In einem eigenen Formblatt werden die für die Einbürgerung nach

­ die Ermessenseinbürgerung nach §8 Staatsangehörigkeitsgesetz für die zu klären ist, ob der Antragsteller sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Bezieht der Bewerber Sozialhilfe, wird die Einbürgerung abgelehnt, auch wenn er die Bedürftigkeit nicht zu vertreten ist. Die Formulierung in §8 rechtfertigt auch die Nachfrage nach sonstigem Einkommen und anderen staatlichen Leistungen.

Wir schlugen der Behörde für Inneres dementsprechend Formulierungen für zwei neue Einwilligungserklärungen vor. In einem Gespräch im Juni 2000 erläuterten uns Vertreter der Behörde das Einbürgerungsverfahren in der Praxis, insbesondere die persönliche Vorsprache der Bewerber und die dabei zu klärenden Fragen. Wir einigten uns dann auf neue Vordruck-Entwürfe für die Abfrage:

­ Die Einwilligungserklärung bezieht sich zunächst auf die vorrangige Mitwirkungspflicht des Antragstellers und erklärt, dass die bisher vorgelegten Unterlagen die für die Einbürgerung notwendigen Klärungen nicht hinreichend deutlich erbracht haben. Dabei wird differenziert zwischen dem Nachweis des Lebensunterhalts ohne Sozial- oder Arbeitslosenhilfe einerseits und der Frage, ob der Einbürgerungsbewerber einen Sozialhilfebezug zu vertreten hat andererseits (Nicht Zutreffendes streichen). Die betroffene Person willigt dann mit ihrer Unterschrift ein, dass die Einbürgerungsbehörde bei meinem Finanzamt, Sozialamt und Arbeitsamt (Nicht Zutreffendes streichen) die hierzu erforderlichen Auskünfte einholt.

Welche Auskünfte erforderlich sind, richtet sich nach der Art des Einbürgerungsantrags.

­ In einem eigenen Formblatt werden die für die Einbürgerung nach §85 zulässigen Fragen an das Sozial- oder Arbeitsamt festgelegt. Sie beziehen sich z. B. auf das Vetretenmüssen eines Sozialhilfebezuges.

­ In einem weiteren Formblatt werden die für die Einbürgerung nach §§8 und 9 erheblichen Fragen umschrieben. Sie beziehen sich in erster Linie auf den gegenwärtigen, vergangenen oder zukünftigen Sozialhilfebezug und auf Unterhaltsverpflichtungen.

Nach dieser Einigung erstaunte uns die Zuschrift eines Sozialamts im August 2001, nach der die Einbürgerungsbehörde immer noch die alten Erklärungen benutzte und erklärte, einer Einwilligungserklärung bedürfe es gar nicht, wenn das Sozialamt keine Akte über den Antragsteller habe. Dem widersprachen wir und konnten insofern Konsens mit dem Leiter des Einwohner-Zentralamts herstellen, zu dem die Einbürgerungsabteilung gehört. In Zukunft sollen ausschließlich die verabredeten neuen Formblätter verwendet werden.

13118. Tätigkeitsbericht 2000/2001 17. Verfassungsschutz

Auskunftsbefugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz

Die Auskunftsbefugnisse des Verfassungsschutzes müssen rechtsstaatlich strikt begrenzt werden.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Terrorismusbekämpfungsgesetz sieht vor, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern, Geldbewegungen und Geldanlagen einholen darf. Auskunftsrechte des bestehen nach dem Gesetzentwurf auch gegenüber Luftfahrtunternehmen sowie gegenüber solchen Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen, Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken.

Das soll auf diese Weise zur Abwehr schwerwiegender Gefahren in den Bereichen Terrorismus, gewaltbereiter Ausländerextremismus und Spionage in die Lage versetzt werden, Finanzströme nachzuvollziehen sowie Bewegungs- und Kommunikationsprofile zu erstellen. Für die Durchsetzung der Auskunftsersuchen stehen dem Verfassungsschutz gemäß der amtlichen Begründung keine Zwangsbefugnisse zu; das Verwaltungsvollstreckungsgesetz findet keine Anwendung. Eine Befugnis oder Verpflichtung für die Unternehmen, personenbezogene Daten für Auskünfte an das auf Vorrat zu speichern, sieht der Gesetzentwurf nicht vor.

Die Auskunftsregelungen zugunsten des sind datenschutzrechtlich nur dann vertretbar, wenn sie befristet und einer effizienten Erfolgskontrolle (Evaluierung) auf der Grundlage aussagefähiger Berichte unterzogen werden.

Auch in den Einzelheiten sind Verbesserungen gegenüber dem Gesetzentwurf notwendig. So sollte die Anordnung eines Auskunftsersuchens nur zulässig sein, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise (z.B. durch Auswertung allgemein zugänglicher Publikationen) aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre (Subsidiaritätsklausel). Auch sollte die Anordnung von Auskunftsersuchen, die sich auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von Telediensten beziehen, auf höchstens drei Monate befristet werden (mit der Möglichkeit der Verlängerung bei Fortbestehen der Anordnungsvoraussetzungen). Insoweit empfiehlt sich die am 30. November 2001 beschlossene Nachfolgeregelung zu §12 des Fernmeldeanlagengesetzes (FAG) als Vorbild. Schließlich sollte das Gesetz vorsehen, dass den zuständigen parlamentarischen Gremien regelmäßig über Mitteilungen an Betroffene oder über die Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen, zu berichten ist.

132 18. Tätigkeitsbericht 2000/2001 Anfrage in Einbürgerungsverfahren

Bei Datenübermittlungen zwischen Einbürgerungsbehörde und Verfassungsschutz ist besondere Sensibilität geboten.

Nach den terroristischen Anschlägen in den USA am 11. September 2001 wird auch in Hamburg die Regelanfrage in Einbürgerungsverfahren praktiziert. Das Einwohner-Zentralamt (EZA) fragt beim Landesamt für Verfassungsschutz generell wegen etwaiger Erkenntnisse über Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber an, unabhängig davon, ob hierzu nach den Unterlagen des EZA im Einzelfall Anlass besteht oder nicht.

Die Regelanfrage in Einbürgerungsverfahren ist nach den ausländerrechtlichen Vorschriften zwar zulässig, aber nicht zwingend vorgeschrieben. Ob sie einen wirksamen Beitrag zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus leisten kann, erscheint zweifelhaft. Terroristische Schläfer sind weniger an dauerhafter Integration im Gastland als vielmehr an hoher Mobilität interessiert und vermeiden Handlungen, die eine intensive staatliche Überprüfung ihrer persönlichen Verhältnisse zur Folge haben. Von ihnen sind daher keine Einbürgerungsanträge zu erwarten.

Wir regen an, dass der Senat der Bürgerschaft nach Ablauf von zwei Jahren seit Einführung der Regelanfrage einen detaillierten Erfahrungsbericht vorlegt, der im Einzelnen in nicht personenbezogener Form darstellt, ob und inwieweit aufgrund der Regelanfrage verwertbare und für die Einbürgerungsentscheidung erhebliche Erkenntnisse gewonnen wurden, die das EZA bei einer Beschränkung auf Einzelfallanfragen nicht erfahren hätte.

Auch die bis Oktober 2001 durchgeführten Einzelfallanfragen des EZA begegnen datenschutzrechtlichen Bedenken. Bei einer Kontrolle stellten wir fest, dass das EZA seinen Auskunftsersuchen an das in einer Reihe von Fällen umfangreiche Ablichtungen aus den Einbürgerungsakten beigefügt hat. Insbesondere Urteile, Anklageschriften, anwaltliche Schriftsätze in Asylverfahren sowie Bescheide und Anhörungsprotokolle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) wurden dem übermittelt. Daten von Mitbeschuldigten, Zeugen und sonstigen Dritten hatte das EZA vor der Übermittlung nicht anonymisiert. In einzelnen Fällen machte das EZA dem auch Unterlagen über strafrechtliche Verurteilungen zugänglich, die nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) im Einbürgerungsverfahren nicht mehr verwertet werden durften.

Wir haben dem EZA im November 2001 mitgeteilt, dass diese Praxis insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit dringend überprüft werden muss. Das EZA darf dem personenbezogene Daten nur insoweit übermitteln, als sie für eine aktuelle und fundierte fachliche Einschätzung der verwertbaren Erkenntnisse über die Einbürgerungsbewerberin oder den Einbürgerungsbewerber benötigt werden.