Gesetz

134 18. Tätigkeitsbericht 2000/2001 18. Verkehr

Übermittlung von Kfz-Halterdaten an Bezirksämter

Eine Weiterübermittlung von Kfz-Halterdaten, welche die Polizei im zentralen Fahrzeugregister durch Abruf im automatisierten Verfahren erhoben hat, an die Bezirksämter ist als gesetzlich nicht zugelassene Durchbrechung der Zweckbindung rechtswidrig.

Für Übermittlungen aus dem außerordentlich großen und teilweise hoch sensiblen Datenbestand des Zentrales Verkehrsinformationssystems (ZEVIS) an staatliche und andere Stellen gelten differenzierte Datenverarbeitungsregelungen, welche die Zulässigkeit der Übermittlung namentlich von der Art der Daten, den Aufgaben der empfangenden Stelle und insbesondere dem mit der Übermittlung verfolgten Zweck abhängig machen. Nach §36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a Straßenverkehrsgesetz dürfen Daten aus dem zentralen Fahrzeugregister an Bezirksämter als Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung straßenverkehrsrechtlicher Ordnungswidrigkeiten durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden. Nach §36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dürfen Datenübermittlungen aus dem zentralen Fahrzeugregister an die Polizei im automatisierten Verfahren dagegen nicht nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Verfolgung von straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten, sondern u.a. auch zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erfolgen.

Wird ein Kraftfahrzeug unbefugt abgestellt, so ist damit auch dann, wenn kein Verkehrshindernis entsteht, wegen Verstoßes gegen die wegerechtlichen Sondernutzungsvorschriften eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbunden, für deren Abwehr die Bezirksämter zuständig sind. Für diesen Zweck der Gefahrenabwehr gestattet §36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a den Bezirksämtern jedoch nicht den automatisierten Abruf der Kfz-Halterdaten aus dem zentralen Fahrzeugregister.

Ein Bezirksamt versuchte, dieses gesetzliche System von Abrufbefugnis und Zweckbindung wie folgt zu unterlaufen: Es bat die Polizei darum, im Rahmen ihrer Befugnis nach §36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die unbekannten Daten der Halter von unbefugt abgestellten Kraftfahrzeugen automatisiert beim zentralen Fahrzeugregister abzurufen und diese Daten dann an das Bezirksamt zu übermitteln, damit dieses ­ und nicht etwa die Polizei ­ im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr die notwendigen Schritte zur Beendigung der unerlaubten Sondernutzung ergreifen könnte.

Im Einvernehmen mit der Polizei haben wir das Bezirksamt auf folgendes hingewiesen: Zwar darf die Polizei nach §36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halterdaten automatisiert aus dem zentralen Fahrzeugregister abrufen, wenn sie sie für 13518. Tätigkeitsbericht 2000/2001 ihre eigenen Maßnahmen der Gefahrenabwehr nutzen will. Würde die Polizei dagegen Halterdaten aus dem zentralen Fahrzeugregister abrufen, obwohl sie gar nicht zum Zwecke der polizeilichen Gefahrenabwehr oder einem anderen in §36 Abs. 2 Nr. 1 genannten Zwecke tätig werden will, sondern ihr Abruf nur zwecks Übermittlung dieser Daten an ein Bezirksamt für dessen Aufgabe der ordnungsbehördlichen Gefahrenabwehr erfolgen soll, so verstieße sie damit gegen die in dieser Vorschrift enthaltene Zweckbindung. Auf diese Weise würde zugleich die Differenzierung zwischen §36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 einerseits und Nr. 1a andererseits unterlaufen.

In Fällen des unbefugten Abstellens von Kraftfahrzeugen stehen dem Bezirksamt für die Ermittlung der Halterdaten als Möglichkeiten generell Anfragen bei der jeweils örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsstelle und beim Kraftfahrtbundesamt zur Verfügung, zum Zwecke der Gefahrenabwehr jedoch nicht der kurze Dienstweg der Halterdaten-Anfrage bei der Polizei.

19. Polizei

Terrorismusbekämpfungsgesetze

Trotz Verbesserungen gegenüber einem ersten Entwurf räumt der Regierungsentwurf des Terrorismusbekämpfungsgesetzes auch Polizeibehörden weitreichende Datenverarbeitungsbefugnisse ein. Dadurch wird die informationelle Selbstbestimmung in einem Maße eingeschränkt, das zu einem großen Teil durch die Belange der Terrorismusbekämpfung weder veranlasst noch gerechtfertigt ist.

Die terroristischen Anschläge in den USA vom 11. September 2001 führten rasch zu weitreichenden Aktivitäten des Bundesgesetzgebers. Nach der zügigen Verabschiedung des sog. ersten Sicherheitspakets mit Neuregelungen im materiellen Strafrecht und Vereinsrecht befindet sich bei Redaktionsschluss nunmehr das wesentlich umfassendere und mit massiven Eingriffen in die informationelle Selbstbestimmung der Bürger verbundene Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz) im Gesetzgebungsverfahren.

In der Absicht, terroristische Gewalt effektiv und erfolgreich verhindern und bewältigen zu können, will die Bundesregierung neben den Nachrichtendiensten sowie den Ausländer- und Asylbehörden vor allem auch der Polizei erhebliche zusätzliche Eingriffs- und Datenverarbeitungsbefugnisse einräumen. Sie verfolgt mit dem Entwurf die Absicht, einen intensiveren polizeiinternen Informationsaustausch und eine enge Zusammenarbeit der Polizei mit allen übrigen Sicherheitsbehörden einschließlich der Ausländerbehörden zu ermöglichen und eine engere Verzahnung der verschiedenen Datenbestände der einzelnen Behörden zu gestatten.

Auf teilweise erfolgreiche Kritik ist die noch im Oktober 2001 im Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums vorgesehene neuartige Befugnis für das Bundeskriminalamt (BKA) gestoßen, von sich aus zur Feststellung tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Straftat initiativ zu werden. In einer Entschließung vom 25. Oktober 2001 haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder diese Regelung aus folgenden Gründen massiv kritisiert: Die geplante Befugnis des BKA, Vorermittlungen ohne Anfangsverdacht im Sinne der Strafprozessordnung zu ergreifen, führt zu Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht, die weit über das verfassungsrechtlich Zulässige hinausreichen und das bewährte System der Strafverfolgung sprengen. Dies würde die bisher klaren Grenzen zwischen BKA und Verfassungsschutz sowie zwischen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung verschieben. Damit würden im Prinzip alle Bürgerinnen und Bürger betroffen sein, ohne dass sie sich auf die Schutzmechanismen der verlassen könnten.

Diese Kritik wurde berücksichtigt. Der vom Bundeskabinett am 7. November 2001 beschlossene Entwurf des Terrorismusbekämpfungsgesetzes verzichtet auf diese Regelung und enthält auch eine Reihe von weiteren Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf. Aus der Sicht des Datenschutzes enthält der Entwurf im polizeilichen Bereich allerdings noch folgende gravierenden Mängel:

Durch eine Änderung von §7 BKA-Gesetz soll das BKA bei sämtlichen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen ohne nähere Begründung zur Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle... Daten zur Ergänzung vorhandener Sachverhalte oder sonst zu Zwecken der Auswertung erheben dürfen. Damit wird eine Grauzone eröffnet, die zu Vorfeldermittlungen des BKA ohne justizielle Aufsicht führt, die deutlich über die vom Grundgesetz zugelassene unterstützende Zentralstellenfunktion hinausgeht, ferner die Zuständigkeiten der Länder zur Gefahrenabwehr beeinträchtigt und damit Rechtsklarheit vermissen lässt. Wie weit dieser Spielraum definiert wird, wird daran deutlich, dass das BKA trotz einer im BKA-Gesetz fehlenden Rechtsgrundlage über die Rasterfahndung auf der Grundlage von §7 BKA-Gesetz im Herbst 2001 versucht hat, insbesondere bei Firmen umfangreiche Datenbestände zu erheben und im Rasterungswege maschinell abzugleichen ­ eine Aufgabe, die die Polizeigesetze den Landespolizeien zuweisen (siehe nachfolgend 19.2).

Die Kompetenz des Bundesgrenzschutzes (BGS) nach §22 BGS-Gesetz zu anlasslosen Personenkontrollen in einem zudem erweiterten Grenzgebiet soll um die Befugnis erweitert werden, sich Ausweispapiere zur Prüfung aushändigen zu lassen. Eine so nachhaltige Datenerhebung ohne jeglichen Anlass erscheint unverhältnismäßig.