Straßenbaubehörde

Im Rahmen der Auftragsverwaltung nach Artikel 90 Absatz 2 des Grundgesetzes führen die Länder die Verwaltung der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrag des Bundes durch.

Mit dem Staatsvertrag werden die bisher in der Vorläufigen Verwaltungsvereinbarung vom 18. August/20. September 1977 festgelegten Zuständigkeiten für die bauliche Unterhaltung und den Betrieb der Bundesautobahn A 27 Bremen­Cuxhaven Aufgaben auf der Bundesautobahn A 27 im Bereich der Stadt Bremerhaven ergänzt.

In diesem Zusammenhang wurden die Grenzschnitte auf den hier in Rede stehenden Streckenabschnitten der Bundesautobahn A 27 rechnerisch neu ermittelt und dem aktuellen Stand angepasst. Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze haben sich hierbei insbesondere durch die Gebietsübertragung der Großen Luneplate in bremische Landeshoheit ergeben.

Die mit der Vorläufigen Verwaltungsvereinbarung bereits erfolgte Übertragung der Aufgaben der Straßenbaubehörde ist auch weiterhin notwendig, weil die Trennung des Betriebsdienstes (Sommer- bzw. insbesondere Winterdienst) an den Landesgrenzen weder praktisch möglich (fehlende Anschlussstellen zum Wenden an den Landesgrenzen) noch sinnvoll ist, da der Winterdienst im Interesse der Sicherheit für den Verkehrsteilnehmer nicht an den Landesgrenzen ausgesetzt werden kann. Ferner sind bei Einhaltung der Landesgrenzen für beide Vertragspartner keine sinnvollen und wirtschaftlichen Räum- und Streuschleifen planbar. Auch die gesamte Entwässerung der A 27 ist ohne Grenzen länderübergreifend geplant. Eine getrennte Unterhaltung ist praktisch nicht möglich. Das AUSA-Netz verwaltungseigenes, bundesweites Telefonnetz in ISDN-Technik) kann ebenfalls nur von der Fernmeldemeisterei Oyten betreut werden.

Weiter ist der Abschluss von Verträgen zur Beseitigung von Fahrbahnschäden oder für eine Grunderneuerung ebenfalls nur ohne Beachtung der Ländergrenzen wirtschaftlich sinnvoll. Die Einrichtung einer Verkehrsführung hat beispielsweise für eine Autobahnbaustelle aus Gründen des Bauablaufes und der Wirtschaftlichkeit eine Länge von ca. sechs Kilometern.

Nach der Zuständigkeitsregelung im Artikel 1 Abs. 1 und 2 übernimmt Bremen einen um ca. 4,5 km längeren Abschnitt der BAB 27 in die eigene Zuständigkeit. Ein materieller Ausgleich für die anfallenden Betriebs- und Unterhaltungsmehrleistungen wird durch die km-bezogenen Zuweisungen des Bundes hergestellt.

Nach der bisherigen Verwaltungspraxis hat das Land Niedersachsen neben den ihm aus der oben genannten Verwaltungsvereinbarung übertragenen Unterhaltungsaufgaben der auf bremischen Staatsgebiet liegenden Autobahnstrecke der A 27 im Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven zwischen den Anschlussstellen und Debstedt auch die straßenverkehrsbehördliche Zuständigkeit in diesem Streckenabschnitt wahrgenommen. Da dies nach der geltenden jedoch originäre Aufgabe des Landes Bremen (hier: der örtlich zuständigen Stadtgemeinde Bremerhaven) ist, sind die beiden Länder übereingekommen, die jahrelange Verwaltungspraxis zu beenden und wieder die gesetzliche Zuständigkeitsregelung zu übernehmen.

Allerdings führt die Bundesautobahn A 27 zwischen den Anschlussstellen Bremerhaven-Wulsdorf und Debstedt nicht vollständig über das Gebiet des Landes Bremen, sondern geringfügig auch über niedersächsisches Gebiet. Aus diesem Grund soll die straßenverkehrsbehördliche Zuständigkeit für die auf niedersächsischem Gebiet liegende Autobahnstrecke der Bundesautobahn A 27 im Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven, die nur aus wenigen Streckenkilometern besteht, im Interesse einer einheitlichen Verkehrsführung von Niedersachsen auf Bremen übertragen werden.

Aus diesem Grund ist die oben genannte Vorläufige Verwaltungsvereinbarung aufzuheben und durch einen Staatsvertrag zu ersetzen.

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1 Absatz 1 regelt die Übertragung der Straßenbaulast von Niedersachsen auf Bremen bezüglich der auf niedersächsischem Gebiet liegenden Bundesautobahnstrecke A 27

Bremen­Cuxhaven von der Anschlussstelle Ihlpohl bis Uthlede.

Absatz 2 regelt die Übertragung der Straßenbaulast von Bremen auf Niedersachsen bezüglich der auf bremischen Gebiet liegenden Bundesautobahnstrecke A 27

Bremen­Cuxhaven zwischen den Anschlussstellen Bremerhaven-Wulsdorf und Debstedt. und baulichen Anlagen auf den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Teilstrecken der Bundesautobahn A 27.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt die Übertragung der straßenverkehrsbehördlichen Zuständigkeit von Niedersachsen auf Bremen bezüglich der auf niedersächsischem Gebiet liegenden Teilstrecken der Bundesautobahnstrecke A 27 Bremen­Cuxhaven zwischen den Anschlussstellen Bremerhaven-Wulsdorf und Debstedt.

Zu Artikel 3

Artikel 3 nimmt hinsichtlich des anwendbaren Verfahrensrechts eine Klarstellung vor.

Zu Artikel 4

Artikel 4 regelt die Kündigung des Vertrages.

Zu Artikel 5

Artikel 5 regelt die Ratifikation, das Inkrafttreten und die Aufhebung der bisherigen Vorläufigen Verwaltungsvereinbarung.