Beamte

Vorwort

Die Hamburger Polizeikommission wurde mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Polizeikommission am 25.6.1998 ins Leben gerufen. Nachdem die erstberufenen Mitglieder der Polizeikommission nach dem Ende ihrer zweijährigen Amtsperiode für eine erneute Berufung nicht zur Verfügung standen, wurden im Oktober 2000 Frau Heide Deutsch, Frau Dr. Susanne Krasmann und Herr Dr. Martin Kutz als neue Mitglieder der Polizeikommission vom Senat berufen.

Die Polizeikommission in dieser Zusammensetzung legt hiermit gemäß § 5 des Gesetzes über die Polizeikommission vom 16.6.1998 ihren Jahresbericht für das erste Jahr ihrer Tätigkeit vor.

Der Bericht berücksichtigt die Fallbearbeitung durch die Kommission bis zum 31.8.2001. Die Berichterstattung erfolgt über den Senat an die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg.

Auf Grund der aktuellen politischen Situation und der zu erwartenden Abschaffung der Polizeikommission ist dieser Bericht zugleich auch der Abschlussbericht zu ihrer Tätigkeit. Die Hast, in der ihre Abschaffung betrieben wird, hält sie für unangemessen, zumal sie ein Organ ist, das durch Gesetz in einem ordnungsgemäßen parlamentarischen Verfahren zustande kam. Sie sieht darin auch keine Ermutigung für Bürger, in anderen Zusammenhängen ehrenamtlich tätig zu werden.

In dem folgenden Bericht wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit bei Benennung von allgemeinen Personengruppen lediglich die männliche Form verwendet, es sind natürlich beide Geschlechter gemeint.

1. Zur Aufgabenstellung der Polizeikommission

Anlass der Einrichtung der Polizeikommission und gesetzlicher Auftrag

Die Einrichtung der Hamburger Polizeikommission geht auf eine Empfehlung des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses?Hamburger Polizei? aus dem Jahre 1996 zurück. Dieser war von der Hamburger Bürgerschaft im Oktober 1994 eingesetzt worden, um unterschiedlich gravierende Vorwürfe gegenüber der Hamburger Polizei zu untersuchen.

Die Empfehlungen des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses waren der Anlass für das Gesetz über die Polizeikommission, das mit dem 25.6.

(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 20, vom 24.6.1998) in Kraft trat. Dessen §2 Abs.1 formuliert die Aufgabenstellung der Polizeikommission wie folgt: Die Kommission hat die Aufgabe, interne Fehlentwicklungen und daraus folgende Gefährdungen der Einhaltung rechtsstaatlichen Verhaltens der Polizei zu erkennen und darüber zu berichten.

In der Begründung zu dem Gesetz über die Polizeikommission wurde dieser Gesetzestext wie folgt kommentiert: ... Hintergrund für die Aufgabenformulierung sind die Ziele des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses?Hamburger Polizei? für die von ihm vorgeschlagene externe Kontrollkommission: Überwindung der durch § 163 Strafprozessordnung (Strafverfolgungszwang) begünstigten?Mauer des Schweigens? in der Polizei; unvoreingenommene Prüfung gemeldeter Vorfälle ohne persönliche Rücksichtnahme; Schutz aussagewilliger Polizeibeamter gegen Mobbing; fallübergreifende Strukturanalyse als Frühwarnsystem für Fehlentwicklungen... (Bürgerschaftsdrucksache 16/683 vom 21.4.98, S. 4).

Selbstverständnis und bisherige Erfahrungen bei der Umsetzung des Auftrags

Die Polizeikommission kam dem vorgenannten Auftrag in der Form nach, dass sie überwiegend aufgrund von an sie herangetragenen Beschwerden eine Überprüfung des beanstandeten polizeilichen Handelns vornahm. Grundlage der Überprüfung durch die Polizeikommission sind neben den Darstellungen der Beschwerdeführer Stellungnahmen der betroffenen Polizeidienststellen, dort vorhandene Unterlagen zu dem entsprechenden Vorgang und ggf. die Ergebnisse von polizeilichen Ermittlungen, die im Rahmen der Dienstaufsicht, disziplinarer oder strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gewonnen wurden. Über originäre eigene Ermittlungsbefugnisse verfügt die Polizeikommission nicht.

Das Ergebnis dieser Überprüfung wurde in jedem einzelnen Fall den Beschwerdeführern und den betroffenen Dienststellenleitern übermittelt und findet fallübergreifend seinen Niederschlag in den Jahresberichten an die Bürgerschaft.

In den Fällen, in denen die Polizeikommission Kritik am polizeilichen Handeln übte, entwickelte sich mehrfach eine weitergehende inhaltliche Auseinandersetzung über die betreffenden Aspekte polizeilichen Handelns. In den Fällen, die sie als unbegründet bewertete, sah die Kommission den Sinn ihrer entsprechenden Rückmeldung darin, die Dienststellen in ihrer positiv zu bewertenden Arbeit zu bestätigen.

Im Berichtsjahr befasste sich die Kommission mit 136 Beschwerden. Über die Art dieser Beschwerden, die Beschwerdeführer und den Anteil der berechtigten Beschwerden wird in Kapitel 2 Auskunft gegeben.

Bei den berechtigten Beschwerden ergaben sich in einigen Fällen Hinweise auf möglicherweise fallübergreifende Problematiken bzw. Schwachstellen im polizeilichen Alltagshandeln. In der Mehrzahl der berechtigten Beschwerden wertete die Polizeikommission das kritikwürdige Vorgehen allerdings als Vorkommnis ohne einzelfallübergreifende Bedeutung, also als fehlerhaftes, unsensibles oder auf andere Weise unangemessenes Handeln einzelner Mitarbeiter, wie es in jeder Organisation vorkommt, gleichwohl aber dem Handelnden kritisch zurückgemeldet werden muss.

Die im Rahmen der Beschwerdebearbeitung gewonnenen entsprechenden Erkenntnisse werden in Kapitel 4 dargelegt und diskutiert.

Die Polizeikommission sieht den Sinn der Tätigkeit primär darin, als externe Institution auf Kritikpunkte aufmerksam zu machen.