Ehemaliges Hauptzollamt Harburg

Nachdem die Zollverwaltung die Nutzung des Objekts an der Buxtehuder Straße 1997 abgegeben hat, steht das Gebäude seit Jahren leer. Nach vorliegenden Informationen ist das Grundstück von der Bundesvermögensverwaltung bereits vor mehr als einem Jahr mit Kaufvertrag vom 22. Februar 2001 an die Gesellschaft für die Arbeit in Hamburg und Umgebung zur Gründung und Errichtung einer Moschee e.V. veräußert worden. Nunmehr plant die Islamische Gemeinde Hamburg ­ Centrum Moschee e.V., dort ein Aus- und Weiterbildungszentrum einzurichten.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.

Der Anfrage liegt ein Grundstücksgeschäft zwischen dem Bund und einem privaten Käufer zugrunde.

Das Bundesvermögensamt Pinneberg (BVA) hatte die Stadt im Vorfeld der Verkaufsbemühungen Ende 1999 über die kurzfristig beabsichtigte Veräußerung der bundeseigenen Liegenschaft Buxtehuder Straße 7 (ehemaliges Hauptzollamt Harburg) informiert und angefragt, ob die Stadt das Objekt für gemeindliche Zwecke erwerben wolle. Dem BVA wurde nach Prüfung durch die Fachbehörde und das zuständige Bezirksamt mitgeteilt, dass ein gemeindliches Interesse am Erwerb des Objektes nicht gegeben sei. Das BVA hat das Objekt daraufhin öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben und veräußert.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Seit wann steht das Gebäude des ehemaligen Hauptzollamts Harburg leer?

Der Bund hat das BVA Ende 1999 mit der Veräußerung des mit einem Bürogebäude und einer kleinen Wohneinheit bebauten Grundstücks des ehemaligen Hauptzollamtes Harburg, Buxtehuder Straße 7, beauftragt. Über die Gesamtdauer des Leerstandes wurden vom BVA keine Angaben mitgeteilt.

2. Was haben Senat und welche Hamburger Behörden seither konkret unternommen, um eine anderweitige Nutzung oder Verwendung zu erreichen?

3. Warum ist diese gescheitert?

Siehe zunächst Vorbemerkung. Da die Stadt nicht Eigentümerin des Objektes ist, hat sie auf dessen Nutzung und Verwendung privatrechtlich keine Einflussmöglichkeit. Ordnungsrechtliche Gründe für ein durchsetzbares Nutzungsverbot sind bisher nicht bekannt.

4. War kein Raumbedarf von Hamburger Dienststellen vorhanden?

5. Hätten angemietete Objekte aufgegeben werden können? Wenn ja, hätte das zu Ersparnissen geführt und in welcher Höhe? Wenn nein, warum nicht?

Ein Raumbedarf Hamburger Dienststellen für insgesamt rund 1100 m2 Nutzfläche des ehemaligen Zollgebäudes war 1999 nicht bekannt. Die Aufgabe von Büroraumanmietungen der Stadt zugunsten der Verlagerung an einen anderen Standort hängt einerseits von der vertraglichen Bindung an das bisherige Objekt und andererseits davon ab, ob mit dem Wechsel in ein anderes Objekt eine praktikable und wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des neuen Objektes erreicht wird. Anhaltspunkte, die unter diesem Gesichtspunkt für einen Erwerb des Objektes durch die Stadt gesprochen hätten, lagen nicht vor.

6. Seit wann und in welcher Weise hat sich der Bund um Veräußerung auf dem freien Markt bemüht?

7. Wann und wie hat die FHH davon Kenntnis erlangt?

8. Wann wurden die Bürgerschaft, Deputation und Bezirksverwaltung über die Vorgänge informiert bzw. aus welchem Grunde ist dieses ggf. unterblieben?

Das BVA hat der Stadt im November 1999 schriftlich seine Veräußerungsabsicht mitgeteilt, vgl. dazu auch Vorbemerkung. Nach Auskunft des BVA wurde das Objekt Ende 1999/Anfang 2000 öffentlich zum Verkauf ausgeschrieben.

Bei diesem Vorgang handelt es sich um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung, an welcher die Bürgerschaft und die Deputation der zuständigen Fachbehörde nicht mitwirken.

Die Bezirksversammlung des Bezirksamtes Harburg wurde aufgrund des Antrages der CDU-Fraktion vom 23. August 1999 (XV/823/A) am 31. August 1999 durch den Bezirksamtsleiter davon in Kenntnis gesetzt, dass Bedarfe für Dienststellen des Bundes nicht bestehen und das Bundesvermögensamt den Verkauf vorbereite.

9. Wann hat die zuständige Behörde von dem Verkauf Kenntnis erlangt?

10. Ist die Ausübung eines eventuellen Vorkaufsrechts geprüft worden?

11. Wann ist dieses geschehen, ggf. durch wen, mit welchem Ergebnis?

12. Wann hat das zuständige Liegenschaftsamt den Verzicht auf das Vorkaufsrecht erklärt?

13. Ist die Eigentumsumschreibung erfolgt, ggf. wann?

Das Bezirksamt Harburg hat erst nach der Eigentumsumschreibung im Grundbuch von der Veräußerung Kenntnis erhalten, und zwar durch den am 23.07.2001 gestellten baurechtlichen Nutzungsänderungsantrag. Die Umschreibung im Grundbuch war bereits am 19. März 2001 erfolgt, ohne dass eine Beteiligung des örtlich zuständigen Liegenschaftsamtes zur Frage einer eventuellen Vorkaufsrechtsausübung oder formalen Verzichtserklärung erfolgt war.

14. Falls eine Beteiligung des Liegenschaftsamts nicht erfolgt sein sollte, aus welchem Grunde ist gleichwohl die Umschreibung im Grundbuch erfolgt?

15. Falls die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden sein sollten, sieht der Senat Möglichkeiten, die Eintragung rückabzuwickeln, ggf. Vorkaufsrecht auszuüben, wie ein vergleichbarer Fall in der Gemeinde Barsbüttel zeigt?

Dies lässt sich in der Kürze der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht abschließend klären.

16. Wann hat der Grundeigentümer den Behörden die beabsichtigte neue Nutzung mitgeteilt und entsprechende Anträge gestellt?

Siehe Antwort zu 9. bis 13.

17. Liegen dem Senat konkrete Pläne zu den beabsichtigten Aktivitäten vor?

18. Welche Auflagen sind beabsichtigt für die geplante Nutzung als Aus- und Weiterbildungszentrum?

Nach der beantragten Nutzungsänderung soll das Gebäude als Unterrichts- und Schulungsgebäude mit studentischem Wohnen genutzt werden. Über die Einhaltung der in der Hamburgischen Bauordnung verankerten Anforderungen hinaus sind dafür keine weitergehenden baurechtlichen Auflagen notwendig und beabsichtigt.

19. Welche qualitativen und rechtlichen Voraussetzungen müsste ein Betreiber nach Ansicht des Senats erfüllen?

20. Hält der Senat die offenbar hingenommene Nutzung des Objekts an einer städtebaulich exponierten Lage (Eingang zum sich entwickelnden Gebiet des Harburger Binnenhafens Channel Harburg und unmittelbar neben Amtsgericht und Schulen) auch weiterhin für sinnvoll?

Der Senat war mit diesen Fragen nicht befasst. Siehe im Übrigen Vorbemerkung sowie Antworten zu

9. bis 13. sowie zu 14. und 15.

21. Wie viele vergleichbare Einrichtungen existieren in Hamburg bzw. im Bezirksamtsbereich Harburg?

22. Wie viele Moscheen und Koranschulen sind in Hamburg derzeit vorhanden?

Den hamburgischen Dienststellen sind 65 eingetragene islamische Vereine, die in Hamburg Moscheen und/oder Bildungseinrichtungen betreiben, bekannt. Wie viele Moscheen und Bildungseinrichtungen jeweils bestehen, lässt sich in der Kürze der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermitteln, ebenso lässt sich innerhalb dieser Zeit nicht feststellen, wie viele Bildungseinrichtungen islamischen Religionsunterricht erteilen oder Bildungsarbeit anderer Art erteilen.

23. Nach vorliegenden Informationen besteht zwischen Erwerber und Betreiber eine enge Verbindung mit Milli Görüs e.V., die unter Beobachtung des Verfassungsschutzes steht; trifft dieses zu?

Nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden sind Erwerber und Betreiber des Objektes identisch. Die als Käuferin aufgetretene Gesellschaft der türkischen Arbeiter in Hamburg und Umgebung zur Gründung und Erhaltung einer Moschee e.V. hat sich am 1. April 2001 in Islamische Gemeinde Hamburg

­ Centrum Moschee e.V. umbenannt. Sie ist der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG) zuzuordnen.

24. Kann der Senat ausschließen, dass bei dem beabsichtigten Betrieb Kenntnisse vermittelt werden, die in unauflösbarem Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen der freiheitlichen Grundordnung stehen?

Nein.