Fortbildung

Empfehlung: Aufnahme einer Regelung in die PDV 350 zu den Kriterien für die Anordnung einer Personendurchsuchung am unbekleideten Körper und zu der angemessenen Dokumentation von Personendurchsuchungen in den polizeilichen Akten.

Fesselung

Die Fesselung einer in amtlichem Gewahrsam befindlichen Person ist nach § 23 SOG nur zulässig, wenn a) die Gefahr besteht, dass sie Personen angreift, Sachen beschädigt oder wenn sie Widerstand leistet; b) sie zu fliehen versucht oder besondere Umstände die Besorgnis begründen, dass sie sich aus dem Gewahrsam befreien wird oder dass ihre Befreiung durch andere Personen zu befürchten ist; c) die Gefahr der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.

Der Kommentar zum SOG legt deutlich dar, dass die Annahme der o.g. Fesselungsvoraussetzungen sich aus Tatsachen konkret ergeben muss.

Sechs Beschwerden der vorliegenden Fallgruppe betrafen diese Problematik.

Auf vier dieser Fälle hatte die alte Polizeikommission bereits im Jahresbericht 2000 Bezug genommen.

Den polizeilichen Unterlagen war in den sechs Fällen jeweils zu entnehmen, dass die Person im Sinne des § 23 SOG gefesselt wurde, eine Darlegung der besonderen Umstände, aus denen sich die Notwendigkeit der Fesselung ergab, erfolgte dabei nicht. Meist wurde aus der Darstellung der Umstände der vorausgegangenen Festnahme deutlich, dass die betreffende Person Widerstand geleistet bzw. die einschreitenden Polizeibeamten angegriffen oder sich der Festnahme zu entziehen versucht hatte. Die erfolgte Fesselung erschien in diesen Fällen folglich als gerechtfertigt und rechtlich zulässig. Daneben gab es allerdings auch Fälle, in denen sich ein hinreichender Grund für diese Maßnahme nicht erkennen ließ. Speziell in einem Fall konnte für die Polizeikommission auch nach Rückfrage bei der zuständigen Dienststelle nicht nachvollzogen werden, dass es für die erfolgte Fesselung die notwendigen Voraussetzungen gegeben hatte.

Fallbeispiel Drei junge Männer wurden von dem Mitarbeiter eines privaten Bewachungsunternehmens verdächtigt, an einem zurückliegenden Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein und möglicherweise einen weiteren geplant zu haben. Er hielt die Personen an und alarmierte die Polizei. Einer der jungen Männer leistete bei der anschließenden Personenüberprüfung erheblichen Widerstand, die anderen beiden verhielten sich friedlich und kooperativ. Nach Überwältigung der Widerstand leistenden Person und Personalienüberprüfung vor Ort wurden alle drei Personen zum örtlichen Polizeirevier in getrennten Streifenwagen verbracht.

Dabei wurden nicht nur dem Widerstand Leistenden, sondern auch den beiden anderen Personen Handfesseln angelegt. Als Begründung wurde im Einsatzbericht Eigensicherung angegeben.

Bei einer Nachfrage der Polizeikommission bei dem zuständigen Vorgesetzten über die Gründe der Fesselung der beiden sich friedlich verhaltenden Personen wurde deren Fesselung damit gerechtfertigt, dass angesichts der Gewalttätigkeit der dritten Person nicht habe ausgeschlossen werden können, dass auch seine beiden Freunde hätten gewalttätig werden können. Gleichwohl wurde an den betroffenen Dienststellen der vorliegende Fall zum Anlass genommen, im Rahmen des Dienstunterrichts das Thema Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen zu besprechen.

Die Polizeikommission sieht in dem obigen Fall ein Beispiel für eine unzureichende Prüfung der Voraussetzungen für eine Eingriffsmaßnahme bzw. für eine rechtlich nicht gedeckte zu weite Auslegung der vorhandenen Rechtslage.

Empfehlung

Im Rahmen der Aus- und Fortbildung sollte deutlich herausgestellt werden, dass die Fesselung von Personen in amtlichem Gewahrsam nur zulässig ist, wenn Tatsachen auf eine mögliche Selbst- oder Fremdgefährdung schließen lassen oder wenn die Fesselung zur Durchsetzung einer Polizeimaßnahme erforderlich ist. Die aussagekräftige Dokumentation des Anlasses der Fesselung hat dabei obligatorisch zu erfolgen.

Ingewahrsamnahme

Die Polizei hat im Rahmen ihrer Aufgabe der Gefahrenabwehr das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen Personen in polizeiliches Gewahrsam zu nehmen, d.h. sie für einen bestimmten Zeitraum gegen ihren Willen auf dem Polizeirevier in einer Arrestzelle oder einem anderen gesicherten Raum festzuhalten. § 13 SOG legt entsprechend fest: Eine Person darf in Gewahrsam genommen werden, wenn dieses Maßnahme 1. zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willenausübung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, 2. unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern, 3. unerlässlich ist, um einen Platzverweis nach § 12a durchzusetzen oder 3. unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme der Person gem. § 229 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig wäre. (...). Fünf der Beschwerden der vorliegenden Fallgruppe betrafen diese Problematik.

Auf vier dieser Fälle hatte die alte Polizeikommission bereits im Jahresbericht 2000 Bezug genommen.

In vier Fällen war den polizeilichen Unterlagen nicht hinreichend zu entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen und mit Bezug auf welche Bestimmungen des § 13 SOG der Betroffene in Gewahrsam genommen wurde. In diesen Fällen konnten die durch nachträgliche Recherchen erhaltenen Begründungen für die Ingewahrsamnahme die Polizeikommission nicht davon überzeugen, dass die Voraussetzungen für die Freiheitsentziehung hinreichend geprüft worden waren und vorgelegen hatten.

Fallbeispiele

In einem Fall erfolgte die Ingewahrsamnahme eines Mannes nach einem Straßenverkehrsdelikt unter Alkoholeinfluss und anschließender Blutprobenentnahme an einem Polizeirevier.