Rehabilitation

­ Die auftraggebenden Sozialleistungsträger haben das Recht, bei dem Anbieter jederzeit Auskünfte über die Einhaltung des Sozialdatenschutzes einzuholen, während der üblichen Geschäftszeit die Geschäftsräume zu betreten, um dort die Einhaltung des Sozialdatenschutzes zu überprüfen, und die Auftragsunterlagen sowie die gespeicherten Sozialdaten und Datenverarbeitungsprogramme einzusehen.

­ Die Vergabe von Unteraufträgen durch den Anbieter ist nur mit schriftlicher Zustimmung beider auftraggebenden Sozialleistungsträger zulässig.

Außerdem wurden auf unsere Anregung die eingesetzten Formulare in einigen Punkten überarbeitet, damit nur die erforderlichen Daten erhoben werden.

Mit dem erreichten Ergebnis können wir insgesamt zufrieden sein. Wir werden aber den weiteren Verlauf des Projektes verfolgen und unter Umständen auf neu auftretende datenschutzrechtliche Probleme hinweisen. Beispielsweise sind die genannten gesetzlichen Regelungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Sozialämtern und Arbeitsämtern ausdrücklich auf Modellvorhaben, nicht auf eine grundlegende Umstellung der Sozialhilfe zugeschnitten.

Auch geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine getrennte Datenverarbeitung von den Arbeitsämtern und den beteiligten örtlichen Trägern der Sozialhilfe zu führen ist. Die Ermächtigung des §421a Abs. 3 SGB III kann für Formen der Kooperation nach §371a SGB III nicht in Anspruch genommen werden.

Schließlich könnten auch die unterschiedlichen Zuständigkeiten für den Datenschutz bedeutsam werden. Für die Arbeitsämter ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig, für die Sozialämter die Landesbeauftragten.

Für mögliche gemeinsame Anlaufstellen müssten daher neue datenschutzrechtliche Zuständigkeiten geregelt werden.

Krankenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

Das Sozialamt darf für die Gewährung von Krankenhilfe grundsätzlich nur solche Angaben erheben, die auch eine Krankenkasse zulässigerweise erfahren würde.

Nach §37 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist Personen, die keinen ausreichenden Krankenschutz allgemein oder bei einer einzelnen Krankheit haben, eine wirksame Krankenhilfe durch den Sozialleistungsträger zu gewähren. Die Krankenhilfe richtet sich in Art und Umfang weitgehend nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern dem die Besonderheiten der Sozialhilfe nicht entgegenstehen. Grundsätzlich umfasst die Krankenhilfe alle Maßnahmen zur Behandlung von Krankheiten, soweit sie notwendig und wirtschaftlich sind, d.h. die Leistungen der Krankenhilfe sollen in der Regel den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Neben der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung sowie der 92 18. Tätigkeitsbericht 2000/2001 Krankenhausbehandlung gehören dazu auch die sonstigen zur Genesung, zur Verbesserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen, wie z. B. Heil- und Genesungskuren.

Um die zur Gewährung von Krankenhilfe erforderlichen Prüfungen anstellen zu können, benötigt der Sozialleistungsträger grundsätzlich auch die Angaben, die ansonsten zulässigerweise die gesetzliche Krankenversicherung erhalten würde. Die hierfür maßgeblichen Übermittlungsregelungen ergeben sich aus den §§294 ff. Fünfter Teil Sozialgesetzbuch (SGB V). §301 SGB V regelt abschließend die Pflichten der Krankenhäuser und Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen zur Übermittlung der Angaben, die zur Abrechnung der erbrachten ärztlichen Leistungen erforderlich sind. Dabei werden die zu übermittelnden Angaben aus datenschutzrechtlichen Gründen in Absatz 1 und 4 enumerativ aufgeführt.

Die zulässigerweise übermittelten Angaben sind nach §304 SGB V bei der gesetzlichen Krankenversicherung ­ und damit auch beim Sozialleistungsträger

­ ordnungsgemäß aufzubewahren. Die Vorschrift ergänzt und modifiziert die Regelung des §84 Zehnter Teil Sozialgesetzbuch (SGB X), wonach eine Pflicht zur Löschung von Sozialdaten besteht, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Aufgabenwahrnehmung nicht mehr erforderlich ist und durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.

Um diesen und anderen datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen zu können, sind die Sozialdienststellen nach der Gemeinsamen Dienstvorschrift der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Senatsamtes für Bezirksangelegenheiten über die Anlage, Führung und Vernichtung von Sozialhilfe-, Blindengeld- und Kriegsopferfürsorgerakten verpflichtet, in einer gesonderten zweiten Heftung der Akte besonders schutzwürdige Unterlagen abzulegen. Hierbei handelt es sich im wesentlichen um Unterlagen, die von einer der in §203 Abs. 1 oder 3 Strafgesetzbuch genannten geheimnisverpflichteten Personen erstellt worden sind, also insbesondere von Ärzten, Apothekern, Sozialarbeitern, Angehörigen privater Versicherungen sowie deren Gehilfen (z.B. Arzthelfer). Die in der zweiten Heftung abgelegten Unterlagen müssen bei Aktenversand grundsätzlich aus der Sozialhilfeakte entfernt und zum Retent genommen werden.

Die im Gesetz genannten Befugnisse rechtfertigen nicht die Weitergabe von Angaben, ohne dass vorher die Erforderlichkeit der Übermittlung geprüft und festgestellt wurde. Beispielsweise werden Angaben über Dritte, die sich aus der Familienanamnese ergeben, sowie Labor-, EKG- und Röntgenbefunde in der überwiegenden Zahl der Fälle von der gesetzlichen Übermittlungsbefugnis nicht gedeckt sein.

9318. Tätigkeitsbericht 2000/2001 Datenschutzrechtlich vorrangig verantwortlich für die Einhaltung der Übermittlungsregelungen sind allerdings die Krankenhäuser bzw. die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, nicht jedoch die Krankenkassen oder sonstigen Kostenträger. Die Sozialleistungsträger können insoweit lediglich verpflichtet werden, nur die nach §301 SGB V zugelassenen Angaben anzufordern. Hinsichtlich der nicht zugelassenen, aber aufgedrängten Angaben besteht entweder die Möglichkeit, sie der übermittelnden Stelle zurück zu senden oder nach §84 Abs. 2 SGB X zu vernichten.

Das Senatsamt für Bezirksangelegenheiten ist von uns auf diese Rechtslage hingewiesen worden und hat dies zum Anlass genommen, die bezirklichen Sozialdienststellen bei der Gewährung von Krankenhilfe für Krankenhausund Kurbehandlungen auf die Verpflichtung aufmerksam zu machen, nur die in §301 SGB V zugelassenen und für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben in der zweiten Heftung der Sozialhilfeakte aufzubewahren. Da die Problematik in ähnlicher Weise auch in den Durchführungsbereichen der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung auftreten kann, haben wir veranlasst, dass diese Stellen ebenfalls entsprechend verfahren.

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Datenschutzrechtliche Mängel beim Verfahren zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sind weitgehend beseitigt worden.

Wir haben im Berichtszeitraum gemeinsam mit unseren Kollegen aus den anderen NDR-Vertragsländern (Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein) das Verfahren zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht näher untersucht. Ausgelöst wurde dies durch zahlreiche Eingaben, die wir insbesondere von Studierenden erhalten hatten.

Personen mit geringem Einkommen können auf Antrag regelmäßig von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, wenn das Einkommen den eineinhalbfachen Sozialhilferegelsatz plus Kaltmiete nicht überschreitet. Die Anträge sind in den Sozialämtern zu stellen, wo sie geprüft und unter bestimmten Voraussetzungen beschieden werden. Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) hatte zunächst von Studierenden zusätzliche Daten durch einen gesonderten Fragebogen erhoben. Sonstige Antragsteller mussten den Fragebogen nicht ausfüllen. Bei den Daten ging es u.a. um Angaben über Heiz- und Stromkosten, Versicherungsbeiträge verschiedenster Art, Sparprämien, Telefon- und Handygebühren, Kabel- und Internetgebühren, Fahrtkosten, Studiengebühren und -material sowie Kosten für die Unterhaltung eines PKW.

Mit dem Fragebogen sollte geprüft werden, inwieweit die Angaben der Studierenden glaubwürdig sind.