Hamburger Tierschutzverein von 1841 e.V. Kündigung des Vertrages mit der Stadt Bezirksamt Mitte zum 31 August

Ist damit nur der Zusatzvertrag Kategorie-Hunde oder auch der ursprüngliche Vertrag für die Übernahme von Fundhunden gekündigt worden?

2. Besteht eine Koppelung beider Verträge?

Der Hamburger Tierschutzverein von 1841 e.V. hat am 20. Dezember 2001 die Zusatzvereinbarung zum Vertrag vom 10./30. Oktober 1997 mit der Freien und Hansestadt Hamburg ­ vertreten durch das Bezirksamt Hamburg-Mitte ­ zum 31. August 2002 gekündigt. Die Zusatzvereinbarung regelt das Zusammenwirken zwischen Verein und Stadt für Hunde nach der Hundeverordnung vom 18. Juli 2000.

Unabhängig hiervon hat der Hamburger Tierschutzverein mit Schreiben vom 21. März 2002 vorsorglich die Kündigung des Grundvertrages vom 10./30. Oktober 1997 zum 31. Dezember 2003 ausgesprochen. Der Grundvertrag regelt die artgerechte Unterbringung, Versorgung und Behandlung von Fund-, Verwahr- und Beobachtungstieren durch den Hamburger Tierschutzverein. Der Hamburger Tierschutzverein hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kündigung des Grundvertrages auch die Zusatzvereinbarung vom 15./16. August 2000 einschließt.

3. Steht der Senat oder das Bezirksamt Hamburg-Mitte mit dem Hamburger Tierschutzverein derzeit in Verhandlungen oder Vorgesprächen?

Die Behörde für Umwelt und Gesundheit steht in Vorgesprächen mit dem Hamburger Tierschutzverein.

4. Wie gedenkt der Senat die Problematik der verschiedenen Übergabemöglichkeiten der Hunde an den Hamburger Tierschutzverein in Zukunft vertraglich zu regeln?

Da die Kooperation der FHH mit dem Hamburger Tierschutzverein sich grundsätzlich bewährt hat, werden die Kündigungen zum Anlass einer sachgerechten Anpassung der Verträge genommen. Der Hamburger Tierschutzverein soll weiterhin die alleinige Annahmestelle für die im Grundvertrag genannten Tiere und gefährlichen Hunde bleiben.

5. Kann der Senat eine Vereinbarung, die ausschließlich zwischen dem Hamburger Tierschutzverein und dem Bezirksamt Mitte ohne die Einbeziehung

a) der Behörde für Umwelt und Gesundheit (zuständig für gefährliche Hunde nach Kategorie I und II der Hamburger Hundeverordnung),

b) der Behörden für Inneres und Justiz (zuständig nach §143 Absatz 3 c) des Senatsamtes für Bezirksangelegenheiten (zuständig nach §1 Absatz 3 der Hamburger Hundeverordnung) getroffen wird, verantworten? (Bitte detailliert begründen und Antwort im Hinblick auf die Mitwirkung der unter a bis c genannten Behörden aufschlüsseln.)

6. Wenn der Senat der Auffassung ist, dass eine Vereinbarung zwischen dem Hamburger Tierschutzverein und dem Bezirksamt Mitte ohne Einschaltung der Behörden nicht zu verantworten ist, was gedenkt der Senat zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass die Behörden ihre Rechte ausüben können?

Alle betroffenen Behörden und Ämter werden an der Vorbereitung einer neuen Vereinbarung mit dem Hamburger Tierschutzverein beteiligt:

­ Die Behörde für Umwelt und Gesundheit als Fachbehörde für die Hundeverordnung sowie die Behörde für Inneres als Fachbehörde für Fundsachen,

­ die Behörde für Inneres und die Justizbehörde wegen der Maßnahmen aufgrund z. B. des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung oder des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

­ die Bezirke unter anderem als für den Vollzug der Hundeverordnung zuständige Dienststellen, das Bezirksamt Hamburg-Mitte darüber hinaus wegen des zentralen Fundbüros.