Wohnungen

Das gemeinsam mit den Ländern Schleswig-Holstein, Brandenburg und Hessen entwickelte Verfahren Mehrländer-Staatsanwaltschafts-Automation (MESTA) (vgl. 17. TB, 14.1), an dem sich inzwischen auch Nordrhein-Westfalen beteiligt, konnte erst nach der vollständigen räumlichen Konzentration der Staatsanwaltschaft flächendeckend auf den weit mehr als 500 Arbeitsplätzen eingeführt werden. Alle Staats- und Amtsanwälte, Rechtspfleger und Serviceteam-Angehörige verfügen jetzt über einen MESTA-Anschluss und können damit im Rahmen der für sie maßgeblichen Zugriffsrechte (vgl. 17. TB, 14.1) auf einen zentralen Bestand von Personen- und Verfahrensdaten zugreifen.

Insbesondere die Vorgangsverwaltung mit dem Zugriff auf das örtliche staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister und die in großen Teilen durch die Verwendung von Formularen gekennzeichnete Erstellung von Schriftstücken erfolgen jetzt durchgängig mit MESTA.

Die durch das am 1. November 2000 in Kraft getretene Strafverfahrensänderungsgesetz neu in die Strafprozessordnung eingeführten §§474 ff. enthalten die seit langem überfälligen bereichsspezifischen Datenverarbeitungs- und Datenschutzregelungen für Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte. In diesem Rahmen fordert §490 für die Errichtung von Dateien grundsätzlich eine Errichtungsanordnung. Die umfangreiche Errichtungsanordnung für das MESTA-Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft enthält in sehr detaillierter Form insbesondere Regelungen über den Umfang der zu speichernden Daten, Speicherungszwecke, Weiterübermittlungen und Datenlöschungen. Sie ist im Herbst 2001 mit uns abgestimmt worden.

Die mit den Umzügen und der Neuorganisation verbundenen erheblichen Mehrbelastungen mögen mit ursächlich dafür gewesen sein, dass seitens der Staatsanwaltschaft im Jahre 2000 die erforderlichen frühzeitigen und umfassenden Informationen an uns über bevorstehende Automationsschritte nicht erfolgten. Im Januar 2001 haben wir bei der Staatsanwaltschaft die Zusicherung erreichen können, dass sie uns in der schon durch die Richtlinie zur Beteiligung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten gebotenen Weise informieren wird, bevor im Rahmen von MESTA weitere Schritte der Automatisierung des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens in Betrieb gehen. Gleichzeitig konnte Konsens darüber erzielt werden, dass lesende Zugriffe im Rahmen von MESTA (vgl. 17.TB, 14.1) stichprobenweise protokolliert werden. Wir begrüßen die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft hierzu. Im Dezember 2000 ist das Intranet der Staatsanwaltschaft eingeführt worden, das den dort Beschäftigten in einer datenschutzgerechten Weise Zugänge zum Internet ermöglicht.

152 18. Tätigkeitsbericht 2000/2001 Im Mittelpunkt der Fortentwicklung von MESTA steht nunmehr die Inbetriebnahme und der Ausbau von Schnittstellen zu anderen automatisierten Verfahren (vgl. 17.TB, 14.1). Nachdem bereits im Vorberichtszeitraum namentlich die Schnittstellen zum Bundeszentralregister und zum Verkehrszentralregister genutzt werden konnten, geht es um die Schnittstellen von MESTA zum polizeilichen Verfahren COMVOR (s.o. 19.3) und zum Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister Nach umfangreichen Erprobungen ist im Herbst 2000 die erste mit uns abgestimmte Komponente der Schnittstelle zwischen MESTA und COMVOR (vgl. 17.TB, 14.1) in Betrieb gegangen. In Verfahren gegen bekannte Beschuldigte (sog. Js-Sachen) werden zwischen Staatsanwaltschaft und Polizei wechselseitig das jeweilige Aktenzeichen sowie Tatzeit, Tatort, Delikt und Beschuldigtendaten ausgetauscht. Ferner übermittelt die Staatsanwaltschaft den Verfahrensausgang an POLAS (s.o., 19.3). Als nächster Schritt ist auch der Austausch der Personendaten von Geschädigten, Anzeigenden und Zeugen geplant. Anschließend soll die Schnittstelle auch für Verfahren gegen unbekannte Beschuldigte (sog. UJs-Sachen) genutzt werden können.

Die Funktionstüchtigkeit der Schnittstelle zwischen MESTA und dem wurde zunächst von Schleswig-Holstein stellvertretend für die anderen MESTA-Partnerländer getestet (vgl. 17.TB, 14.1). Dabei gestaltete sich die Bewältigung und Reduzierung der zunächst anfallenden Datenflut langwierig.

Nachdem der Echtbetrieb der Schnittstelle zwischen MESTA und dem in einigen anderen Partnerländern bereits begonnen hatte, ist in Hamburg die Betriebsaufnahme der Schnittstelle im Herbst 2001 erfolgt.

Der Datenaustausch erfolgt entgegen unseren Forderungen vorerst unverschlüsselt. In der Frage der datenschutzrechtlichen Anforderungen zum Einsatz automatisierter staatsanwaltschaftlicher Informationssysteme konnte bislang kein Kompromiss im Konflikt zwischen der Justizministerkonferenz und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in der Frage erzielt werden, ob der Datenaustausch zwischen den Staatsanwaltschaften und dem verschlüsselt zu erfolgen hat (vgl. 17. TB, 14.1) Ein gewisser, nach unserer Auffassung jedoch nicht hinreichender Sicherheitsstandard wird dadurch erreicht, dass der Datenaustausch mit dem über eine gesonderte Leitung erfolgt.

Die Justizbehörde ist an uns mit dem Wunsch herangetreten, auch die Einrichtung einer Schnittstelle zwischen der dortigen Gnadenabteilung und MESTA datenschutzrechtlich zu bewerten. Wir haben darauf hingewiesen, dass §488 Abs. 1 in Verbindung mit §483 Abs. 1 die Einrichtung einer solchen Schnittstelle nicht zulässt.

15318. Tätigkeitsbericht 2000/2001 Berichtspflichten bei wohnraumbezogenen Abhörmaßnahmen

Die vorgesehene Berichterstattung durch den Senat an die Bürgerschaft macht das Ausmaß der Grundrechtsbeeinträchtigungen bei wohnraumbezogenen Abhörmaßnahmen (sog. Lauschangriffen) nicht hinreichend deutlich.

Das Gesetz zur Umsetzung von Art. 13 Abs. 6 des Grundgesetzes (GG) vom 18. Juli 2000 (vgl. oben, 2.2.1) verpflichtet zu einer umfassenden Berichterstattung und parlamentarischen Kontrolle über verdeckte Datenerhebungsmaßnahmen aus Wohnungen in Hamburg sowohl bei der Strafverfolgung als auch im präventiv-polizeilichem Bereich (vgl. 17. TB, 14.2). Hinsichtlich der Ausgestaltung der Berichte gerade im Hinblick auf unverdächtige Gesprächsteilnehmer in Wohnungen hat sich der Senat jedoch unserer Rechtsauffassung (vgl. 17. TB, 14.2) nicht angeschlossen. Er wird einen Erhebungsbogen verwenden, der gerade keinen Aufschluss über den von den Überwachungsmaßnahmen nur zufällig betroffenen Personenkreis erlaubt.

Der Senat begründet dies zum einen damit, dass von einer Überwachungsmaßnahme im Rechtssinne nur diejenigen Personen betroffen seien, gegen die sich die Maßnahme richte, nicht jedoch zufällig anwesende Personen, bei denen lediglich eine hinzunehmende Beeinträchtigung vorliege. Zum anderen beruft sich der Senat darauf, unter den zu überwachenden Objekten würden sich voraussichtlich auch solche befinden, die typischerweise von einer Vielzahl wechselnder Personen frequentiert würden, so dass die in diesem Teilbereich allein möglichen Schätzungen zu Verzerrungen und damit zur Unbrauchbarkeit der in den Berichten enthaltenen statistischen Angaben führen würden.

Wir halten beide Argumente für unzutreffend. Das Vorliegen eines Grundrechtseingriffs zu Lasten zufällig anwesender Personen hängt nicht davon ab, dass sich die staatliche Überwachungsmaßnahme gezielt gegen diese Personen richtet. Vielmehr ist der Eingriff deshalb zu bejahen, weil das gesprochene Wort auch dieser Personen ohne ihr Wissen und typischerweise gegen ihren Willen von staatlichen Stellen abgehört wird.

Schwierigkeiten bei der statistischen Zuordnung dürften lediglich bei der Überwachung von Hotel- und Sammelunterkünften mit häufig wechselnden Personen auftreten. Hier halten wir es für ausreichend, wenn diese besonderen Fälle zur Vermeidung statistischer Verzerrungen gesondert ausgewiesen werden und insoweit lediglich die Zahl der überwachten Hotels und Sammelunterkünfte mitgeteilt wird.

Voraussichtlich führt es nur zu geringer Mehrarbeit, wenn neben dem ohnehin anzufertigenden Protokoll eine einfache Strichliste über die Zahl abgehörter zufällig anwesender Personen geführt wird, um den Abgeordneten im Kontrollgremium einen Überblick über die Größenordnung auch im Sinne einer Rechtstatsachenabschätzung zu verschaffen. Die im jeweiligen Bericht an das 154 18. Tätigkeitsbericht 2000/2001