Änderung des Hamburger Ärztegesetzes

Die Bürgerschaft möge beschließen: Sechstes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Ärztegesetzes

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Das Hamburgische Ärztegesetz vom 22. Mai 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 152, 203), zuletzt geändert am 21. Dezember 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 231), wird wie folgt geändert:

11. § 3 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Textstelle und ergänzende Fragen der Ärztekammer hinsichtlich Ort, Art und Dauer der Berufsausübung gestrichen.

11.1.2. Satz 2 wird gestrichen.

11.2. Hinter Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

(2) Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der Ärztinnen und Ärzte. Jede Ärztin und jeder Arzt ist verpflichtet, Angaben zu machen über

a) Familien-, Vor- und Geburtsname,

b) Geschlecht,

c) Geburtsdaten,

d) Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung oder des Dienst- und Beschäftigungsortes,

e) akademische Grade,

f) Staatsangehörigkeit,

g) Datum und ausstellende Behörde der Approbation oder Berufserlaubnis,

h) Gebiet und Teilgebiet, in dem die Berufstätigkeit ausgeübt wird,

i) Arbeitgeber oder Niederlassung in selbständiger Tätigkeit.

11.3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

12. Hinter § 3 wird folgender § 3a eingefügt: § 3a

Jede Ärztin und jeder Arzt ist verpflichtet, bei der einkommensabhängigen Berechnung des Beitrages die für die Berechnung erforderlichen Nachweise zu erbringen. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

13. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

13.1. In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das Wort und ersetzt.

13.2. Es wird folgende Nummer 12 angefügt:

12. der Verpflichtung, sich fortzubilden.

14. § 8 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter auf verwandten Gebieten gestrichen.

14.1.2. Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

14.2. Absatz 3 wird aufgehoben.

15. § 9 wird wie folgt geändert:

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Satz 3 erhält folgende Fassung: Weiterbildungszeiten unter sechs Monaten werden nur berücksichtigt, wenn sie vorgeschrieben sind, die Ärztekammer kann Ausnahmen zulassen. Das Nähere regelt die Weiterbildungsordnung.

Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.

15.2. In Absatz 5 wird die Textstelle aus stichhaltigen Gründen ­ insbesondere aus Gründen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf - gestrichen.

16. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter zuständigen Behörde im Benehmen mit der gestrichen.

16.2. In Satz 3 werden die Wörter im Amtlichen Anzeiger durch die Wörter durch Veröffentlichung der Ärztekammer ersetzt.

17. § 14 wird wie folgt geändert:

Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Kammerangehörigen, die ihren Beruf vorübergehend außerhalb Deutschlands ausüben, steht der freiwillige Beitritt unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft nach Absatz 1 offen.

Berufsangehörigen, die ihren Beruf nicht ausüben und den Wohnsitz in Hamburg haben, steht der freiwillige Beitritt offen. Kammerangehörigen, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, steht der freiwillige Beitritt unmittelbar im Anschluss an die Mitgliedschaft nach Absatz 1 offen, auch wenn sie ihren Wohnsitz nicht in Hamburg haben; Satz 2 steht nicht entgegen.

Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

18. § 15 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Hinter Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 eingefügt:

8. die Maßnahmen zur Qualitätssicherung anzuregen, zu gestalten, durchzuführen und aus. zuwerten;.

Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.

In Absatz 4 Satz 2 wird hinter der Textstelle Weiterbildungsordnung, die Textstelle eine Fortbildungsordnung, eingefügt.

19. In § 16 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort zweiundsechzigsten durch das Wort sechzigsten ersetzt.

10. § 25 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

10.1.2. Es wird folgende Nummer 4 angefügt:

4. die Einsetzung weiterer Ausschüsse.

In Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort Berufsgerichte die Wörter sowie die weiteren Ausschüsse eingefügt.

11. In § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Der Vorstand führt die Beschlüsse der Kammerversammlung durch.

12. In § 30 Absatz 2 wird das Wort muss durch das Wort kann ersetzt.

13. § 36 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Die Ärztekammer kann Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro ahnden.

14. Hinter § 36 wird folgender § 36a eingefügt: 36a:

(1) Bei geringfügigen Berufsvergehen kann die Ärztekammer dem Mitglied eine schriftliche Rüge erteilen.

(2) Die Rüge kann mit der Auflage verbunden werden, einen Geldbetrag bis zu 500 Euro an eine von der Kammer zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

(3) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist.

(4) Die Rüge ist schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Gegen die Rüge kann das Kammermitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim Berufsgericht einlegen. Die Beschwerde hat die Wirkung eines Antrages auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Allgemeine Begründung:

Nach der Änderung des Ärztegesetzes 1999, hier insbesondere die Einführung einer Kommission Lebendspende sowie der sprachlichen Anpassung der Bezeichnungen, ist nunmehr die Ärztekammer als Körperschaft der Selbstverwaltung der Ärzte und Ärztinnen zu stärken.

Hierzu bedarf es einerseits klarstellender Formulierungen der Aufgabenbereiche, andererseits der Verpflichtung der Ärzte und Ärztinnen, an den gestellten Aufgaben noch mehr als bisher mitzuwirken.

Dies wird vor allem durch die Verpflichtung zu genauen Angaben über berufliche Belange sowie durch die Ermächtigung der Kammer, weitere Ausschüsse einzurichten und eine Fortbildungsverordnung zu erlassen, verfolgt.

Zur Stärkung der Rechtsstellung der Kammer wird ein Rügerecht eingeführt, dieses ist in anderen Gesetzen über die Aufgaben von Ärztekammern (Bremen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein) längst verwirklicht.

Kosten entstehen durch die Änderungen für den Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg nicht.

Einzelbegründung:

Zu § 3 Absatz 1 und 2 (Ziffern 1 bis 1.2)

Die Streichung erfolgt, da eine ausführliche Regelung durch einen neu einzufügenden Absatz 2 nachfolgt. Absatz 2 regelt präzise, zu welchen Angaben die Kammermitglieder gegenüber der Ärztekammer verpflichtet sind. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass Ärztekammer und Ärzte gemeinsam an der Einhaltung der Berufspflichten mitwirken, die Ärztekammer jedoch ihre Pflichten nur erfüllen kann, wenn die festgelegten Angaben erfolgen. Daher ist die Festlegung einer Auskunftspflicht für Kammerangehörige gegenüber der Kammer geboten.

Zu § 3 Absatz 3 (Ziffer 1.3) Absatz 2 wird zu Absatz 3. Die Änderung der Nummerierung ist durch Einfügung eines neuen Absatzes 2 notwendig.

Zu § 3a (Ziffer 2)

Mit der Einfügung eines neuen §3a wird eine gesetzliche Grundlage für die Berechnung der Kammerbeiträge nach Einkommen geschaffen. Für die einkommensabhängige Berechnung der Beiträge ist eine klare gesetzliche Grundlage notwendig. Die bisherigen Beiträge werden weitgehend nach Angaben der Ärzte erhoben, dies hat zu einer ungerechten Beitragszahlung geführt. Die Zahlungen sollen durch die Offenlegung der tatsächlichen Einkommenssituation transparenter und nachvollziehbarer werden.

Zu § 5 Absatz 2 Nummer 12 (Ziffern 3 bis 3.2)

Durch die Einfügung einer neuen Nummer 12 wird die Fortbildungsverpflichtung festgeschrieben.

Zu § 8 Absatz 2 und 3 (Ziffern 4 bis 4.2)

Durch die Streichung und Aufhebung wird die Beschränkung beim Führen von Gebietsbezeichnungen aufgehoben. Neben der Bezeichnung Allgemeinmedizin darf auch eine andere Gebietsbezeichnung geführt werden. Allgemeinmedizin wird damit eine Gebietsbezeichnung wie andere auch. Dies könnte die Allgemeinmedizin interessanter machen für angehende Ärzte und Ärztinnen.

Zu § 9 Absatz 4 (Ziffern 5 bis 5.1.2)

Der Satz 3 wird geändert, die Sätze 4 und 5 werden gestrichen. Es entfällt die Verpflichtung, die Weiterbildungsstätten zu wechseln. Dies erfolgt als Anpassung an die realen Bedingungen, der Wechsel der Stellen für die Weiterbildung ist nicht praktikabel und kann wegen Stellenknappheit nicht praktiziert werden. Dagegen soll das Mindesterfordernis von sechs Monaten Weiterbildungszeit grundsätzlich beibehalten werden, da dies den entsprechenden EU-Bestimmungen sowie der Musterweiterbildungsordnung entspricht.

Zu § 9 Absatz 5 (Ziffer 5.2)

Das Erfordernis der Stichhaltigkeit von Gründen, aus denen Weiterbildung in Teilzeit erlaubt wird, wird gestrichen. Stattdessen ist Weiterbildung in Teilzeit aus jedem Grunde möglich. Dies erfolgt aufgrund der geänderten Gesetzeslage, Teilzeit- und Befristungsgesetzes, mit dem ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit ab 1. Januar 2001 in Anspruch genommen werden kann.

Zu § 11 Absatz 3 (Ziffern 6 bis 6.2)

Die Sätze 1 und 3 werden geändert. Die Ärztekammer wird befugt, Weiterbildungsstätten zuzulassen und die Weiterbildung in Selbstverwaltung zu regeln. Die zuständige Behörde wird in diesem Gebiet nicht mehr tätig, dies entspricht den realen Bedingungen, die Ärztekammer überwacht und prüft im Bereich Weiterbildung bereits zum jetzigen Zeitpunkt.

Zu § 14 Absatz 3 (Ziffern 7 bis 7.2)

Durch die Einfügung wird der Kreis der freiwilligen Kammermitglieder der Ärztekammer vergrößert. So können auch Ärzte nach Beendigung ihrer Tätigkeit Mitglied der Ärztekammer bleiben, ebenso Berufsangehörige nach Beendigung ihrer Tätigkeit, die zuvor nicht der Hamburgischen Ärztekammer angehörten, wohl aber ihren Wohnsitz in Hamburg haben. Die Änderung der Nummerierung wird durch Einfügung des Absatzes notwendig.

Zu § 15 Absatz 1 (Ziffern 8 bis 8.1.2)

Eine neue Nummer 8 wird eingefügt. Damit wird Qualitätssicherung als Aufgabe der Ärztekammer ausdrücklich festgeschrieben. Die Qualitätssicherung hat sich als wichtige Aufgabe in allen medizinischen Bereichen längst durchgesetzt. Daher muss die Ärztekammer hier auch eine Aufgabenzuschreibung erhalten.

Zu § 15 Absatz 4 (Ziffer 8.2)

Die Erweiterung des Absatzes 4 schafft die Grundlage für die Ärztekammer, neben der Berufsordnung nun auch eine Fortbildungsordnung zu erlassen. Dies stärkt die Selbstverwaltung der Ärzteschaft.

Zu § 16 Absatz 2 (Ziffer 9) Absatz 2 wird geändert durch Absenkung der bisherigen Altersgrenze von 62 auf 60 Jahre. Die Absenkung der Altersgrenze ist eine notwendige Änderung.

Zu § 25 Absatz 1 (Ziffern 10 bis 10.1.2)

Durch die Einfügung einer neuen Nummer 4 in Absatz 1 wird die Einsetzung von weiteren Ausschüssen neben den bisherigen gesetzlich verankerten Ausschüssen ermöglicht. Dies stärkt die Selbstverwaltung der Ärzteschaft und erlaubt der Ärztekammer ein flexibleres Umgehen mit der Einsetzung von Ausschüssen.

Zu § 25 Absatz 2 Satz 2 (Ziffer 10.2)

Diese Ergänzungen werden bedingt durch die Einfügung einer neuen Nummer 4 im Absatz 1.

Zu § 27 Absatz 1 (Ziffer 11) Absatz 1 wird ergänzt. Es erfolgt eine Klarstellung im Aufgabenbereich des Kammervorstandes. Durch die Aufgabenfestschreibung, dass der Kammervorstand die Beschlüsse der Kammerversammlung umsetzt, erfolgt gleichzeitig eine Bindung des Kammervorstandes an die Beschlüsse der Kammerversammlung.

Zu § 30 Absatz 2 (Ziffer 12)

In Absatz 2 erfolgt eine Änderung, danach wird eine allgemeine Ärzteversammlung nicht mehr vorgeschrieben. Die Einberufung einer allgemeinen Kammerversammlung bleibt unbenommen, aber die Verpflichtung entfällt, da dies den realen Bedingungen entspricht. Es erfolgt eine Veränderung zugunsten einer Anpassung an das bisherige Verhalten der Ärzteschaft, die nur sehr gering an den einberufenen allgemeinen Ärzteversammlungen teilgenommen hat.

Zu § 36 (Ziffer 13)

Die Umstellung der Geldbeträge von DM in Euro erscheint zweckmäßig und folgt der allgemeinen Anpassung von Summen in die neue Währung.

Zu § 36a (Ziffer 14)

Mit §36a wird das Rügerecht für die Ärztekammer neu eingeführt. Damit wird den Aufgaben, die die Kammer in Selbstverwaltung ausübt, mehr Geltung verliehen. Die Behörde zieht sich von bestimmten Aufgaben zurück, dies erfordert eine abgestufte Sanktionsmöglichkeit für die Ärztekammer. So kann die Ärztekammer ohne Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens eine auflagenbewehrte Rüge erteilen. Dem Gerügten steht der Berufsgerichtsweg offen, die Rechte des gerügten Kammermitgliedes werden beachtet.