Umsatzsteuerbefreiung der Deutschen Post AG

Seit Wochen kann man in der Presse von dem Streit um Steuerbefreiung der Deutschen Post AG lesen. Da es sich dabei um die Umsatzsteuer handelt, die zur Hälfte auch eine Landessteuer ist, besteht die Möglichkeit, dass auch das Land Hamburg Steuerausfälle zu beklagen hat.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.

Bis Ende 1994 wurde die Tätigkeit der Deutschen Bundespost als hoheitlich und nicht der Umsatzsteuer unterliegend angesehen. Die Nachfolgerin Deutsche Post AG (DPAG) konnte als Wirtschaftsunternehmen dagegen nicht hoheitlich tätig sein und es bedurfte deshalb einer gesetzlichen Regelung über die umsatzsteuerliche Behandlung ihrer Dienstleistungen.

Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wurde durch Artikel 12 Nummer 44 des Postneuordnungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I 1994 Seite 2325/2339) in § 4 des Umsatzsteuergesetzes neu die Nummer 11b eingefügt. Danach sind steuerfrei die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der DPAG. Durch das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 1997 Seite 3294) ist prinzipiell ab 1. Januar 1998 ein Wettbewerb zugelassen worden (§§5 bis 10 der DPAG jedoch durch § 51 für bestimmte Bereiche eine Exklusivlizenz erteilt. Beiden Gesetzen hat der Bundesrat zugestimmt.

Hierdurch wurde es notwendig, die von der Exklusivlizenz abgedeckten, nach § 4 Nummer 11b steuerfreien, Postdienstleistungen von den steuerpflichtigen Leistungen abzugrenzen, bei denen die DPAG im Wettbewerb zu anderen Anbietern steht. Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat dazu aufgrund einer Einzelfallweisung des Bundesministeriums der Finanzen einen Erlass an das zuständige Finanzamt herausgegeben, dessen Inhalt dem Senat im Einzelnen nicht bekannt ist.

Aufgrund einer Prüfungsmitteilung des Bundesrechnungshofes beschäftigt sich derzeit der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages mit diesem Komplex. Strittig ist, ob bestimmte Teile der Leistungen der DPAG ­ z. B. der Zeitungs- und Zeitschriftenversand ­ unter den Begriff der Universaldienstleistungen fallen oder der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Die Finanzministerkonferenz hat sich ebenfalls mit der Angelegenheit befasst und die Abteilungsleiter (Steuer) des Bundes und der Länder gebeten, einen Bericht und ggf. einen Vorschlag für das weitere Verfahren vorzulegen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Ist dem Senat bekannt, dass die Deutsche Post AG vor dem Börsengang im Jahr 2000 von der Umsatzsteuer befreit wurde?

Siehe Vorbemerkung.

2. Wurde der Senat durch das Bundesfinanzministerium aufgefordert, seine Auffassung dazu darzulegen?

Nein.

3. Entgingen dem Land Hamburg durch die Umsatzsteuerbefreiung der Deutschen Post AG Einnahmen? Wenn ja, wie hoch waren die Einnahmeausfälle für die Jahre 1998 und 1999?

Aussagen zu Einnahmeausfällen Hamburgs sind ohne nähere Kenntnis des Sachverhaltes nicht möglich.

4. Ist dem Senat bekannt, dass das Land Nordrhein-Westfalen sich gegen eine Umsatzsteuerbefreiung der Deutschen Post AG ausgesprochen hat? Wenn ja, welche Gründe hatte das Land Nordrhein-Westfalen? Teilt der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg die Ansicht der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen?

Nein.

5. Hat der Bund dem Land Hamburg einen finanziellen Ausgleich für die Einnahmeausfälle infolge der Umsatzsteuerbefreiung der Deutschen Post AG angeboten?

Nein.

6. Hat die Bundesregierung den Bundesrat von der Umsatzsteuerbefreiung der Deutschen Post AG informiert?

Siehe Vorbemerkung.

7. Wie beurteilt der Senat den Vorgang, dass der für die Umsatzsteuerbefreiung im Bundesfinanzministerium zuständige Staatssekretär gleichzeitig Mitglied im Aufsichtsrat der Deutschen Post AG ist?

Der Senat sieht grundsätzlich davon ab, Zuständigkeitsregelungen anderer Hoheitsträger öffentlich zu bewerten.

8. Wäre nach Meinung des Senats für die Umsatzsteuerbefreiung der Deutschen Post AG auch die Zustimmung der Bundesländer erforderlich gewesen?

Der Bundesrat hat dem Postneuordnungsgesetz und dem Postgesetz zugestimmt.

9. Wie beurteilt der Senat die Aussagen der Bundesregierung im Gesetzentwurf zur Änderung des Postgesetzes (Bundestagsdrucksache 14/7093), dass dieses Gesetz Länder und Gemeinden nicht mit Kosten belaste, obwohl die Umsatzsteuerbefreiung bis 2007 gilt?

Welche Haltung hat der Senat im Bundesrat zu diesem Gesetz eingenommen?

Die in der Vorbemerkung näher erläuterte Umsatzsteuerbefreiung der DPAG erfolgt nicht durch den zitierten Gesetzentwurf zur Änderung des Postgesetzes (Bundestagsdrucksache 14/7093), sondern ist bereits durch das Postneuordnungsgesetz vom 14. September 1994 in das eingefügt worden.

Die gesetzliche Exklusivlizenz der DPAG wiederum ist bereits mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Postgesetzes vom 2. September 2001 bis zum 31. Dezember 2007 verlängert worden.

Mit dem zitierten Gesetz zur Änderung des Postgesetzes sind lediglich die notwendigen Folgeänderungen umgesetzt worden. Hamburg hat diesem Gesetz nicht zugestimmt.

10. Welche Initiativen wird der Senat ergreifen, um den auf Hamburg entfallenden Steuerausfall aus der Befreiung von der Umsatzsteuer der Deutschen Post AG ausgeglichen zu bekommen?

11. Ist der Senat bereit, mit den Landesregierungen der übrigen Bundesländer Gespräche aufzunehmen, um einen Ausgleich für die entgangenen Landesanteile an der Umsatzsteuer vom Bund zu erreichen?

Siehe Vorbemerkung.