Pflege

Baumfällantrag für die Buche in der Straße Vörn Barkholt

Aus der Tagespresse vom 28. Februar 2002 geht hervor, dass für die Buche, die am 26. Februar bei dem Orkan Anna 2 zwei Frauen in der Straße Vörn Barkholt erschlug, mindestens ein Fällantrag bestanden hat.

Daher frage ich den Senat.

Bei der Buche, durch deren Umsturz im Orkan am 26. Februar 2002 zwei Frauen in der Straße Vörn Barkholt ums Leben kamen, handelte es sich um einen Baum auf Privatgrund. Zu diesem Geschehen führt die Staatsanwaltschaft Ermittlungen durch, in deren Rahmen auch ein Gutachten eines Baumsachverständigen in Auftrag gegeben worden ist. Es ist davon auszugehen, dass in diesem Gutachten unter anderem die Unglücksursachen und der Schadensverlauf näher untersucht werden; Ergebnisse dieses Gutachtens liegen den zuständigen Dienststellen bislang nicht vor.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Was genau hat zum Umsturz der Buche geführt?

Nach bisherigem Kenntnisstand haben Morschungen im Wurzelbereich im Zusammenhang mit dem Orkan zum Umsturz der Buche geführt.

2. War die Buche mit Schädlingen, Pilzen, Schwämmen oder dergleichen besetzt?

a) Wenn ja, hat dies zu Schäden an der Buche geführt?

1. Wenn ebenfalls ja, wurden diese Schäden vor dem Umsturz erkannt?

2. Wenn nein, warum wurden diese Schäden nicht erkannt?

b) Haben diese Schäden zum Umsturz der Buche geführt?

c) Haben diese Schäden zur Beeinträchtigung im Wurzelwerk geführt?

Bei Sichtprüfungen des Baumes durch die örtlich zuständige Dienststelle war ein derartiges Schadensbild nicht erkennbar; im Übrigen siehe Vorbemerkung.

3. Wie oft wurde für die genannte Buche ein Fällantrag gestellt?

a) Wann wurden die Fällanträge gestellt?

b) Mit welcher Begründung wurden die Fällanträge gestellt?

c) Wie wurden die Fällanträge geprüft?

d) Welche Maßnahmen wurden vor Ort durchgeführt, um den Fällantrag zu prüfen?

Fällanträge wurden am 4. November 1998 und am 1. Februar 2002 gestellt. 1998 wurde der Fällantrag wie folgt begründet: ... eine Buche, die leider nicht mehr in Ordnung ist. Da auf dem gleichen Weg, an dem die Buche steht, Kinder und andere Leute zum Turnen gehen, haben wir Haftungsängste, wenn von dem Baum Äste herunterfallen. 2002 lautete die Begründung: ... eine Rotbuche, direkt am Gebäude stehend; seit drei Jahren kleines Laub, sehr viel Frucht tragend; seit kurzer Zeit massiver Austritt von Baumpilzen.

Über beide Fällanträge wurde nach üblicher Sichtprüfung des Baumes entschieden.

4. Wurden die Fällanträge abgelehnt?

a) Wenn die Fällanträge abgelehnt wurden, mit welcher Begründung?

Ja.

Die Sichtprüfung hatte in beiden Genehmigungsverfahren keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung der Standsicherheit der Buche ergeben, die eine Ausnahme zum Fällen nach der Hamburgischen Baumschutzverordnung begründet hätten. Den Antragstellern wurde jeweils genehmigt, Totholz zu entfernen und Äste fachgerecht einkürzen zu lassen. 2002 wurde zusätzlich ein fachgerechter Kronenpflegeschnitt erlaubt.

In beiden Bescheiden wurde auf die Einschaltung eines sachverständigen Baumgutachters zur näheren Untersuchung der Standsicherheit ausdrücklich hingewiesen.

5. Gab es neben den Fällanträgen weitere Insistierungen von anderen Personen bezüglich der Buche?

a) Wenn ja, wann und von wem?

b) Welcher Art waren die Insistierungen?

Nach Kenntnis der zuständigen Dienststellen hat es keine weiteren Insistierungen gegeben.

6. Wie wurde diesen Insistierungen nachgegangen?

Entfällt.

7. Wie werden Baumkontrollen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht und der Baumpflege durchgeführt?

a) Beinhaltet dies auch Bäume, die auf Privatgrund stehend die Verkehrssicherheit gefährden könnten?

1. Wenn nein, warum nicht?

2. Wenn ja, welche Maßnahmen werden ergriffen, um der Gefährdung der Verkehrssicherungspflicht durch Bäume, die auf Privatgrund stehen, zu begegnen?

b) Beinhaltet dies auch die Standfestigkeit eines Baumes im Wurzelbereich?

1. Wenn nein, warum nicht?

2. Wenn ja, wie wurde die Standfestigkeit der Buche eingestuft?

Zur Prüfung der Verkehrssicherheit, zur Ermittlung von Schäden und Schadensursachen sowie zur Festlegung notwendiger Pflege- und Sicherungsmaßnahmen sind zunächst Sichtkontrollen durchzuführen, bei denen Krone, Stamm und Wurzelbereich nach Schadsymptomen abgesucht werden.

Sofern sich eine etwaige Gefahrensituation hierdurch nicht eindeutig klären lässt, werden weitergehende Untersuchungen erforderlich. Reichen die vorliegenden Erkenntnisse oder das Fachwissen zu einer qualifizierten Beurteilung nicht aus, ist im Auftrag des Eigentümers ein sachverständiger Gutachter einzuschalten.

Baumkontrollen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht und der Baumpflege fallen in die Verantwortlichkeit des jeweiligen Baumeigentümers.

Erlangt die örtlich zuständige Dienststelle Kenntnis von Gefährdungen auf privatem Grund, wird der Eigentümer auf den Missstand hingewiesen. Bei Vorliegen einer akuten Gefahr verfügt sie kurzfristig erforderliche Maßnahmen bzw. führt eine Baumfällung im Wege der Ersatzvornahme durch. Siehe auch Antwort zu 4. und 4. a).

8. Wenn es einen Fällantrag und eine Insistierung von anderer Seite gegeben hat, wurde ein Gutachter eingeschaltet, der den Baum intensiver untersucht hat?

a) Wenn nein, warum nicht?

Siehe oben Antworten zu 4. bis 5.b). Nach Kenntnis der örtlich zuständigen Dienststelle wurden durch die Antragsteller bzw. Eigentümer keine Gutachten in Auftrag gegeben. Die Gründe hierfür sind nicht bekannt.

9. Wann werden Gutachter generell hinzugezogen?

Über die Hinzuziehung eines Gutachters ist vom Baumeigentümer zu entscheiden; siehe Antwort zu

7. bis 7.b)2.

10. Wer trägt die notwendigen Kosten eines Gutachters?

Die Kosten sind vom Eigentümer bzw. Auftraggeber zu tragen.

11. War die Buche im digitalen Straßenbaumkataster abgespeichert?

a) Wenn ja, wie wurde die Buche eingestuft?

b) Wenn nein, warum nicht?

Nein. Im digitalen Straßenbaumkataster werden nur Daten über Bäume auf öffentlichen Straßen erfasst.