Ist die ehrenamtliche Dienstleistung von Bodyguard Horst J. und seiner Firma als Parteienfinanzierung abgerechnet worden?
Betreff: Ist die ehrenamtliche Dienstleistung von Bodyguard Horst J. und seiner Firma als Parteienfinanzierung abgerechnet worden?
Laut diverser Berichterstattungen vom 4. Februar 2002 soll Innensenator Schill auf die Frage nach dem Vorleben seines Bodyguards erklärt haben, er kenne weder den Namen der Firma, die seine Bodyguards zur Verfügung gestellt hat, noch die Namen der Bodyguards. Der erforderliche Personenschutz sei ihm ehrenamtlich zur Verfügung gestellt worden.
Ich frage den Senat:
1. Wie haben sich Ronald Schill und Bodyguard Horst J. bei welchem Anlass kennen gelernt?
2. Hält Innensenator Schill die Behauptung aufrecht, er kenne weder seine ehemaligen Bodyguards mit Namen, noch könne er sich an die entsendende Firma erinnern? Wie passt dies zu den Bildern eines vertraulichen Austausches zwischen Herrn Schill und Herrn J. auf der Wahlparty der Schill-Partei, die von SPIEGEL-TV gesendet wurden?
3. Trifft es zu, dass es Horst J. Anfang 2001 war, der sich und seine Kollegen Herrn Schill als ehrenamtliche Leibwache angeboten hatte?
4. Welchem Unternehmen gehörten Horst J. und seine Kollegen an?
5. Hat sich Herr Schill über die Reputation des Unternehmens erkundigt, dessen Dienste er kostenlos in Anspruch nahm? Wenn nein, warum nicht?
6. Teilt der Senat meine Ansicht, dass ein kostenlos zur Verfügung gestellter Personenschutz einen geldwerten Vorteil darstellt? Wenn nein, warum nicht?
7. Teilt der Senat meine Auffassung, dass Herr Schill diesen geldwerten Vorteil als Parteispende hätte abrechnen müssen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, ist dieser geldwerte Vorteil in diesem Sinne abgerechnet worden?
8. Ist diese Dienstleistung möglicherweise auch als Geschenk zu werten, das für einen Richter nach dienstrechtlichen Bestimmungen zu bewerten wäre?
9. Oder war diese Dienstleistung eine geldwerte Leistung nach dem Steuergesetz?
Die Fragen beziehen sich auf einen Zeitraum, in dem Herr Schill noch nicht Mitglied des Senats war.
Der Senat hat weder das Recht noch die Veranlassung, Geschäftsbeziehungen, Dienstleistungen, ehrenamtliche Unterstützungen o.Ä. Dritter zueinander zu kommentieren.
Soweit eine Partei in solchen Zusammenhängen zu betrachten ist, gilt das Parteiengesetz.