Modellprojekt zur Verbesserung der Rückholquote beim Unterhaltsvorschuss

Die Stadt Hamburg und der Bund geben jedes Jahr erhebliche Haushaltsmittel für Unterhaltsvorschussleistungen aus. Eine Verbesserung der Rückholquote, die für 2001 bei 17 Prozent liegen sollte, war verschiedentlich Gegenstand bürgerschaftlicher Ersuchen.

Neben der Verbesserung der Rückholquote bei Unterhaltsvorschussleistungen ist die Beitreibung von Unterhaltsleistungen auch bei übernommenen Beistandschaften eine Aufgabe der Jugendämter.

In der Stellungnahme des Senats (Drucksache 16/6684 vom 25. September 2001) zum Ersuchen der Bürgerschaft vom 11./12. Juli 2001 (Drucksache 16/6217) wird ein Projekt in Aussicht gestellt, das dem Senat geeignet erscheint, die Rückholquote beim Unterhaltsvorschuss zu verbessern.

Danach soll ein Mandatsvertrag mit einer spezialisierten Anwaltskanzlei abgeschlossen werden, die die Beitreibung der Unterhaltsleistungen übernimmt. Das Projekt soll zunächst auf ein Jahr befristet sein. Der Mandatsvertrag soll jedoch erst nach Abschluss der Haushaltsberatungen zum Haushalt 2002 abgeschlossen werden.

Ich frage den Senat:

1. Aus welchen sachlichen Gründen wird dieses Projekt erst nach den Haushaltsberatungen und nicht zum schnellstmöglichen Zeitpunkt gestartet?

Im Rahmen des Modellprojektes ist vorgesehen, dass Forderungen der Freien und Hansestadt Hamburg aus Unterhaltsvorschussleistungen nicht, wie sonst regelhaft, durch die Landeshauptkasse beigetrieben werden, sondern durch eine Rechtsanwaltskanzlei. Für die in diesem Zusammenhang erforderlichen Honorarabrechnungen bedarf es aus haushaltsrechtlichen Gründen einer Ermächtigung durch die Bürgerschaft, die im Zusammenhang mit dem Beschluss über den Haushaltsplan 2002 eingeholt werden soll.

Für die EDV-gestützte Übertragung der Falldaten von den Dienststellen der Bezirke zur Rechtsanwaltskanzlei ist im Übrigen eine vorherige Ergänzungsprogrammierung von PROJUGA erforderlich.

2. Hat die angekündigte Informationsveranstaltung für die Mitarbeiterinnen in den bezirklichen Sachgebieten bereits stattgefunden? Wenn nicht, wann wird dies geschehen?

Die Informationsveranstaltung hat noch nicht stattgefunden. Sie soll rechtzeitig vor Projektbeginn erfolgen, wenn alle Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den bezirklichen Sachgebieten, der Landeshauptkasse und der Anwaltskanzlei geklärt sind.

3. Sind inzwischen geeignete Wege der Datenübermittlung zwischen dem Senatsamt für Bezirksangelegenheiten und der Anwaltskanzlei entwickelt worden? Wenn ja, wann sind diese einsatzbereit? Wenn nein, wann wird dies der Fall sein?

Das Konzept der Datenübermittlung zwischen dem Senatsamt für Bezirksangelegenheiten und der Anwaltskanzlei ist erarbeitet.

Das Programm soll bis April/Mai 2002 fertiggestellt sein.

Drucksache 17/66 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg ­ 17. Wahlperiode

4. Beabsichtigt der Senat, durch geeignete Initiativen und Maßnahmen in Zukunft härter gegen unterhaltssäumige Elternteile (in der Regel Väter) vorzugehen? Wenn ja, welche weitergehenden Maßnahmen hält der Senat für geeignet?

Hiermit hat sich der Senat bisher nicht befasst.

5. Hält der Senat das angekündigte Projekt auch für geeignet, die Unterhaltsansprüche solcher Kinder und Jugendlichen gegen die Unterhaltspflichtigen durchzusetzen, für die das Jugendamt eine Beistandschaft übernommen hat, Unterhaltsvorschuss jedoch nicht mehr geleistet wird?

Eine generelle Mandatserteilung an eine Anwaltskanzlei ist für diese Fälle ausgeschlossen, da das Jugendamt die Ausübung der Beistandschaft gemäß §55 SGB VIII einzelnen Bediensteten überträgt.

Die Beistandschaft selbst ist privatrechtlicher Natur. Die durch eine Mandatserteilung an eine Anwaltskanzlei entstehenden Kosten hätte das Kind/der Jugendliche zu tragen.

6. Wie viele solcher unterhaltsrelevanter Beistandschaften bestanden im Jahr 2000 in den Jugendämtern? Bitte nach Bezirken und Alter der Kinder/Jugendlichen für das Jahr 2000 aufschlüsseln.

Am Jahresende 2000 bestanden bei den Jugendämtern insgesamt 11981 Beistandschaften. Der ganz überwiegende Teil dieser Beistandschaften dient ausschließlich oder zusammen mit der Vaterschaftsfeststellung der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Nach Bezirken aufgeschlüsselte Angaben liegen nicht vor und können in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Aufwand nicht ermittelt werden.

Nach Alter und Art der Beistandschaft differenzierte Daten werden regelhaft nicht erhoben.