Mitteilungspflicht auch im Zuständigkeitsbereich der Justizbehörde

Trotz dieser Maßnahmen stellte der Rechnungshof bei einer Prüfung des Fachbereichs Sportwissenschaft und der Betriebseinheit Breitensport (BEB) fünf Jahre später erneut Defizite bei der Handhabung der Mitteilungsverordnung fest. Die Finanzämter wurden abermals nicht über gezahlte Werkvertragshonorare informiert, und auch die Meldung von Zahlungen an Lehrbeauftragte bzw. Kursleiter war fehlerhaft bzw. unvollständig (Gesamtvolumen der nicht angezeigten Honorare rund 95.000 Euro). Auch Zahlungen an ein Serviceunternehmen, die wegen formaler Besonderheiten in den Rechnungen mitteilungspflichtig gewesen wären, sind nicht zur Kenntnis des zuständigen Finanzamts gelangt. Wie sich herausstellte, war noch im Jahr 2000 in einer Sammlung von Mitteilungen der Universitätsverwaltung ein Rundschreiben aus dem Jahre 1990 enthalten, mit dem eine frühere nicht gesetzlich verankerte Mitteilungspflicht aufgehoben worden war.

Die Universität hat das überholte Rundschreiben daraufhin aus der Sammlung entfernt und im Übrigen die zunächst unterbliebenen Mitteilungen nachgeholt.

Im Jahr 2001 hat der Rechnungshof festgestellt, dass auch das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf - UKE - (Fachbereich Medizin der Universität Hamburg) die zuständigen Finanzämter nicht über mitteilungspflichtige Werklohn- und Honorarzahlungen informiert hat. In einem Fall ging es um Beträge von fast 50. Euro pro Jahr. Das UKE hat erklärt, dass ihm die Mitteilungspflicht nicht bekannt gewesen sei.

Justizbehörde

Im Jahre 1999 stellte der Rechnungshof fest, dass die Mitteilungspflicht auch im Zuständigkeitsbereich der Justizbehörde nicht beachtet worden war. Die Prüfungsämter bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht und die Personalstelle der Referendare hatten Unterrichts- und Prüfungsvergütungen gezahlt, ohne dies den zuständigen Finanzämtern mitgeteilt zu haben.

Die Justizbehörde wies seinerzeit darauf hin, dass nur die Aufhebung der früheren Mitteilungspflicht9 bekannt gewesen sei. Vom Inkrafttreten der Mitteilungsverordnung habe sie nicht erfahren.

Die künftige Beachtung der Mitteilungsverordnung werde sie sicherstellen.

Im Jahr 2001 stellte der Rechnungshof jedoch fest, dass auch Unterrichtsvergütungen, die Mitarbeiter der Justiz für ihre Mitwirkung an Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen erhalten hatten, nicht gegenüber den Finanzämtern der Zahlungsempfänger offen

Die frühere nicht gesetzlich verankerte Mitteilungspflicht war im Achten Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten vom 01.01. beanstandet worden (siehe dort Abschnitt 3.6.2). Um eine verordnungskonforme Handhabung der Geringfügigkeitsgrenze zu gewährleisten, sollen meldepflichtige Zahlungen - wie vom Rechnungshof gefordert - künftig an zentraler Stelle erfasst werden.

Andere Stellen

Auf ähnlich gelagerte Fälle ist der Rechnungshof auch im zwischenzeitlich aufgelösten Fachbereich Seefahrt der damaligen Fachhochschule und bei der Polizei gestoßen:

- Im Fachbereich Seefahrt wurden Werkverträge mit Hochschulangehörigen abgeschlossen. Die Vergütungen überstiegen in vier Fällen die Geringfügigkeitsgrenze nach der Mitteilungsverordnung. Trotzdem fand eine Unterrichtung der Finanzämter nicht statt.

- Im Auftrag der Polizei werden Blutentnahmen und Blutuntersuchungen von Ärzten durchgeführt, die hauptamtlich überwiegend im UKE (Institut für Rechtsmedizin) beschäftigt sind.

Die Ärzte rechnen die genannten Leistungen häufig privat ab.

Auch hier erfuhren die Finanzämter der Zahlungsempfänger nicht von den Vergütungen.

In beiden Fällen ist die künftige Beachtung der Mitteilungsverordnung zugesagt worden. Außerdem haben die betroffenen Stellen die unterbliebenen Mitteilungen nachgeholt.

Konsequenzen

Die wiederholten Feststellungen des Rechnungshofs geben Anlass zu der Sorge, dass der Mitteilungsverordnung in den mit Zahlungsvorgängen befassten Dienststellen generell nicht die nötige Beachtung geschenkt wird, solange es in einzelnen Dienststellen nicht zu konkreten Beanstandungen kommt. Weil der Steuerverwaltung mit jeder Verletzung der Mitteilungspflicht eine wirksame Kontrolle der späteren Angaben in der Steuererklärung des Zahlungsempfängers unmöglich wird, besteht die Gefahr nicht unerheblicher Steuerausfälle. Hinsichtlich des Verfahrensaufwands ist zu berücksichtigen, dass eine Mitteilungspflicht ohnehin nur dann besteht, wenn der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat. Außer bei wiederkehrenden Bezügen gilt im Übrigen eine Geringfügigkeitsgrenze von 1.500 Euro im Jahr. Die Mitteilungspflicht beschränkt sich folglich auf Zahlungen, zu den Feststellungen im Übrigen vgl. im vorliegenden Jahresbericht Tz. Der Rechnungshof hat der Finanzbehörde - Steuerverwaltung empfohlen, die Behörden und Ämter nochmals auf ihre Mitteilungspflichten hinzuweisen und sich bis zum 31.12.2002 über die organisatorische Absicherung des Mitteilungsverfahrens berichten zu lassen. Der Rechnungshof hat angeregt, die Funktionsfähigkeit des Mitteilungsverfahrens nicht nur hinsichtlich der von den mittelbewirtschaftenden Stellen abzugebenden Allgemeinen Zahlungsmitteilungen (§ 2 MV), sondern auch hinsichtlich der anderen Mitteilungstatbestände zu überprüfen. Praktisch bedeutsam sind insbesondere die Mitteilungen über den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung (§ 4 MV)14 sowie die Mitteilungen über gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen (§ 6 MV). Dabei sollte Vorsorge getroffen werden, dass die zutreffende Handhabung der Geringfügigkeitsgrenze auch dann gewährleistet ist, wenn Zahlungen von verschiedenen Dienststellen einer Behörde an einen Empfänger angewiesen werden. Der Rechnungshof hat darum gebeten, ihm über das Ergebnis der Anstrengungen, die Beachtung der Mitteilungspflichten durch die Hamburger Behörden sicherzustellen, zu berichten.

Stellungnahme der Finanzbehörde

Die Finanzbehörde - Steuerverwaltung - hat mitgeteilt, dass sie die Empfehlungen des Rechnungshofs (vgl. Tz. 208) aufgreifen werde.

Über die getroffenen Maßnahmen und Rückmeldungen der betroffenen Behörden werde sie dem Rechnungshof berichten. vgl. dazu auch die seit Jahren aktualisierungsbedürftigen Vorschriften in der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 70 LHO und in der Verwaltungsvorschrift für das automatisierte Verfahren im Anordnungs-, Kassen- und Rechnungswesen (VVAV)

Anwendungsfälle sind z. B. Bescheinigungen zur Inanspruchnahme einkommensteuerlicher Vergünstigungen bei Baudenkmalen und schutzwürdigen Kulturgütern sowie Bescheinigungen zur Befreiung der Umsätze bestimmter kultureller, allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer; vgl. dazu näher BR-Drucksache 218/93 vom 31.03.1993, S. 15.

Die mitteilungspflichtigen Erlaubnisse und Gestattungen ergeben sich aus dem Katalog des § 6 MV (u.a. Erteilung von Reisegewerbekarten, zeitlich befristete Erlaubnisse und Gestattungen nach dem Gaststättengesetz, Bescheinigungen für die Betreiber von Spielgeräten und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit, Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung usw.).