittelt werden konnte, hat es zumindest während der letzten 15 Jahre keine Bürgerschaftsabgeordneten gegeben, die im Sinne der Fragestellung tätig waren. Für den davor liegenden Zeitraum ist eine gesicherte Antwort nicht möglich.
7. Teilt der Senat unsere Auffassung, dass Abgeordnete, die beruflich als enge Mitarbeiter von Senatsmitgliedern tätig sind, in einem Spannungsfeld aus dienstlichen Pflichten und der Freiheit des Mandats in Interessen- und Gewissenskonflikte geraten können? Wenn nein, weshalb nicht?
Maßstab für die Beurteilung von Interessens- und Gewissenskonflikten ist für den Senat die geltende Rechtslage. Nach der gegenwärtigen Rechtslage sind nur Beamte mit Dienstbezügen, zu deren eigentümlichem und regelmäßigem Aufgabenbereich die Ausübung von Hoheitsbefugnissen mit staatlicher Zwangs- oder Befehlsgewalt gehört, sowie Berufsrichter an der Annahme der Wahl gehindert, wenn sie nicht ohne Dienstbezüge beurlaubt wurden (vgl. §13 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft).
8. a) Ist der Senat der Auffassung, dass die Vorgaben des §34a die Berufstätigkeit der Abgeordneten in unangemessener Weise einschränken?
Nein.
8. b) Streben der Senat oder einzelne Behördenleitungen eine erneute Änderung der Vorgaben des Wahlgesetzes über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an? Wenn ja, welche Änderungen sind beabsichtigt?
Entfällt.
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 17. Wahlperiode Drucksache 17/61
9. a) Welche Stellen in welcher Vergütungs- bzw. Besoldungsgruppe sieht der Stellenplan der Behörde für Inneres für das Büro der Behördenleitung bisher vor?
Im Stellenplan 2001 des Einzelplans 8.1
Für die Funktion der Büroleitung (bisher: Ang. Ia BAT) ist künftig die Inanspruchnahme einer Stelle Leitender Regierungsdirektor (LRD) A16 vorgesehen.
9. c) Haben diese Veränderungen hinsichtlich einzelner Stellen und/oder insgesamt einen finanziellen Mehrbedarf zur Folge? Wenn nein, weshalb nicht? Wenn ja, wie wird der Mehrbedarf begründet und finanziert bzw. auf wessen Kosten erfolgt eine Umschichtung?
Ja. Die Mehrkosten werden durch Umschichtung innerhalb des Einzelplans 8.1 finanziert. Die Möglichkeiten ergeben sich im Rahmen der Bewirtschaftung des Stellenplans.
9. d) Inwiefern spiegeln diese Veränderungen wider, dass die Leitung der Innenbehörde infolge der anderweitigen Zuordnung des Personal- und des Sportamts weniger breite fachliche Kompetenzen abzudecken hat als in der Vergangenheit?
Die Umsetzung der in der Regierungserklärung vom 14. November 2001 genannten Ziele erfordert einen Mitarbeiterstab von hoher Kompetenz und mit einem besonderen Vertrauensverhältnis zur Leitung der Behörde.
Im Übrigen nimmt der Präses der Behörde für Inneres gemäß Geschäftsverteilung des Senats zugleich die Funktion des Zweiten Bürgermeisters wahr.