Besoldung des Ortsamtsleiters und Wirtschaftsbeauftragten in Stellingen

Der Leiter des Ortsamtes in Stellingen im Bezirk Eimsbüttel ist zugleich Wirtschaftsbeauftragter für den gesamten Bezirk Eimsbüttel. Gegenüber den Gremien des Ortsausschusses in Stellingen bekundete der Bezirksamtsleiter, dass durch das Zusammenfallen der Aufgaben der Ortsamtsleitung als auch die des Wirtschaftsbeauftragten in einer Person für den Bezirk ein finanzieller Vorteil begründet wird.

Der Fragesteller geht offensichtlich von der Annahme aus, im Bezirksamt Eimsbüttel sei im Zuge der Personalunion zwischen der Leitung des Ortsamtes Stellingen und der Funktion des Beauftragten für regionale Wirtschaftsförderung eine freie Stelle mit entsprechend disponiblen Ressourcen entstanden.

Dieser Sachverhalt trifft nicht zu. Das Bezirksamt hat vielmehr im Zuge der notwendigen Konsolidierung des Personalhaushalts, die zwangsläufig alle bezirklichen Aufgabenbereiche berührt hat, im Zeitraum 1996 bis 2000 auch die Aufgaben der Beauftragten für regionale Wirtschaftsförderung, für Arbeitsbeschaffung und für Sanierung in ihrem jeweiligen organisatorischen Umfeld so bündeln müssen, dass für die Konsolidierung Stellenanteile freigesetzt werden konnten.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Welche Personalmittel erhält der Bezirk Eimsbüttel jährlich für die Anstellung des Ortsamtsleiters in Stellingen

a) von welcher Fachbehörde,

b) in welcher Höhe

c) und sind diese Mittel für eine volle Planstelle vorgesehen?

2. Welche Personalmittel erhält der Bezirk Eimsbüttel jährlich für die Tätigkeit eines Wirtschaftsbeauftragten für den gesamten Bezirk

a) in welcher Höhe,

b) von welcher Fachbehörde und

c) sind diese Mittel an sich für den Einsatz einer vollen Stelle vorgesehen?

Die Personalausgaben für die Bediensteten der Bezirksämter werden in den bezirklichen Haushaltsplänen im Kontenrahmen für Dienstbezüge (KRD) veranschlagt (vgl. § 27 Absatz 1 und 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes Dessen Gesamtansatz, der alljährlich von der Bürgerschaft beschlossen wird und dessen Höhe durch die Konsolidierungsvorgaben der letzten Jahre geprägt ist, bildet zusammen mit dem Stellenplan (der ebenfalls alljährlich von der Bürgerschaft beschlossen wird) den finanziellen Ermächtigungsrahmen für alle personalwirtschaftlichen Maßnahmen des Bezirksamtes Eimsbüttel; folglich kann zwischen einzelnen Stellen oder Funktionen und dafür nur fiktiv zur Verfügung stehenden Teilbeträgen aus dem Gesamtansatz der Personalausgaben keine unmittelbare Bindung entstehen.

Im Übrigen war das Personalbudget des Bezirksamtes Eimsbüttel im zurückliegenden Haushaltsjahr

­ unter anderem als Folge von gegenüber den Konsolidierungsvorgaben nicht hinreichenden Abgängen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ­ nicht auskömmlich, so dass sich die Frage nach einer Rückgabe nicht verbrauchter Personalmittel oder deren alternativer Verwendung nicht stellt.

3. Trifft es zu, dass die Stellenausschreibung für den Ortsamtsleiter ausdrücklich auf eine volle Stelle ausgerichtet war? Wenn ja, warum wurde der Ortsamtsleiter dann lediglich auf eine halbe Stelle eingestellt?

Ja.

Die Stelle für den Ortsamtsleiter (Regierungsdirektor A15 des Bundesbesoldungsgesetzes) wird voll ausgeschöpft; die Aufgaben des bezirklichen Beauftragten für Wirtschaftsförderung übt der Stelleninhaber in Personalunion und im Nebenamt aus ­ im Übrigen siehe Vorbemerkung.

4. Wenn der Ortsamtsleiter und der Wirtschaftsbeauftragte in einer Person zusammenfällt und dieser nicht zwei Gehälter bezieht,

a) wie hoch sind die vom Bezirk nicht aufgewandten Mittel jährlich

b) und muss der Bezirk diese nach Ablauf eines Haushaltsjahres wieder an die Finanzbehörde auskehren?

5. Wenn der Bezirk diese Mittel nicht abführen muss, nach welchen Maßgaben darf der Bezirksamtsleiter diese Mittel für andere Personalleistungen verwenden?

Siehe Antwort zu 1. und 2.

6. Welche über §4 hinausgehende politische Bedeutung misst der Senat den Ortsämtern in den Bezirken für das Zusammenleben in der Gemeinschaft vor Ort zu?

Nach dem nehmen die Ortsämter in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Bezirksaufgaben wahr; sie sind also mit einem eingeschränkten Aufgabenfeld Außenstellen der Bezirksämter.

Über die Regionalausschüsse stehen die Ortsämter in besonderem Maße in Kontakt mit örtlichen Interessenvertretern (§ 22 7. Nach §4 setzt der Senat die Ortsämter in den Bezirken ein. Der Senat stellt zudem gemeinsam mit der Bürgerschaft Mittel für die Aufgabenerfüllung der Ortsamtsleitung zur Verfügung. Was hält der Senat davon, wenn der Bezirk die zur Verfügung gestellten Mittel anderweitig bzw. nicht vollständig für den an sich bestimmten Zweck verwendet?

8. Wenn der Bezirk die Mittel für die Position des Ortsamtsleiters nicht vollständig verwendet und diese Mittel nicht an die Finanzbehörde abführen muss, ist der Senat der Auffassung, dass die nicht ausgegebenen Mittel im Ortsamtsbereich selbst verbleiben sollten, um der Gemeinschaft vor Ort zu dienen?

Siehe Antwort zu 1. und 2.

9. Welchen Stellenwert misst der Senat einem bezirklichen Wirtschaftsbeauftragten bei und welche Aufgaben sollte dieser zum Wohle des Bezirks sowie zum Wohle der Stadt und gerade im Hinblick auf die mittelständischen Strukturen erfüllen?

Bezirkliche Beauftragte für Wirtschaftsförderung sind Ansprechpartner für die örtliche Wirtschaft und die örtlichen Gewerbetreibenden. Sie werden auf Wunsch der Firmen tätig und sind auf der Seite der Verwaltung Ansprechpartner z. B. bei Existenzgründungen, Betriebserweiterungen, bei der An- und Umsiedlung von Betrieben oder bei der intensiveren Nutzung von Gewerbegrundstücken. Die Wirtschaftsförderungsbeauftragten vermitteln zwischen der Verwaltung und der örtlichen Wirtschaft beispielsweise bei der Beschaffung von Grundstücken oder bei der Genehmigung von Bauvorhaben. Auf diese Weise wirken sie bei der Schaffung neuer und der Sicherung bestehender Arbeitsplätze mit.

Dieser Aufgabe misst der Senat große Bedeutung zu. Gleichwohl hält er es angesichts der Notwendigkeit, den Personalhaushalt auch durch Aufgabenstraffung und -bündelung zu entlasten, für vertretbar, wenn sie ­ bei entsprechender personeller Konstellation ­ in Kombination mit anderen anforderungsadäquaten Tätigkeiten wahrgenommen werden.

10. Wie beurteilt der Senat den Sachverhalt, dass ­ so der Bezirksamtsleiter ­ die Stelle des Wirtschaftsbeauftragten im Bezirk nicht vollständig ausgefüllt wird und der Bezirk jedoch für die Besoldung eines solchen Beauftragten Mittel in voller Höhe erhält?

Siehe Antwort zu 1. und 2.

11. Welche weiteren Planstellen ab der Besoldungsgruppe A13 sind derzeit im Bezirk unbesetzt?

a) Welche sind dies?

b) Wie lange sind diese unbesetzt?

Folgende Stellen ab Besoldungsgruppe A13 sind nach dem Stand vom 26. Februar 2002 (zu mindestens 50 Prozent) unbesetzt: 0,5 Stellen Oberamtsrätin/Oberamtsrat A13 (Einwohneramt) seit dem 1. Januar 2001 1,0 Stellen Obermedizinalrätin/Obermedizinalrat A14 (Gesundheits- und Umweltamt) seit dem 1. Oktober 2001 0,5 Stellen Leitende Medizinaldirektorin/Leitender Medizinaldirektor A16 (Gesundheits- und Umweltamt) seit dem 1. Oktober 2001 1,0 Stellen Leitende Baudirektorin/Leitender Baudirektor A16 (Bauamt) seit dem 1. Januar 2002.

11. c) Für welche erhält der Bezirk weiterhin Personalmittel aus dem Haushalt?

d) Wie bewertet der Senat diese Personalpolitik im Bezirk Eimsbüttel und welche anderen Bezirke verfahren in gleicher Weise?

Siehe Antwort zu 1. und 2.