Schufa und Auskunfteien 231 Neufassung der SchufaKlausel. Die SchufaKlausel für Girokonten wurde datenschutzkonform neu

22.5 Sonstiges

­ Darüber hinaus hat sich die Datenschutzaufsichtsbehörde im Bereich der Versicherungswirtschaft mit der Zulässigkeit der sog. Rennlisten beschäftigt. Darunter versteht man Leistungsübersichten, in die Handelsvertreter von den Versicherungsunternehmen aufgenommen werden. Diese Listen sind angesichts des Inhalts zumindest dann problematisch, wenn die Handelsvertreter nicht über diese ständige Praxis und die Freiwilligkeit ihrer Mitwirkung ausreichend informiert sind. Die Versicherungswirtschaft hat eine Vereinheitlichung der Praxis, die auch die Vorgaben des BDSG zur Datenvermeidung und Datensparsamkeit sowie ausreichende Transparenz berücksichtigt, zugesichert.

­ Thematisiert wurden im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung Fragen zum Umfang der Datenerhebung bei Abschluss der Versicherung und der Erforderlichkeit der Vorlage einer Führerscheinkopie zur Rabattübertragung.

23. Schufa und Auskunfteien

Neufassung der Schufa-Klausel

Die Schufa-Klausel für Girokonten wurde datenschutzkonform neu gefasst.

Nachdem sich eine Arbeitsgruppe aus Teilnehmern der Obersten Aufsichtsbehörden und der Schufa zur Formulierung einer neuen Schufa-Klausel gebildet hatte (vgl. 17. TB, 20.3), konnte die neue Formulierung relativ zügig verabschiedet werden. Längere Diskussionen hat es zunächst über einige Einzelheiten des Textes, insbesondere über die Aufnahme von Informationen über das Scoring-Verfahren gegeben.

Der Schufa wurde mit der Formulierung scheinbar neu die Möglichkeit eröffnet, Daten auch an andere Kredit gewährende Unternehmen, wie etwa Telekommunikationsunternehmen, und nicht nur an Kreditinstitute selbst zu übermitteln. Es ist jedoch festzuhalten, dass Auskunfteien grundsätzlich ­ auch ohne Einwilligung ­ unter bestimmten Umständen befugt sind, zulässigerweise erhobene personenbezogene Daten an Dritte weiterzugeben, die daran ein berechtigtes Interesse haben. Die Klausel nimmt also Sachverhalte auf, die jedenfalls teilweise nicht der Einwilligung bedürfen.

In diesem Zusammenhang kann man an der Neufassung der Schufa-Klausel auch kritisieren, dass sie dem Kunden suggeriert, die Entscheidung über die Unterzeichnung oder Nicht-Unterzeichnung der Klausel zu haben. In der Praxis wird aber kaum ein Kreditinstitut, unverständlicherweise nicht einmal bei Guthabenkonten, ein Girokonto ohne Unterzeichnung der Schufa-Klausel vergeben.

176 18. Tätigkeitsbericht 2000/2001 Positiv ist daran jedoch zu vermerken, dass hier zumindest eine Information des Kunden über den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten erfolgt und auf diese Weise die Transparenz des Schufa-Verfahrens insgesamt erhöht wird. Es ist also für den Betroffenen bei Unterzeichnung der Klausel erkennbar, welche Folgen möglicherweise auf ihn zukommen und wie seine Daten künftig verwendet werden.

Score-Wert der Schufa

Informationen über den Score-Wert

In der Neufassung des Schufa-Merkblatts sind auch Informationen über das Scoring-Verfahren des Unternehmens enthalten.

Die Kreditwirtschaft hat das Merkblatt zum Schufa-Verfahren im Berichtszeitraum erneut überarbeitet und insbesondere auch deutliche Informationen zum Score-Verfahren gegeben. Die Frage, ob die Schufa oder das kreditgebende Institut den Score-Wert beauskunften muss, wurde von den Obersten Aufsichtsbehörden weiterhin außerordentlich intensiv und auch kontrovers sowohl mit der Schufa als auch mit Vertretern der Kreditwirtschaft erörtert.

Seitens der Kreditwirtschaft wurde mitgeteilt, dass dieser Wert teilweise überhaupt nicht gespeichert oder sonst aufbewahrt wird und es daher Probleme mit der Nachvollziehbarkeit einzelner Werte zu bestimmten Zeitpunkten gebe.

Gleichwohl wurde zugesagt, den Score-Wert immer dann auch zu beauskunften, wenn er in irgend einer Form ­ ggf. auch in Aktenform ­ noch unproblematisch rekonstruierbar sei. Eine Rechtspflicht sollte damit jedoch nicht begründet werden.

Die Schufa gab zunächst an, angesichts der verschiedenen Möglichkeiten, nach denen die Score-Werte für die unterschiedlichen Vertragspartner jeweils individuell und für einen bestimmten Zeitpunkt errechnet würden, könne keinesfalls eine verbindliche Auskunft gegeben werden. Nunmehr hat die Schufa jedoch mitgeteilt, dass sie zur weiteren Erhöhung der Transparenz des denjenigen Betroffenen, die dies wünschen, eine Score-Berechnung nach verschiedenen Score-Karten, die jeweils unterschiedlich aufgebaut sind, anbieten wird. Diese Score-Werte können allerdings im Einzelfall von denjenigen abweichen, die zu früheren Zeitpunkten bereits an Vertragspartner der Schufa übermittelt wurden. Das Verfahren wird kostenpflichtig sein.

Einflüsse auf den Score-Wert

Die Geltendmachung des gesetzlichen Rechts auf Selbstauskunft hat bei der Schufa zu einer Verschlechterung der Score-Werte Betroffener geführt.

Durch eine Eingabe wurde offenbar, dass das Einholen einer oder mehrerer Selbstauskünfte durch Betroffene bei der Schufa zu einer deutlichen Verschlechterung des Score-Wertes führte. Entscheidend ist in diesem Zusam17718. Tätigkeitsbericht 2000/2001 menhang, dass das Bundesdatenschutzgesetz einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Selbstauskunft vorsieht, der in der Häufigkeit der Geltendmachung auch nicht beschränkt ist. Daraus ergibt sich, dass die Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft über die gespeicherten Daten nicht zu Nachteilen des Betroffenen führen darf.

Die Schufa hielt dem zunächst entgegen, es gebe Erfahrungswerte dahingehend, dass eine hohe Zahl der Selbstauskünfte in Wahrheit in wirtschaftlicher Weise, z. B. für Kredite, die der Schufa nicht gemeldet würden, verwendet würden. Aus diesem Grund erhöhe jede zusätzliche Selbstauskunft auch das Kreditrisiko und damit den Score-Wert des Betroffenen. Die Beeinflussung des Score-Wertes durch die Selbstauskünfte sei daher sachlich gerechtfertigt.

Nach mehreren kontrovers geführten Gesprächen mit Vertretern der Schufa gab diese bekannt, künftig auf die Einbeziehung der Anzahl der Selbstauskünfte in die Score-Wertberechnung zu verzichten. In diesem Zusammenhang wurde seitens der Schufa erläutert, dass die Wahrnehmung weiterer datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte, wie etwa Anträge auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten, keinen Einfluss auf die Berechnung des Score-Wertes haben. Angesichts der Komplexität von Score-Wertberechnungen und der damit zusammenhängenden Neugestaltung der sogenannten Scorekarten ist die Umstellung des Verfahrens jedoch noch nicht abgeschlossen.

Schufa-Auskünfte an die Wohnungswirtschaft

Das in Hamburg durchgeführte Pilotverfahren zum Anschluss von Wohnungsunternehmen an die Schufa konnte erfolgreich abgeschlossen werden. Bei der bundesweiten Umsetzung ergaben sich weitere Datenschutzfragen.

Unter engen Voraussetzungen war es im Rahmen eines Testverfahrens Wohnungsunternehmen möglich, von der Schufa Informationen über künftige Mieter zu erhalten (zu den Einzelheiten vgl. 17. TB, 20.4). Dabei stellte sich heraus, dass die Einholung von Selbstauskünften, die mehr Daten enthalten, als die Vermieter zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit künftiger Mieter benötigen, deutlich zurückging. Gleichzeitig erreichte die Aufsichtsbehörde auch keine Beschwerde mehr über das Verlangen von Schufa-Selbstauskünften durch Vermieter.

Mittlerweile hat die Schufa mit der bundesweiten Einführung des Anschlusses von Wohnungsunternehmen an das Schufa B-Verfahren begonnen. Zunächst war in diesem Zusammenhang den Obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz zugesagt worden, dass dabei die für die Testphase vereinbarten Voraussetzungen eingehalten würden. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass kein vollständiger Verzicht auf Nachmeldeverfahren stattfindet. Seitens der Datenschutzaufsichtsbehörden war davon ausgegangen worden, dass die Vermieter nach Abschluss eines Mietvertrages weitere Angaben nicht mehr 178 18. Tätigkeitsbericht 2000/2001