Deutlich mehr als die Hälfte der Unterrichtsstunden beider Laufbahnen vermitteln im Wesentlichen deckungsgleiche

Deutlich mehr als die Hälfte der Unterrichtsstunden beider Laufbahnen vermitteln im Wesentlichen deckungsgleiche Inhalte.

Deshalb stellt sich die Frage, ob die Aufrechterhaltung einer gesonderten Laufbahn für den mittleren Verwaltungsdienst beim Strafvollzug noch gerechtfertigt ist.

Der Bitte des Rechnungshofs folgend hat die Justizbehörde zugesagt

- zu prüfen, inwieweit die operativen Aufgaben der Ausbildung von Nachwuchskräften vollständig auf die Durchführungsebene verlagert werden können und

- in Abstimmung mit dem Personalamt zu prüfen, ob eine Integration des mittleren Verwaltungsdienstes beim Strafvollzug in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst sinnvoll und wirtschaftlich ist.

Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

Bei der Bewirtschaftung der Haushaltsmittel hat die Justizbehörde in mehreren Fällen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht beachtet. So

- haben Mitarbeiter an für sie selbst bestimmten Zahlungen mitgewirkt, indem sie die rechnerische und sachliche Richtigkeit bescheinigt bzw. die Zahlung angeordnet haben,

- wurden 1999 in Einzelfällen - wenn auch in geringem Umfang - aus Fortbildungsmitteln anlässlich von Veranstaltungen auch dem privaten Bereich zuzurechnende Ausgaben geleistet,

- unterblieben vorgeschriebene Kontrollmitteilungen an das Finanzamt bei Zahlungsvorgängen.

Der Rechnungshof hat diese Verstöße gegen § 63 und Nr. 11.2 der VV zu § 70 LHO, § 45 Abs. 1 LHO sowie gegen die Mitteilungsverordnung beanstandet.

Er hat ferner beanstandet, dass die Behörde ihrer Verpflichtung (vgl. Nr. 5 VV zu § 9 LHO), vergleichbaren oder identischen früheren Feststellungen des Rechnungshofs wirksam nachzugehen und Mängel abzustellen, nicht hinreichend nachgekommen ist.

- künftig in ihrem Geschäftsbereich vom Rechnungshof mitgeteilte und von ihr eingeräumte Mängel umfassend abzustellen.

Prüfdienste

Die Wirksamkeit der Prüfdienste der Justiz

- Innenrevision, Prüfung von Kostenansätzen, Gerichtsvollziehern und Notaren - muss gesteigert werden. Vorgeschriebene Prüfungen werden trotz hoher finanzieller Relevanz bisher unzureichend durchgeführt oder unterbleiben ganz. Auch Planung, Steuerung und Berichtswesen sind zu intensivieren. U.a. durch Zusammenlegung von Prüfdiensten könnten Prüfungen wirksamer und wirtschaftlicher durchgeführt werden.

Der Justiz obliegen vielfältige - z.T. gesetzlich vorgegebene Prüfaufgaben, die vor allem interne Kontrolleinrichtungen wie Innenrevision, Kostenprüfungsbeamte, Gerichtsvollzieherprüfer und Notarprüfer wahrnehmen. Allein die der Überprüfung durch Bezirksrevisoren (Kostenprüfungsbeamte) und Gerichtsvollzieherprüfer unterliegenden Beträge belaufen sich gegenwärtig pro Jahr auf

- mehr als 100 Mio Euro an Gerichtskosten und Mio Euro an Diensteinnahmen der Gerichtsvollzieher.

Auf Anderkonten der Notare lagen allein zum Stichtag 31.12. rd. 200 Mio Euro, in der Vergangenheit stichtagsbezogen auch erheblich höhere Beträge.

Innenrevision

Die 1992 eingerichtete Innenrevision der Justizbehörde hat seitdem eine Reihe von Prüfungen sowohl administrativer Natur als auch zu aktuellen justizpolitischen Themen durchgeführt. Eine prioritäts- und risikoorientierte Konzeption für ihren Einsatz bestand dabei bisher nicht. So waren ihr z. B. sog. Lagerprüfungen nach § 78 LHO zugewiesen, die sie einerseits nicht in gebotenem Umfang wahrgenommen hat, die aber andererseits Kapazität gebunden haben, die für ggf. dringlichere Untersuchungen fehlten.

Der Arbeit der Innenrevision liegt bisher weder eine mehrjährige Arbeitsplanung, kein Berichtswesen ausschauende mehrjährige Arbeitsplanung zu Grunde, noch besteht ein für Steuerungszwecke geeignetes Berichtswesen. Die für eine Arbeitsplanung erforderliche Risikoanalyse wird erst jetzt erstellt.

Ihrer Aufgabe als Planungs- und Steuerungsinstrument kann die Innenrevision nur dann gerecht werden, wenn sie ihre Arbeit auf einer in enger Abstimmung mit der Behördenleitung entwickelten Planung aufbaut: Schadensrisiken müssen erkannt sein und bei der Entscheidung über vorrangig durchzuführende Prüfungen einbezogen werden. Auch müssen Berichtspflichten zukünftig die Dokumentation von Prüfungsverfahren, Prüfungsergebnissen und deren Umsetzungen sicherstellen.

Der Rechnungshof hat deshalb die Entwicklung und Einführung dieser Instrumente gefordert.

Kostenprüfungen

Nach den bundeseinheitlichen Durchführungsvorschriften zu den Kostengesetzen haben die Leitungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten die ordnungsgemäße Erledigung des - sich auf die Gebühreneinnahmen auswirkenden - Kostenansatzes zu überwachen. Darüber hinaus sind unvermutete Prüfungen des Kostenansatzes durch Kostenprüfungsbeamte vorgesehen, und zwar in der Regel einmal jährlich bei jeder Dienststelle. Zeit und Reihenfolge der Prüfungen sind vom Dienstvorgesetzten zu bestimmen.

Nach den Feststellungen des Rechnungshofs erfolgen Kontrollen im Wege der Dienstaufsicht nur in Ausnahmefällen. In der Regel bleibt die Überprüfung allein dem Kostenprüfungsbeamten überlassen. Defizite in der ordnungsgemäßen Erledigung des Kostenansatzes aufgrund unzulänglicher Aufsicht durch Vorgesetzte sind deshalb nicht auszuschließen. Hinzu kommt, dass unvermutete Prüfungen bei etlichen Dienststellen - auch auf Grund fehlender Vorgaben durch den jeweiligen Dienstvorgesetzten - seit bis zu zehn Jahren nicht stattgefunden haben. Prüfungen von Haftkosten bzw. Haftkostenbeiträgen beim Strafvollzugsamt finden überhaupt nicht statt.

Sowohl die Fachaufsicht in Kostenangelegenheiten als auch die Planung der durch den Kostenprüfungsbeamten vorzunehmenden Prüfungen obliegen wegen der Bedeutung einer rechtzeitigen und vollständigen Kostensachbearbeitung dem Dienstvorgesetzten.

Der Rechnungshof hat gefordert, diese Aufgaben künftig verstärkt wahrzunehmen. Zugleich sollten die Prüfungen in den Bereichen verstärkt werden, die auch finanzielle Ergebnisse erwarten lassen.

Er empfiehlt, die Prüffelder festzulegen, z. B. im Hinblick auf

- bestmögliche Wirkungssicherung, auch durch Aufbereitung der automatisiert verwalteten Kassendaten mit Hilfe geeigneter Statistikprogramme, vgl. Jahresbericht 2001, Tz. 412

Dienststellen z.T. zehn Jahre nicht geprüft Intensivierung von Fachaufsicht und Prüfungstätigkeit