Fallzahlentwicklungen

1. Anlass und Zweck:

Mit dieser Drucksache bittet der Senat die Bürgerschaft um die nachträgliche Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben nach § 37 Absatz 4 LHO.

Nach Artikel 68 Absatz 2 der Hamburgischen Verfassung in Verbindung mit § 37 LHO dürfen im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses mit Zustimmung des Senats über- und außerplanmäßige Ausgaben geleistet werden. Sie sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden und bedürfen der nachträglichen Genehmigung der Bürgerschaft. Diese Genehmigung ist spätestens innerhalb eines Vierteljahres, in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich einzuholen.

Entscheidende Voraussetzung für die Leistung von überund außerplanmäßigen Ausgaben ist, dass diese unvorhergesehen und unabweisbar sind. Nach den Verwaltungsvorschriften ist jeder Bedarf als unvorhergesehen zu betrachten, der dem Grunde oder der Höhe nach so spät erkannt worden oder erkennbar geworden ist, dass Mittel im Haushaltsplan des Fälligkeitsjahres nicht mehr oder nicht in der erforderlichen Höhe ausgebracht werden konnten.

Als unabweisbar gilt ein Bedarf dann, wenn in sachlicher und zeitlicher Hinsicht praktisch kein Entscheidungsspielraum besteht. Das bedeutet, dass er sachlich unbedingt erforderlich sein muss und so eilbedürftig ist, dass eine Entscheidung der Bürgerschaft nicht mehr zeitgerecht herbeigeführt werden kann. Als unabweisbar sind außerdem dem Grunde und der Höhe nach bestehende Rechtsverpflichtungen anzusehen.

Der Senat hat im letzten Vierteljahr in 2001 in drei Fällen der Leistung von überplanmäßigen Ausgaben zugestimmt.

In allen Fällen handelt es sich um unvorhergesehene und unabweisbare Mehrbedarfe aufgrund von Fallzahlentwicklungen bei Ausgaben für gesetzliche Verpflichtungen (Hundeverordnung, Sozialgesetzbuch IX, Wohngeldgesetz). Die Mehrbedarfe können durch Minderausgaben bzw. Mehreinnahmen in den jeweils betroffenen Plänen gedeckt werden. Für den Einzelplan 6 stehen zur Deckung der Mehrausgaben zusätzlich Minderbedarfe in den Einzelplänen 9.2 und 5 zur Verfügung.

Eine bedarfsgerechte Veranschlagung war nicht möglich, da aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse bei Aufstellung des Haushaltsplans 2001 eine derartige Entwicklung der Belegungszahlen in der Auffangstation für gefährliche Hunde nicht vorherzusehen war.

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durch die Hundeverordnung und des ist die vorübergehende Verwahrung gefährlicher Hunde sicherzustellen, so dass die Mehrausgaben sachlich unbedingt erforderlich und so eilbedürftig sind, dass sie nicht zurückgestellt werden können. Die Mehrausgaben können gedeckt werden durch Minderausgaben beim Titel 4610.681.11 (Einmalige Hilfen zum Lebensunterhalt ­ offene Hilfen ­ für Sozialhilfeberechtigte allgemein) aufgrund geringerer Fallzahlen als veranschlagt.

Der Mehrbedarf im Zusammenhang mit Zahlungsverpflichtungen an die in Hamburg und im Hamburger Umland tätigen Nahverkehrsunternehmen für die Fahrgeldausfälle, die durch die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter entstehen (Erstattung gem. SGB IX, Teil 2, Kapitel 13, §§145-152), war zum Zeitpunkt der Veranschlagung 2001 nicht vorhersehbar. Die Veranschlagung 2001 konnte nur anhand grober Schätzungen aufgestellt werden, da die vorliegenden 1996 ­ 1999 stark schwankend waren. Die Deckung der Mehrausgaben kann durch Minderausgaben beim Titel 4700.548.61 (Global veranschlagte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Unterbringung und Eingliederung von Aussiedlern und Zuwanderern) erfolgen, weil die Schaffung zusätzlicher Plätze für die Unterbringung von Zuwanderern nicht in dem bei der Veranschlagung berücksichtigten Umfang erreicht werden wird. Nach dem Wohngeldgesetz besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen eine fällige, dem Grunde und Höhe nach feststehende Rechtsverpflichtung zur Zahlung. Eine Fortsetzung der Auszahlungen ist somit unumgänglich.

Bei der Aufstellung des Haushaltsplans 2001 war der Bedarf an Haushaltsmitteln aufgrund der zum 1. Januar 2001 in Kraft tretenden Wohngeldnovelle nur sehr schwer zu kalkulieren.

Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass sich der Kreis der Anspruchsberechtigten aufgrund der Wohngeldnovelle erhöht hat und eine exakte Prognose zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushalts nicht möglich war. Diese Entwicklung ist auch in allen anderen Bundesländern festzustellen, weil die Wohngeldnovelle bundesweit zu einer Ausweitung des Kreises der Anspruchsberechtigten und zu einer Erhöhung der Wohngeldansprüche der bisherigen Wohngeldempfänger geführt hat. Es ist jetzt von einem Mittelbedarf von 300 000 000 DM in 2001 auszugehen.

Der Mehrbedarf von 20 000 000 DM wird zu 50 % durch entsprechend höhere Bundeszuweisungen gedeckt (6100.231.02).

Die verbleibenden 10 000 000 DM sind aus dem Hamburger Haushalt zu finanzieren. Zu diesem Zweck kann auf Minderbedarfe im Einzelplan 9.2 beim Titel 9600.575.01 (Zinsen an sonstigen inländischen Kreditmarkt einschl. Ausgaben für Zinssicherungsgeschäfte) in Höhe von 9 480 000 DM zurückgegriffen werden. Hier ergibt sich aufgrund des niedrigen Zinsniveaus ein geringerer Zinsbedarf als bei der Veranschlagung erwartet wurde. Zur Finanzierung des restlichen Betrages in Höhe von 520 000 DM stehen Deckungsmittel aus den Einzelplänen 5 und 6 jeweils bei den Titel 5200.571.01, 6100.571. und 571.02 zur Verfügung. Diese resultieren daraus, dass in 2000 bei der Wohnungsbaukreditanstalt die Fördermittel für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen in geringerem Maße als geplant in Anspruch genommen wurden. Entsprechend sinken die aus dem Haushalt zu erstattenden Annuitäten für die von der WK zur Finanzierung der Fördermittel aufgenommenen Kredite.