Getrennte Abschiebung von ausreisepflichtigen Familienmitgliedern

Von den in Hamburg lebenden Flüchtlingsfamilien haben einzelne Familienmitglieder z.B. wegen noch laufender Verfahren jeweils einen unterschiedlichen Aufenthaltsstatus. Andere Familien sind zwar insgesamt ausreisepflichtig, aber für einzelne Familienmitglieder liegen Abschiebehindernisse vor.

Ich frage den Senat:

1. Nach welchen Maßgaben verfahren die zuständigen Behörden bei ausreisepflichtigen Personen, die in den oben beispielhaft genannten (oder ähnlichen) Zusammenhängen leben?

Welche Rolle spielt hierbei der Schutz der Familie gemäß Artikel 6 GG?

Die zuständige Behörde verfährt nach Maßgabe der bundeseinheitlich geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz. Danach wird dem gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutz der Familie Rechnung getragen, wobei dieser Schutz es allerdings nicht generell gebietet, die Abschiebung eines Familienangehörigen nur deshalb nicht durchzuführen, weil die anderen Familienmitglieder nicht oder noch nicht ausreisepflichtig oder für die Ausländerbehörde nicht erreichbar sind (vgl. Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft ­ Drucksache 16/4911 ­ zu 2.5.).

2. Kann der Senat beispielhaft darlegen, in welchen Fällen eine getrennte Abschiebung von Familienmitgliedern erfolgt und warum? Welche Kriterien spielen hierbei eine Rolle (z.B. Sozialhilfebezug, Alter der Kinder, Stellung der einzelnen Familienmitglieder im Heimatland)? Getrennte Abschiebungen von Familienmitgliedern kommen beispielhaft in Betracht, wenn zuvor bereits eingeräumte Gelegenheiten zu einer gemeinsamen Ausreise nicht genutzt wurden und eine Rückführung im Familienverbund durch gezielte Maßnahmen der Betroffenen selbst ­ z. B. sukzessive Asyl(folge-)antragstellungen ­ verhindert wurde (vgl. Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft -

­ zu 2.5.). Dabei werden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen das Alter von Kindern und ihre Betreuungsbedürftigkeit berücksichtigt; Sozialhilfebezug ist demgegenüber insoweit ohne Belang.

3. In wie vielen Fällen wurden seit Januar 2001 Familien getrennt abgeschoben bzw. bisher nur einzelne Familienmitglieder abgeschoben? Bitte die Zahlen der einzelnen Monate auflisten.

4. In wie vielen Fällen geschah dieses Verfahren im Einverständnis mit den Familien? Was waren beispielhaft die Gründe für das Einverständnis?

Über die in der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft ­ Drucksache 16/4911 ­ zu 2.5. dargestellten Ergebnisse einer Sondererhebung für den Zeitraum Dezember 1999 bis Februar 2000 hinaus liegen hierzu keine statistischen Angaben vor.

5. Welche Veränderungen im Umgang mit ausreisepflichtigen Familienmitgliedern hat es mit dem Regierungswechsel in Hamburg gegeben? Welche Veränderungen sind geplant?

Der Umgang mit ausreisepflichtigen Familienmitgliedern richtet sich unverändert nach der bundeseinheitlich geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (vgl. Antwort zu 1.).