Prüfung von Gerichtsvollziehern

Seit einer Neuorganisation im Jahre 1998 verfügen auch die Verwaltungsgerichte und das Finanzgericht über eigene Kostenprüfungsbeamte; für die Staatsanwaltschaften ist ein gemeinsamer Kostenprüfungsbeamter bestellt. Institutionalisierte Kontakte und ein regelmäßiger Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen Kostenprüfungsbeamten bestehen nicht. Wegen des z.T. geringen Umfangs der Prüftätigkeit - beim Finanzgericht unter 5 % einer Stelle - ist das eingesetzte Personal parallel mit der Wahrnehmung anderer Aufgaben betraut. Eine Erfolgskontrolle der vorgenommenen Dezentralisierung ist nicht erfolgt.

Jede Prüftätigkeit erfordert den Einsatz versierter Bediensteter mit speziellem, in jahrelanger Praxis erworbenem und ständig aktualisiertem Sachverstand. Die Gefahr von Wissens- und Erfahrungsdefiziten ist umso größer, je kleiner die Dienststellen und Prüfeinheiten sind und je größer der Anteil anderer den Prüfern im Verwaltungs- oder Rechtspflegerbereich übertragener Tätigkeiten ist.

Um eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung unter Bündelung speziellen Sachverstands und Vermeidung von Aufgabenzersplitterungen zu erreichen, hat der Rechnungshof angeregt, die Aufgaben der Kostenprüfungsbeamten bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften zusammenzufassen und auch das Strafvollzugsamt - für das bisher überhaupt kein Kostenprüfungsbeamter bestellt ist - in diese Regelung einzubeziehen. Er hat die Behörde darüber hinaus gebeten, auch für die sog. Fachgerichte

- einschließlich der Arbeits- und Sozialgerichte - die Anbindung an einen zentralen Kostenprüfdienst zu untersuchen.

Prüfung von Gerichtsvollziehern:

Die Geschäftsführung der rund 100 Hamburger Gerichtsvollzieher soll nach der Gerichtsvollzieherordnung vierteljährlich oder in kürzeren Abständen geprüft werden (ordentliche Geschäftsprüfung).

Für bestimmt bezeichnete Gerichtsvollzieher kann diese Prüfung bis auf eine Prüfung jährlich beschränkt werden. Darüber hinaus ist mindestens einmal im Haushaltsjahr unvermutet eine außerordentliche Geschäftsprüfung vorzunehmen. Geschäftsprüfungen bei Gerichtsvollziehern dienen in erster Linie dem Schutz des Bürgers (Gläubiger, Schuldner), aber auch dem des Gerichtsvollziehers selbst. Prüfungen sollen auf eine zügige und korrekte Abwicklung der Vollstreckungshandlungen und auf ein einheitliches Vorgehen der Gerichtsvollzieher hinwirken.

Zusammenfassung der Prüfdienste wirkt Aufgabenzersplitterung entgegen:

Von den im Jahr 2000 insgesamt geplanten 220 Prüfungen wurden lediglich 91 durchgeführt. Bei einem Stadtteilgericht sind infolge Personalwechsels und der dort wie auch bei anderen Stadtteilgerichten fehlenden Vertretungsmöglichkeiten überhaupt keine ordentlichen Geschäftsprüfungen erfolgt. 27 Gerichtsvollzieher blieben völlig ungeprüft. Darüber hinaus sind auch bei der Durchführung der Prüfungen Mängel aufgetreten. So wurden zu überprüfende Zeiträume abgekürzt und aus der Staatskasse zu erstattende Beträge nicht geprüft. Periodische Berichtspflichten über den Umfang der Aufgabenerfüllung und die Gründe für ggf. vorliegende Verzögerungen bestehen nicht.

Der Rechnungshof hat unterbliebene bzw. unzureichend ausgeführte Prüfungen beanstandet. Er hat ferner vorgeschlagen, durch Berichtspflichten gegenüber dem Amtsgerichtspräsidenten und der Justizbehörde Transparenz im Prüfungsverfahren herzustellen, damit ggf. rechtzeitig steuernd eingegriffen werden kann.

Während die ordentlichen Geschäftsprüfungen von Prüfungsbeamten der Stadtteilgerichte durchgeführt werden, obliegen die außerordentlichen Geschäftsprüfungen für die Gerichtsvollzieher aller Bezirke seit Jahren - ebenso wie die Prüfung neuer Gerichtsvollzieher - den Prüfern beim Amtsgericht Hamburg. Den bisher fünf und künftig sieben Stadtteilgerichten verbleiben damit nur wenige Prüfungen pro Jahr, und zwar je nach Anzahl der zugewiesenen Gerichtsvollzieher zurzeit drei bis elf Prüfungen je Stadtteilgericht.

Eine die gesamte Geschäftsführung der Gerichtsvollzieher umfassende Prüfung setzt aber den ständigen praktischen Einsatz besonderer und laufend zu aktualisierender Kenntnisse voraus. Von Prüfern, die im Wesentlichen mit Verwaltungsangelegenheiten und Rechtspflegeraufgaben befasst sind, kann eine wirksame und mit vertretbarem Aufwand je Einzelfall abzuwickelnde Prüfung kaum erwartet werden.

Angesichts der derzeit eine wirksame Prüfung nicht gewährleistenden Organisation der Prüfungstätigkeit hält der Rechnungshof eine Umstrukturierung der Prüfbereiche für angezeigt. Überlegungen, einen zentralen Prüfdienst für Gerichtsvollzieher einzuführen, bestehen beim Amtsgericht Hamburg bereits seit Jahren. Eine Umsetzung ist bisher nicht erfolgt, weil die Stadtteilgerichte zum Teil weiterhin auf eigenen Geschäftsprüfungen als untrennbarem Teil ihrer Dienstaufsicht bestehen. Der Rechnungshof sieht dies nicht als ausreichenden Grund an, von einer als notwendig erkannten Neustrukturierung des Prüfwesens abzusehen. Abgesehen davon, dass eine wirksame Prüfung auch im Interesse der Stadtteilgerichte liegen dürfte, wäre nämlich deren Dienstaufsichtsfunktion bei einer Unterrichtung über Zeitpunkt und Ergebnis der Prüfungen nicht beeinträchtigt. Um künftig die Planung und Steuerung seitens des Amtsgerichtspräsidenten bzw. der Behördenleitung zu erleichtern, ein einheitliches Prüfungsverfahren zu gewährleisten sowie das Risiko der Staatshaftung zu mindern, hat der Rechnungshof daher angeregt, die Prüfung der Dienstgeschäfte von Gerichtsvollziehern einschließlich des gesamten Abrechnungsverfahrens zentral durch hauptamtliche Prüfer wahrzunehmen.

Prüfung der Amtsführung von Notaren:

Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Rechnungshof waren im Amtsbezirk (Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts) 86 Notare registriert. Ihre Amtsführung wird in Hamburg entsprechend der Bundesnotarordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts bzw. von ihnen mit der Prüfung beauftragte Richter - ggf. unter Heranziehung von Kostenprüfungsbeamten - geprüft. Der festgelegte Prüfungsabstand von vier Jahren wird in Hamburg regelhaft um ein Jahr unterschritten.

Während den Kostenprüfungsbeamten des Landgerichts die Mitwirkung an Notariatsprüfungen im Hauptamt übertragen ist, werden die aus allen Gerichtszweigen herangezogenen richterlichen Notarprüfer pro Jahr für jeweils eine Prüfung bestellt. Eine planmäßige Einarbeitung in die auch für Richter überwiegend wenig bekannte und schwierige Materie sowie eine entsprechende Schulung finden für sie nicht statt.

Die Prüfung der Arbeit in den Notariaten führte bisher in der Regel nur zur Beanstandung formaler Mängel und Abrechnungsfehler.

Diese Feststellung ist jedoch angesichts der z.T. geringen Erfahrung der häufig wechselnden Prüfer nur von geringer Aussagekraft. Die in Breite und Tiefe erforderlichen Kenntnisse ließen sich bei nebenamtlichen Prüfern allenfalls nach entsprechender Schulung und häufiger Heranziehung zu Prüfungen erreichen.

Beim Landgericht bestehen Überlegungen, die gegenwärtige Praxis, Notarprüfer aus allen Gerichtzweigen heranzuziehen, zu ändern. Der Rechnungshof unterstützt diese Überlegungen und hält es für zweckmäßig, die Prüfung der Amtsgeschäfte von Notaren künftig als richterliche Dienstaufgabe auf Dauer zuzuweisen. Außerdem sollte auch der Vertretungsfall geregelt werden, damit eine hohe und gleich bleibende Qualität in den Prüfungsabläufen und bei der Dokumentation der Prüfung gewährleistet werden kann.

Darüber hinaus hält der Rechnungshof derzeit die Unterschreitung der vorgesehenen Prüfungsabstände für nicht erforderlich. Er hat insbesondere im Hinblick auf die in Hamburg hauptamtliche Berufsausübung der Notare angeregt zu prüfen, ob - ggf. auch im Fehlende Flexibilität durch starre Prüfungsabstände Häufig wechselnde und wenig erfahrene Prüfer Bestellung von Richtern für nur eine Prüfung Einsatz hauptamtlicher Prüfer bewirkt Minderung des Haftungsrisikos