Hamburger Kinderbetreuungsgesetz

Betreff: Hamburger Kinderbetreuungsgesetz. Gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen der letzten Jahre, wie flexiblere Arbeitszeiten und veränderte Anforderungen in der Berufswelt oder neue Lebensformen von Familien und gestiegene Bildungsansprüche an Kindertagesstätten, haben sich maßgeblich auf die Aufgabenstellung und die Anforderungen an außerfamiliäre Kinderbetreuung ausgewirkt und erfordern somit für die Zukunft eine gesetzliche Neuregelung auch in Hamburg.

Mit dem Hamburger Kinderbetreuungsgesetz wird eine Hamburger Garantie auf Kinderbetreuung festgeschrieben. Für alle Kinder, deren Eltern arbeiten oder in der Ausbildung stehen, soll ein Platz in der Hamburger Kinderbetreuung bereitgehalten werden. Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz für alle anderen Kinder soll von vier auf fünf Stunden ausgedehnt werden.

Weiter werden die Aufgaben der Kindertagesstätten (Kitas) verfasst: Sie sollen erziehen, bilden, die Kinder sprachlich, sozial, kulturell und motorisch fördern und den Respekt vor der eigenen und vor anderen Kulturen vermitteln. Darüber hinaus werden mit dem sowohl die Mitbestimmung für Eltern als auch die Mitwirkungsrechte von Kindern und Eltern in den Kitas geregelt.

Gegenstand des Gesetzes sind weiter die Einrichtung eines Qualifizierungskuratoriums zur Ermittlung des Qualifizierungsbedarfs des pädagogischen Personals sowie Regelungen für die Gesundheitsvorsorge bei Kindern.

Neu bestimmt wird auch der Familieneigenanteil: Unterhaltszahlende Elternteile sollen ein so genanntes Zählkind geltend machen können, wenn sie ein Kind aus ihrer neuen Familie in der Kinderbetreuung unterbringen. Auch das Kindergeld soll nach dem nicht mehr auf das Nettoeinkommen der Eltern angerechnet werden.

Die Bürgerschaft möge beschließen: Gesetz zur Neuregelung der Hamburger Kinderbetreuung vom... Artikel 1

Hamburger Kinderbetreuungsgesetz Inhaltsübersicht Erster Teil. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege

§ 2 Aufgabe von Tageseinrichtungen für Kinder

§ 3 Personelle und fachliche Fortentwicklung in den Tageseinrichtungen

§ 4 Gesundheitsvorsorge

§ 5 Geltungsbereich Zweiter Teil. Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der freien Jugendhilfe, der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten e.V. und sonstiger Leistungserbringer (Träger) Erster Abschnitt. Mitwirkung der Kinder und Eltern

§ 23 Mitwirkung der Kinder in der Tageseinrichtung

§ 24 Mitwirkungsrechte von Eltern in der Tageseinrichtung

§ 25 Bezirks- und Landeselternausschuss Fünfter Abschnitt. Eingliederung in Tageseinrichtungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder (Frühförderung)

§ 26 Frühförderung Dritter Teil. Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe und in Tagespflege

§ 27 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe

§ 28 Förderung in der Tagespflege

§ 29 Erhebung von Teilnahmebeiträgen Vierter Teil. Gemeinsame Vorschriften

§ 30 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 31 Mitteilungspflicht

§ 32 Übermittlung personenbezogener Daten

§ 33 Rückgabe von Beweisurkunden

§ 34 Härteregelung

Erster Teil. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege:

(1) Tageseinrichtungen dienen der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern

1. bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres (Krippe),

2. vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt (Kindergarten),

3. nach dem Schuleintritt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Hort) jeweils durch pädagogische Fachkräfte.

(2) Die Förderung in Tagespflege erfolgt durch eine geeignete Tagespflegeperson, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags entweder im eigenen oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten betreut.

§ 2 Aufgabe von Tageseinrichtungen für Kinder:

(1) Tageseinrichtungen haben als sozialpädagogische Einrichtung die Erziehung und Bildung des Kindes in der Familie durch alters- und entwicklungsgemäße pädagogische Angebote zu fördern, zu ergänzen und zu unterstützen; dabei haben sie die Individualität des Kindes anzuerkennen. Es ist ihre Aufgabe, Kinder in ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung zu fördern, ihre Gemeinschaftsfähigkeit zu unterstützen und soziale Benachteiligungen möglichst auszugleichen. Dies geschieht durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote und durch eine differenzierte Erziehungsarbeit. Krippen, Kindergärten und Horte formulieren Bildungsziele und unterstützen die Kinder bei der Entwicklung von Lernkompetenz. Inhalte und Formen der pädagogischen Arbeit sollen dem Entwicklungsstand der Kinder entsprechen und sich an deren Lebenssituation orientieren. Den Kindern ist ausreichend Gelegenheit zu geben, ihre motorischen, sprachlichen, sozialen, künstlerischen und musischen Fähigkeiten zu erproben und zu entwickeln und ihre Lebenswelt außerhalb der Tagesstätte zu erkunden.

(2) Die Erziehung und Bildung soll darüber hinaus darauf gerichtet sein,

1. dem Kind Achtung vor seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln,

2. das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und ethnischen, nationalen, religiösen und sozialen Gruppen vorzubereiten und

3. dem Kind Achtung vor seiner natürlichen Umwelt zu vermitteln.

§ 3 Personelle und fachliche Fortentwicklung in den Tageseinrichtungen:

(1) Die Stadt Hamburg stellt im Zusammenwirken mit den Trägern sicher, dass das pädagogische Fachpersonal der Tageseinrichtungen auf die sich immer im Wandel befindenden Herausforderungen ihres Berufes durch Aus- und Fortbildungen hinreichend vorbereitet wird und Unterstützung findet.

(2) Dazu wird ein Qualifizierungskuratorium im Amt für Jugend eingerichtet, das aus Vertreterinnen und Vertretern des Amtes für Jugend, der Träger und Verbände der Hamburger Kindertagesbetreuung, den Hamburger sozialpädagogischen Fachhochschulen und den Hamburger Ausbildungsstätten für Erzieherinnen und Erzieher besteht. Das Qualifizierungskuratorium ermittelt fachlichen Qualifizierungsbedarf, koordiniert notwendige Anpassungen der theoretischen und praktischen Ausbildung und überprüft, ob ausreichend pädagogische Fachkräfte für den Hamburger Bedarf ausgebildet werden.

(3) Die pädagogischen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen sind zur Fortbildung aufgerufen.

Der Träger soll die Teilnahme an der Fortbildung ermöglichen.

§ 4 Gesundheitsvorsorge:

(1) Bei Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorge des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach §26

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I Seiten 2477, 2482), zuletzt geändert am 19. Juni 2001 (BGBl. I Seiten 1046, 1098), oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Die Erziehungsberechtigten haben dem Träger ferner nachzuweisen, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen. Die zuständige Fachbehörde führt in den Einrichtungen jährlich für alle Kinder zahnärztliche Reihenuntersuchungen und eine einmalige ärztliche Untersuchung auf Seh- und Hörstörungen sowie motorische und Sprachauffälligkeiten in der Regel im vierten Lebensjahr durch.

(2) Die bezirklichen Jugendämter und die Kindertageseinrichtungen beraten und unterstützen die Erziehungsberechtigten der in Kindertageseinrichtungen aufgenommenen Kinder in Fragen der Gesundheitsvorsorge; sie arbeiten mit den für die Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen zuständigen Stellen zusammen.

§ 5 Geltungsbereich:

(1) Leistungen nach diesem Gesetz erhalten Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg haben.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg schließt Vereinbarungen nach §18 Absatz 2 nur mit Trägern, die den Vereinbarungen nach §15 Absatz 1 beigetreten sind oder die solche Vereinbarungen mit der Freien und Hansestadt Hamburg abgeschlossen haben.