Aufgabenstellung und Finanzierung des Instituts für Rechtsmedizin des UKE

Wir fragen den Senat:

1. Welchen Rechtsstatus hat das Institut für Rechtsmedizin (IFR) und welche Aufgabenstellungen obliegen ihm? Unterscheidet sich das IFR in seinem Status und Aufgabenstellungen von anderen Instituten des UKE? Wenn ja, bitte detaillierte Darstellung.

Die folgenden Antworten beruhen weitgehend auf den Angaben des Universitätsklinikums Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Das Institut für Rechtsmedizin ist ein rechtlich unselbständiges Institut des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) ­ Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Dem Institut, das der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin zugehört, obliegen zum einen die üblichen Aufgaben eines Universitätsinstituts in Lehre, Weiterbildung und Forschung.

In kleinerem Umfang ist das Institut auch an der klinischen Patientenversorgung beteiligt (z.B. klinischtoxikologische Untersuchungen, Konsiliaruntersuchungen im Zusammenhang mit Gewaltproblemen, Alkoholismus-Diagnostik).

In erheblichem Umfang nimmt das auch nach der Verselbständigung des UKE staatliche Auftragsangelegenheiten wahr (vgl. auch §1 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Körperschaft Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf ­ UKEG), die ihm in der Vergangenheit durch die zuständigen Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) insbesondere gemäß § 6 (bzw. zuvor nach dem übertragen worden waren. Dazu gehören z. B. äußere Untersuchungen von Verstorbenen (Leichenschau), gerichtliche Sektionen (gemäß § 87 Gutachten für Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte der FHH, rechtsmedizinischer Bereitschaftsdienst (z.B. für körperliche Sofortuntersuchungen, Spurensicherung bei Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Körperverletzung sowie auch für Tatortund Täteruntersuchungen) sowie forensisch-toxikologische Untersuchungen und DNA-Untersuchungen. Zu einem großen Teil sind diese Auftragstätigkeiten auch für die wissenschaftliche Tätigkeit des Instituts relevant.

2. Unter welcher Fachaufsicht führt das IFR seine Tätigkeiten durch?

Die fachärztliche Verantwortung liegt beim Institutsleiter. Die Fachaufsicht hat der Vorstand des UKE, dort aufgrund der Geschäftsverteilung der Ärztliche Direktor des UKE, soweit es sich um medizinische Angelegenheiten handelt.

3. Wie stellt sich die Finanzierung des IFR dar? Bitte detaillierte Darstellung.

Das wird im Wesentlichen aus dem Landeszuschuss der FHH für das UKE für Zwecke von Forschung und Lehre sowie aus Erträgen für abrechenbare Dienstleistungen (z.B. DNA-Analysen, toxikologische Untersuchungen, Erstattungen der Justizbehörde für den Forensisch-Medizinischen Dienst des ­ zu Letzterem vgl. Drucksache 15/6979 vom 18. Februar 1997) einschließlich Gebühren für die Inanspruchnahme von Leistungen des Instituts nach der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen (Leichenhalle, Todesbescheinigungen usw.) finanziert. Auch Einnahmen aus den Honorarabgaben aus Nebentätigkeiten von Angehörigen des Universitätsinstituts fließen ein.

4. Gibt es weitere Finanzierungsmöglichkeiten für das IFR?

Derzeit wird im Bereich des durch die zuständigen Stellen des UKE eine Prüfung durchgeführt, um die Aufgabenwahrnehmung für Dritte (und deren mögliche Weiterentwicklung gemäß § 2 sowie die darauf jeweils entfallenden Kosten umfassend aufzunehmen und darauf aufbauend ggf. ergänzende Kostenregelungen zu treffen bzw. in Vergütungsverhandlungen einzutreten. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.

5. Haben die Ärzt/innen des IFR durch eigene Akquise zusätzliche eigene Einkünfte? Wenn ja, bitte detaillierte Darstellung.

Ja. Auch für die Ärztinnen und Ärzte des besteht im Rahmen der beamten- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit zur Ausübung von Nebentätigkeiten, aus denen sie zusätzliche eigene Einkünfte erzielen können. Hierunter fallen z. B. mündliche Gutachtertätigkeiten vor Gericht, Blutentnahmen und Verwahrfähigkeitsuntersuchungen für die Polizei, Krematoriumsleichenschau, Durchführung von Sektionen außerhalb der FHH, weiterhin Begutachtungen für Versicherungsgesellschaften, Berufsgenossenschaften, private Auftraggeber. Spezielle Nebentätigkeiten des Institutsdirektors betreffen insbesondere Blutalkoholuntersuchungen und Vaterschaftsgutachten sowie spurenkundliche Gutachten.

6. Welche personelle Ausstattung hat das IFR (bitte nach Statusgruppen auflisten)?

Das Institut verfügt ­ einschließlich des Forensisch-Medizinischen Dienstes ­ über 15,5 Stellen im Ärztlichen Dienst (Dienstart 50), davon vier Stellen Universitätsprofessor, sowie über 32 Stellen im Medizinisch-Technischen Dienst (Dienstart 52) ­ darunter MTA, Präparatoren, Sektionsgehilfen, Schreibkräfte. Einige der vorgenannten Stellen sind derzeit nicht besetzt.

7. Welche Möglichkeiten zur Heranziehung weiterer Fachkräfte des UKE oder externer Stellen bestehen? Wie sind diese geregelt und wie erfolgt die Abrechnung?

Weitere Fachkräfte des UKE können nach Absprache mit den entsprechenden Abteilungs- bzw. Klinik-/Institutsdirektoren konsiliarisch herangezogen werden, z. B. aus der Abteilung für Neuropathologie, dem Institut für medizinische Mikrobiologie und Immunologie, der Klinik für Radiologie usw.

Zwischen den Einrichtungen des UKE erfolgt grundsätzlich eine interne Leistungsverrechnung.

8. Wie ist die konkrete Regelung für das Heranziehen von Anästhesisten bei der zwangsweisen Brechmittelvergabe?

Hierfür gilt eine interne Absprache des mit dem Direktor der Klinik für Anästhesiologie über die Einschaltung des anästhesiologischen Bereitschaftsdienstes bei Verdacht oder Bestehen einer vitalen Gefährdungslage. Seit dem 12. Dezember 2001 gilt als Konsequenz aus dem tödlichen Zwischenfall zusätzlich eine spezielle Dienstanweisung des Ärztlichen Direktors. Danach muss vor jedem Brechmitteleinsatz der diensthabende Anästhesist/die diensthabende Anästhesistin des UKE informiert werden und bei Einsatz von Brechmitteln gegen den Willen des Verdächtigen/gewaltsamem Einsatz von Brechmitteln, also bei jedem Legen einer Magensonde, die Anwesenheit der Anästhesie vor Ort gewährleistet sein.

Die Fortdauer dieser Dienstanweisung ist vom Ergebnis der noch andauernden Untersuchung abhängig.

9. Lassen sich die Kosten für einzelne Leistungen des IFR im Detail darstellen?

Eine Kostenermittlung für einzelne Leistungen des ist bislang nur eingeschränkt möglich. Sie gehört zu den Zielen der unter Ziffer 4 genannten Überprüfung.

10. Welche Kosten fallen für die Durchführung eines Brechmitteleinsatzes im IFR an und wie erfolgt die Abrechnung?

Die detaillierte Kostenermittlung für diese Leistung ist Gegenstand der unter Ziffer 4 genannten Überprüfung. Bisher ist eine gesonderte Abrechnung nicht erfolgt.

11. Welche Kosten werden bei der Durchführung einer radiologischen und/oder zahnmedizinischen Untersuchung zur Altersfeststellung vom IFR in Rechnung gestellt? Welche Kosten wurden bisher für die o.g. Altersfeststellung von niedergelassenen Ärzt/innen in Rechnung gestellt?

Entsprechende Gutachten werden in asylverfahrensrechtlichen Fällen zurzeit in Nebentätigkeit erstattet und entsprechend privat liquidiert. Die dafür berechnete Pauschale beträgt 71,71 E. Im Übrigen sind die Kostenermittlung und die Abrechnungsbedingungen für diese Leistung ebenfalls Gegenstand der unter Ziffer 4 genannten Überprüfung. Es wird erwogen, sie in den Bereich der Dienstaufgaben zu überführen.

Für die Altersfeststellung durch niedergelassene Ärzte und Ärztinnen konnten keine Kosten ermittelt werden, da diese nicht beauftragt werden, vgl. auch Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 17/178.