Rundfunkgebührenstaatsvertrages

Absatz 4 Satz 4 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 4 Satz 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Satz 5, der dem bisherigen § 8 Abs. 4 Satz 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages entspricht, stellt klar, dass das Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den Meldegesetzen oder Meldedatenübermittlungsverordnungen der Länder unberührt bleibt. Dieses sieht Übermittlungen regelmäßig lediglich bezogen auf Veränderungen des Datenbestandes (Anmeldung, Abmeldung, Tod) vor, sodass die Landesrundfunkanstalten vor allem im Falle von Umzügen Kenntnis von neuen potenziellen Beitragsschuldnern erlangen. Der neu eingefügte Satz 6 stellt klar, dass es unzulässig ist, die Daten Betroffener zu übermitteln, für die eine Auskunftssperre gespeichert ist. Dies gilt auch für den einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9.

Im neu eingefügten Absatz 5 sind zur Herstellung größerer Übersichtlichkeit und Normenklarheit strikte Zweckbindung und Löschungsfristen zusammengefasst worden. In der Vorschrift spiegelt sich zugleich der Grundsatz der Datensparsamkeit wider. Vorbehaltlich verbliebener Sonderregelungen gilt Absatz 5 für alle in den Erhebungsermächtigungen genannten und sonstigen den Landesrundfunkanstalten übermittelten Daten.

Absatz 5 Satz 1 übernimmt das bisher in § 3 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages formulierte Gebot der strikten Zweckbindung der genannten Daten und erweitert es auf die Daten, die im Zusammenhang mit Absatz 4, § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 und 5 sowie § 9 Abs. 1 genannt werden. Diese Daten dürfen nur für die Erfüllung der den Landesrundfunkanstalten nach diesem Staatsvertrag obliegenden Aufgaben verwendet und damit z. B. nicht an Dritte weitergegeben, insbesondere nicht verkauft werden. Die Sätze 2 und 3 präzisieren die schon bisher bestehenden Löschungspflichten. Im Grundsatz gilt: Personenbezogene Daten können und dürfen jeweils nur so lange gespeichert werden, wie sie zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe ­ insbesondere zum Beitragseinzug ­ erforderlich sind. Andernfalls sind sie unverzüglich zu löschen, d. h. ohne schuldhaftes Zögern.

Absatz 5 Satz 2 konkretisiert insoweit zwei Fallgruppen von Daten, nämlich solche, die zur Abwicklung des Beitragseinzugs nicht mehr benötigt werden, und solche, die deshalb von vornherein nicht benötigt werden, weil eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht mehr benötigt werden z. B. die von den Meldebehörden übermittelten Daten, wenn sich nach deren Abgleich mit dem Bestand der Beitragsschuldner ergibt, dass die Daten im Bestand bereits vorhanden sind oder Daten von Personen, die in einer Wohnung wohnen, für die bereits ein anderer Bewohner den Rundfunkbeitrag entrichtet. Dass eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht, ergibt sich in der Regel (z. B. bei Erlangung von Daten Minderjähriger) aus dem Datensatz selbst.

Absatz 5 Satz 3 regelt eine absolute Höchstfrist für die Speicherung nicht überprüfter Daten. Die Ausschöpfung der Frist von zwölf Monaten bedarf vor dem Hintergrund des Unverzüglichkeitsgebotes der Begründung. Zur Feststellung, ob Daten nicht oder nicht mehr benötigt werden, bedarf es einer Prüfung. Die Prüfungspflicht gilt für Bestandsdatensätze ebenso wie für neu erhobene Datensätze. Der Maßstab der Unverzüglichkeit lässt es mit Blick auf technische Gegebenheiten und personelle Kapazitäten zu, auch eine automatisierte, stichtagsbezogene Prüfung von Bestandsdatengruppen innerhalb der Höchstfrist des Satzes 3 vorzusehen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als dieses Verfahren ein höheres Datenschutzniveau gewährleistet.

Sondergesetzliche Aufbewahrungspflichten (z. B. aufgrund handels- oder steuerrechtlicher Vorschriften) bleiben unberührt. Ihnen ist nach Ablauf der staatsvertraglichen Höchstfrist durch Sperrung der Daten entsprechend den Vorschriften der jeweils geltenden Landesdatenschutzgesetze Rechnung zu tragen.

Absatz 5 Satz 4 regelt, dass jeder Beitragsschuldner eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten erhält. Auf diese Weise kann der Beitragszahler nachvollziehen, welche Daten über seine Person gespeichert wurden und welche nicht.

Zu § 12:

Die Bestimmung lehnt sich an die bisherige Regelung in § 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages an. Wie bisher soll mit dem Tatbestand in Absatz 1 Nr. 1 das ordnungsgemäße Meldeverhalten und mit dem Tatbestand in Absatz 1 Nr. 3 das ordnungsgemäße Zahlungsverhalten sichergestellt werden. Neu ist der Tatbestand in Absatz 1 Nr. 2, der speziell in der Übergangszeit des Jahres 2012 dafür sorgen soll, dass die nicht privaten Beitragspflichtigen ihren Anzeigepflichten nach § 14 Abs. 2 nachkommen. Die Vorschrift soll die finanzielle Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks durch die Androhung ordnungsrechtlicher Konsequenzen sicherstellen. Sämtliche Tatbestände können auch fahrlässig verwirklicht werden.

Durch Absatz 1 Nr. 1 wird auch weiterhin das Unterlassen der rechtzeitigen Anzeige bußgeldbewehrt. Den vergleichbaren Ansatz verfolgt Absatz 1 Nr. 2, wonach ordnungswidrig handelt, wer der erforderlichen Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 2 nicht nachgekommen ist. Danach ist jede nach den Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als nicht privater Rundfunkteilnehmer gemeldete natürliche oder juristische Person ab dem 1. Januar 2012 auf Verlangen der zuständigen Landesrundfunkanstalt verpflichtet, dort schriftlich alle Tatsachen anzuzeigen, die Grund und Höhe der Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag ab dem 1. Januar 2013 betreffen.

Mit dieser Vorschrift wird somit die verfassungsrechtlich gebotene Finanzierungssicherheit durch die Anzeigepflicht der bisherigen nicht privaten Rundfunkteilnehmer untermauert. Durch diese Vorschrift soll es folglich auch gelingen, mittels der bestehenden bisherigen Gebührenpflichtigkeit eine Überführung hin zum neuen Beitragsmodell zu ermöglichen. Mit Absatz 1 Nr. 3 wird entsprechend der bisherigen Regelungen die Säumnis der Zahlung fälliger Rundfunkgebühren für mehr als sechs Monate als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Entscheidend für die Tatbestandsverwirklichung ist dabei entsprechend der bisherigen Rechtslage auch zukünftig die Zeit der Säumnis und nicht der Umstand, dass die Höhe des Rückstands die für sechs Monate geschuldeten Rundfunkbeiträge überschreitet. Damit wird das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit von einer gewissen Dauer und Nachhaltigkeit der Nichtzahlung eines fälligen Beitrags abhängig gemacht.

Nach Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Da eine spezifische Höhe der Geldbuße nicht festgesetzt ist, beträgt sie gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten höchstens 1 000. Entsprechend der bisherigen Praxis ist die Höhe der Geldbuße insbesondere davon abhängig, in welcher Höhe der nicht zahlende Rundfunkteilnehmer Rundfunkbeiträge schuldet, bzw. wie lange der Rundfunkteilnehmer seiner Anmeldepflicht nicht nachgekommen ist und inwieweit ihm dabei bewusst war, dass er gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Die Geldbuße steht nicht der Rundfunkanstalt zu, sondern fließt in den allgemeinen Staatshaushalt des jeweiligen Landes (§ 90 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

Gemäß Absatz 3 werden Ordnungswidrigkeiten nur auf Antrag der Landesrundfunkanstalt verfolgt. Für die Antragstellung ist grundsätzlich der Intendant der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zuständig, da er nach den Rundfunkgesetzen bzw. -staatsverträgen die Anstalt gesetzlich vertritt. Er kann hierzu dieses Recht intern auf die dazu bevollmächtigten Mitarbeiter durch entsprechende Organisationsmaßnahmen wirksam übertragen. Das Fehlen eines Antrages gilt als Verfolgungshindernis.

Absatz 4 enthält Regelungen zur Datenlöschung. Die Vorschrift dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Rundfunkteilnehmers.

Zu § 13:

Entsprechend der Norm des § 10 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages soll eine einheitliche Rechtsprechung zum Rundfunkbeitragsrecht gewährleistet werden. Dies ist erforderlich, da die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zwar bundesweit einheitlich sind, es sich jedoch dabei gleichzeitig durch die Zustimmungsgesetze um jeweiliges Landesrecht handelt. Durch die Vorschrift des § 13 kann die Revision auf die Verletzung von Bestimmungen des Rundfunkbeitragstaatsvertrages selbst gestützt werden, sodass auf diese Weise ein deutschlandweit einheitliches Rundfunkbeitragsrecht sichergestellt werden kann.

Zu § 14:

Für den privaten Bereich regelt Absatz 1 ­ ähnlich wie Absatz 2 für den nicht privaten Bereich ­ die Umstellung der Datengrundlagen im Übergangszeitraum vom bisherigen Rundfunkgebühren- zum Rundfunkbeitragsmodell. Die Absätze 1, 2 und 6 treten bereits ein Jahr vor den übrigen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in Kraft (Artikel 7 Abs. 2 Satz 2 dieses Staatsvertrages), um den Landesrundfunkanstalten mit dem erforderlichen Vorlauf die rechtzeitige Umstellung ihrer Teilnehmerdatenbank auf die Anknüpfungstatbestände des neuen Modells zu ermöglichen. Zugleich soll die Aufmerksamkeit der Rundfunkteilnehmer auf den Übergang zum Beitragsmodell gelenkt und ihnen so auch die Möglichkeit eröffnet werden, der zuständigen Landesrundfunkanstalt frühzeitig Sachverhalte anzuzeigen, die aufgrund der Neuregelung zu einer Verringerung der Beitragslast führen. Auf diese Weise soll eine rechtzeitige Anzeige bzw. Antragstellung gewährleistet werden, auch mit Blick auf das andernfalls erforderliche Erstattungsverfahren, das bis zum 31. Dezember 2014 befristet ist (vergleiche Absatz 5). Absatz 1 ist in Verbindung mit den Vermutungsregelungen nach Absatz 3 und 4 zu lesen, die Rechtsfolgen im Hinblick auf Grund und Höhe der Rundfunkbeitragspflicht für den Fall vorsehen, dass ein Beitragsschuldner seiner Anzeigeobliegenheit nicht nachkommt. Ein Verstoß gegen Absatz 1 stellt allerdings ­ anders als ein Verstoß gegen Absatz 2 (vergleiche § 12 Abs. 1 Nr. 2) ­ keine Ordnungswidrigkeit dar. Die Vorschrift ist deshalb nicht als Verpflichtung, sondern als Obliegenheit ausgestaltet. Sie kann nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Verstöße können zwar aufgrund der Vermutungsregelungen nach Absatz 3 und 4 materielle Folgen im Hinblick auf die Rundfunkbeitragspflicht haben, im Übrigen aber nicht sanktioniert werden. Die sehr weitgehende Zweitgerätebefreiung im privaten Bereich führte schon bisher in aller Regel zu einer faktisch wohnungsbezogenen Entrichtung der Rundfunkgebühr. Für die meisten der heutigen privaten Rundfunkteilnehmer wird sich deshalb durch den Modellwechsel rein tatsächlich nichts ändern, zumal der typische Privathaushalt sowohl über Hörfunkals auch über Fernsehgeräte verfügt. Vor diesem Hintergrund soll die Regelung des Absatzes 1 den bürokratischen Aufwand im Zuge des Modellwechsels für die bereits angemeldeten Privathaushalte möglichst gering halten, indem eine Anzeigeobliegenheit lediglich hinsichtlich änderungsrelevanter Tatsachen begründet wird. Unberührt bleibt davon die allgemeine Anzeigepflicht nach § 8. Insbesondere für Personen, die aufgrund des Modellwechsels erstmals beitragspflichtig werden (z. B. weil in der Wohnung keine Empfangsgeräte bereitgehalten werden), besteht deshalb ab

1. Januar 2013 eine Pflicht zur Anzeige der im Einzelfall beitragsrelevanten Tatsachen gemäß § 8 Abs. 1 und 4. Verstöße dagegen können auch nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Nr. 1 sanktioniert werden. Aus der dargestellten Systematik, der Ausgestaltung des Absatzes 1 als Obliegenheit und der Zusammenschau der Vorschrift mit Absatz 9 (insbesondere Absatz 9 Satz 2) ergibt sich ferner, dass einzelfallbezogene Datenerhebungen durch die Landesrundfunkanstalten allein aus Anlass der Nichterfüllung der Obliegenheit entbehrlich und damit unzulässig sind, solange für die jeweilige Wohnung durchgehend Rundfunkbeiträge entrichtet werden.

Absatz 2 regelt für den nicht privaten Bereich, dass im Jahre 2012 bereits die jeweils zuständige Rundfunkanstalt verlangen kann, dass ihr in schriftlicher Form Tatsachen anzuzeigen sind, die Grund und Höhe der Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2013 betreffen. Diese Vorschrift hat den Sinn, dass rechtzeitig vor dem Jahresbeginn 2013 bei den Rundfunkanstalten die erforderlichen Daten vorliegen, um den Beitragseinzug zügig durchzuführen. Würden die Daten später erhoben, so könnten der Beitragseinzug Anfang 2013 und damit die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erheblich gefährdet sein.

Absatz 3 betrifft die Person des Beitragsschuldners. Er schafft eine (widerlegbare) Vermutung, dass die Personen, die bisher die Rundfunkgebühr entrichtet haben, in Zukunft auch Schuldner des Rundfunkbeitrags sind. Das bedeutet praktisch, dass die Personen, bei denen sich nichts ändert, nicht von sich aus tätig werden müssen.

Absatz 4 betrifft die Höhe der Beitragsschuld und formuliert eine widerlegbare Vermutung, nach der die bisher als private oder nicht private Rundfunkteilnehmer gemeldeten natürlichen oder juristischen Personen mit Inkrafttreten des Beitragsstaatsvertrages mindestens einen vollen Rundfunkbeitrag pro Monat zu zahlen haben. Bei Personen, die bisher nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages befreit waren, wird abweichend hiervon vermutet, dass diese lediglich den gemäß § 4 Abs. 2 ermäßigten Rundfunkbeitragssatz in Höhe eines Drittels zu entrichten haben. Für den Fall des Modellwechsels wird somit auf das Antragserfordernis des § 4 Abs. 2 verzichtet, sodass für den ins neue System überführten Personenkreis der Menschen mit Behinderung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden wird. Soweit bei diesem Personenkreis auch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in Betracht kommt, bleibt es hingegen beim Antragserfordernis des § 4 Abs. 1. Der Antrag kann entsprechend Absatz 1 schon vor Inkrafttreten des Beitragsstaatsvertrages gestellt werden.

Absatz 5 stellt klar, dass die Vermutungen nach Absätzen 3 und 4 widerlegbar sind.

Die behaupteten Tatsachen müssen die Beitragsschuldner nicht auf jeden Fall nachweisen, sondern nur auf Verlangen der jeweiligen Rundfunkanstalt. Sollte es dabei