Fortbildung

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass in Abweichung von Nr. 7.2 VV zu § 44 LHO in nennenswertem Umfang Zuwendungen über den Liquiditätsbedarf hinaus ausgezahlt worden sind. Er hat weiter beanstandet, dass die Verwaltung nicht die Anlage etwaiger Liquiditätsüberhänge des Zuwendungsempfängers bei der HGV sichergestellt hat.

Prüfung der Verwendungsnachweise

Die Prüfung der Verwendungsnachweise für die Jahre 1995 bis 1997 ist durch die zuständige Betriebswirtschaftliche Abteilung der ehemaligen BAGS durchgeführt worden. Während von dieser zunächst Rückforderungsansprüche von rund 556.800 Euro errechnet worden waren, hat das Fachamt die zurückzufordernden Beträge mit rund 258.800 Euro beziffert.

Das Verfahren ist nach langwierigen Nachprüfungen durch das Fachamt, Verhandlungen mit der afg und zwischen den beteiligten Dienststellen mit drei Schlussbescheiden vom 11.10.1999, geändert am 18.05.2001, abgeschlossen worden. Darin werden Rückzahlungen der Gesellschaft in Höhe von rund 258.800 Euro bestätigt. Die gegenüber der von der Betriebswirtschaftlichen Abteilung errechneten Rückforderung (rd. 556.800 Euro) verbleibenden Beträge in Höhe von rund 298.000 Euro sind durch das Fachamt nachträglich als Mehrausgaben anerkannt worden.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass eine klare und nachvollziehbare Begründung für die vom Fachamt ausgesprochene Anerkennung der Mehrausgaben nicht vorgelegt werden konnte.

Die nachträgliche Anerkennung von Mehrausgaben in dieser Größenordnung ist mit Sinn und Zweck des Zuwendungsverfahrens grundsätzlich nicht vereinbar. Sie beeinträchtigt auch die Steuerung sowie die Gleichbehandlung von Zuwendungsempfängern und erweckt den Eindruck, dass die Höhe der gewährten Mittel einer gewissen Beliebigkeit unterliegt. Das Risiko von Mehrausgaben muss beim Zuwendungsempfänger, nicht beim Zuwendungsgeber verbleiben.

Ausgestaltung der Festbetragsfinanzierung

Die Zuwendungen an die Gesellschaft wurden zum Haushaltsjahr 1999 auf die Festbetragsfinanzierung - an Stelle der bisherigen Fehlbedarfsfinanzierung - umgestellt.

Kennzeichnend für die Festbetragsfinanzierung ist, dass Mehrerträge oder Minderausgaben die Zuwendungshöhe nicht beeinflussen sollen. Im Falle der Fehlbedarfsfinanzierung wird eine Zuwendung nur in Höhe des Betrages gewährt, den der Zuwendungsempfänger nicht durch andere Mittel decken kann.

Bei der Festbetragsfinanzierung sollten die Ausgaben und Einnahmen so konkret ermittelt werden, dass wesentliche Änderungen nicht zu erwarten sind.

Der Rechnungshof hat jedoch festgestellt, dass die Gesellschaft für das Jahr 1999 einen Betrag von rund 349.200 Euro und für 2000 rund 40.400 Euro zurückgezahlt hat.

Nach den Feststellungen des Rechnungshofs waren z. B. im Jahr 2000

- erheblich niedrigere Beiträge für die Berufsgenossenschaft,

- nicht angefallene oder wesentlich geringere Sachkosten, Tagungs- und Reisekosten sowie

- wesentlich geringere Aufwendungen für Aus- und Fortbildung für Minderausgaben der Gesellschaft ursächlich. Was hiervon ohne Leistungsreduzierung selbst erwirtschaftet ist und damit der Gesellschaft verbleiben kann, kann im Zweifelsfall mangels ausreichender Maßstäbe streitig sein, wenn keine oder -wie im vorliegenden Fall- nur globale Zielsetzungen für die Leistungsmessung vorhanden sind.

Insgesamt wird deutlich, dass die der Festbetragsfinanzierung zugrundeliegende Kalkulation noch nicht ausgereift war.

Es besteht die Möglichkeit, die Rückzahlung von Teilen der Zuwendung an die Zahl der im Jahresdurchschnitt tatsächlich beschäftigten Mitarbeiter zu knüpfen mit der Folge, dass die endgültige Höhe der Zuwendung entsprechend der Beschäftigungsentwicklung variiert. Der Rechnungshof hat deshalb vorgeschlagen, die Höhe der Festbetragsfinanzierung anhand eines bestimmten Betrages pro Zielgruppenbeschäftigten zu ermitteln.

Bei einem solchen Verfahren müsste die angemessene Höhe des Betrages, u.U. je nach Projekt in unterschiedlicher Höhe, unter Berücksichtigung einer vom Zuwendungsgeber zu finanzierenden Grundkapazität des Trägers mit der Gesellschaft vereinbart werden. Eine Rückzahlungspflicht würde vorrangig an die Zahl der durchschnittlich Beschäftigten geknüpft werden, es könnten aber auch bestimmte Erfolgskriterien angemessen berücksichtigt werden. Eine Garantie für die Finanzierung der Gesamtkapazität der Gesellschaft führt jedenfalls nicht zu einer ausgewogenen Risikoverteilung.

Das vorgeschlagene Verfahren, das in den Zuwendungsvorschriften ausdrücklich angelegt ist, würde zu einer erheblichen Vereinfachung im Zuge der Prüfung der Verwendungsnachweise führen, weil für die Rückzahlungspflicht nur noch die Zahl der Beschäftigten bzw. eindeutige andere Kriterien ausschlaggebend wären.

Gleichzeitig werden Wirtschaftlichkeitsanreize gesetzt. vgl. Die ehemalige BAGS hat mit einer zum 01.01.2001 in Kraft getretenen Dienstvorschrift die Anforderungen an die Bearbeitung von Zuwendungen verdeutlicht. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Anwendung des Zuwendungsrechts und die erforderlichen Kraftanstrengungen, allein die Zuwendungsbescheide zeitgerecht zu erlassen, besteht die Notwendigkeit, einen verbindlichen Wissensstandard für das Zuwendungsrecht sicherzustellen.

Der Rechnungshof hat auf die Notwendigkeit entsprechender Fortbildungsangebote, in die auch die Zuwendungsempfänger einbezogen werden sollten, erneut hingewiesen.

Stellungnahme der Verwaltung

Die Verwaltung hat den Feststellungen und Empfehlungen des Rechnungshofs weitestgehend zugestimmt.

Behörde für Bildung und Sport Baufachliche Aufgaben bei Zuwendungsbauten

Die Behörde hat bei Zuwendungsbescheiden für Baumaßnahmen der Vereinigung städtischer Kinder- und Jugendheime gegen maßgebliche Regelungen des Zuwendungsrechts verstoßen. Ihr obliegenden Prüfungen von Bau- und Kostenunterlagen sowie der Mittelverwendung während und nach Abschluss der Bauphase ist sie nicht nachgekommen.

Die Behörde für Bildung und Sport (BBS) wendet der Vereinigung städtischer Kinder- und Jugendheime der Freien und Hansestadt Hamburg e.V. (Vereinigung) jährlich rund 5,3 Mio Euro für Sanierungs-, Umbau- und Ersatzbaumaßnahmen zur Erhaltung Fortbildungsbedarf im Zuwendungsrecht Zuwendungsvolumen 5,3 Mio Euro jährlich.