Finanzamt

580. Die Polizei gibt im Rahmen der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten Blutentnahmen und Blutuntersuchungen in Auftrag. Der Rechnungshof hat die Auftragsvergabe sowie die Abrechnung von Leistungen einschließlich der Ablauforganisation in den bedeutsamsten Fallgruppen - Blutentnahmen und Blutuntersuchungen zum Nachweis von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln - untersucht.

Auftragsvergabe

Bei der Auftragsvergabe, z. B. an Ärzte oder das Institut für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, trägt die Polizei dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und dem Vergaberecht nicht immer Rechnung:

- Seit den fünfziger Jahren beauftragt die Polizei ausschließlich einen privatrechtlich organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst mit den Blutentnahmen. Seither hat sie nicht geprüft, ob es wirtschaftliche Alternativen gibt, beispielsweise im Rahmen einer behördlichen Lösung. Selbst wenn nach Prüfung der Wirtschaftlichkeit an der Beauftragung Dritter festzuhalten ist, bedarf es in angemessenen zeitlichen Abständen - auch im Hinblick auf vergaberechtliche Vorschriften - einer Öffentlichen Ausschreibung der Leistung.

Die Behörde will dem folgen, prüft verschiedene Alternativen zur zukünftigen Vergabe der Blutentnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Polizei und erarbeitet unabhängig davon die erforderliche Leistungsbeschreibung.

- Bei der Beschaffung von so genannten Blutentnahme-Sets hat die Polizei die Ausschreibung vergaberechtswidrig auf das Produkt eines bestimmten Anbieters reduziert und sich damit auch der Möglichkeit begeben, Alternativen zu prüfen.

Die Behörde will die Entnahme-Sets künftig den haushaltsund vergaberechtlichen Vorschriften entsprechend beschaffen und bereitet - einer Empfehlung des Rechnungshofs folgend den Abschluss von Rahmenverträgen vor.

- Zum Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut gibt die Polizei toxikologische Gutachten in Auftrag, ohne den Untersuchungsumfang - z. B. auf bestimmte Betäubungsmittelarten einzugrenzen. Damit entsteht das Risiko überflüssiger kostenaufwändiger Untersuchungen, die sowohl den Interessen des ggf. später zum Kostenersatz verpflichteten Bürgers als auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot der Landeshaushaltsordnung zuwiderlaufen.

Die Behörde will verstärkt auf eine Auftragspraxis hinwirken, die überflüssige Untersuchungen vermeidet. Sie beabsichtigt dazu in einem Feldversuch den Einsatz entsprechender Vortestgeräte.

Vergaberecht und Grundsatz der Wirtschaftlichkeit nicht beachtet

Abrechnung der Leistungen

An der Abrechnung der mit den Blutentnahmen und Blutuntersuchungen verbundenen Kosten sind verschiedene polizeiliche Dienststellen beteiligt:

- Die Landespolizeiverwaltung/Rechtsabteilung vereinbart die Kostensätze;

- die Polizeireviere und -kommissariate ordnen Blutentnahmen und -untersuchungen an;

- die Direktion Zentrale Aufgaben bearbeitet eingereichte Rechnungen.

Bei der Vorgangsbearbeitung hat die Polizei in mehreren Fällen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht beachtet. So

- blieb ungeprüft, ob Rechnungssteller zur Liquidation der entsprechenden Leistung berechtigt waren; deshalb fiel z. B. nicht auf, dass in einer Reihe von Fällen Auftragnehmer und Rechnungssteller nicht identisch waren;

- wurden Zahlungen veranlasst, ohne dass zahlungsbegründende Unterlagen vorlagen;

- bearbeiteten dazu nicht umfassend befugte Bedienstete eingereichte Rechnungen;

- unterblieben vorgeschriebene Kontrollmitteilungen an das Finanzamt bei Zahlungsvorgängen an Privatpersonen.

Der Rechnungshof hat diese Verstöße gegen die VV zu § 70 LHO sowie gegen die Mitteilungsverordnung beanstandet. Er hat die Behörde darauf hingewiesen, dass Ursachen für Mängel in der Sachbearbeitung auch in der Organisation des Verfahrensablaufs liegen. An den Schnittstellen zwischen mehreren beteiligten Stellen gehen für die Sachbearbeitung wesentliche Informationen verloren.

Korrespondierende Schritte eines Arbeitsvorganges (wie beispielsweise Erteilung des Auftrags und Bestätigung der sachlichen Richtigkeit der Rechnung) werden von verschiedenen Bearbeitern isoliert erledigt. Ohne aufwändige Kommunikation begründet dies die Gefahr, dass z. B. die Abrechnung von Leistungen ohne die notwendige sachliche Kompetenz erfolgt und dabei kassenrechtliche Vorschriften nicht beachtet werden.

Die Behörde teilt die Auffassung des Rechnungshofs. Vor dem Hintergrund, dass nicht alle beteiligten Dienststellen optimal in den Geschäftsprozess eingebunden sind, hatte sie in Teilbereichen bereits Änderungen geplant.

Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass die Ursachen der aufgezeigten Mängel insgesamt beseitigt werden müssen, um die vgl. Tzn. 200 bis 210

Mängel bei der Bearbeitung von Rechnungen Ablauforganisation birgt Fehlerquellen künftige Beachtung der Vorschriften sicherzustellen. Er hat der Behörde darüber hinausgehende Vorschläge für die Änderung der Ablauforganisation mit dem Ziel der Reduzierung von Schnittstellenproblemen und Informationsdefiziten - z. B. weitgehende Bearbeitung der Rechnungen durch die auftragserteilenden Dienststellen - unterbreitet.

Die Behörde hat zugesagt, die VV zu § 70 LHO künftig zu beachten. Sie hat die Dienststellen an die Einhaltung der Vorschriften erinnert und notwendige Befugnisse bereits erteilt. Ihrer Mitteilungspflicht an das Finanzamt will sie künftig nachkommen; Mitteilungen für die vergangenen Jahre hat sie nachgeholt.

Die Schnittstellenproblematik will die Behörde im Rahmen des laufenden Reorganisationsprozesses der Verwaltungsaufgaben der Polizei bis Ende 2002 lösen.

Erstattungen bei Polizeieinsätzen

Die Kostenabrechnung mit Bund und Ländern für polizeiliche Unterstützungseinsätze führt wegen unterschiedlicher, zum Teil widersprüchlicher Maßstäbe zu unterschiedlich hohen Erstattungsforderungen bei vergleichbaren Leistungen. Es bedarf übergreifend einheitlicher, klarer und praxisgerechter Regelungen, für die Hamburg sich einsetzen sollte.

An Hamburg gerichtete Erstattungsforderungen müssen gründlicher geprüft, eigene Erstattungsforderungen von Hamburg schneller verwirklicht werden. Die Grundsatzzuständigkeit für Abrechnungsfragen ist einer Stelle verantwortlich zuzuweisen.

Die Polizeien von Bund und Ländern unterstützen sich im Bedarfsfall gegenseitig. Dies geschieht insbesondere auch zur Bewältigung polizeilicher Großlagen (z.B. Demonstrationen), bei denen die Kapazität der Polizei des betroffenen Landes nicht ausreicht. Dem unterstützenden Land bzw. dem Bund als Träger des Bundesgrenzschutzes (BGS) entstehen dabei grundsätzlich Kostenerstattungsansprüche gegen das unterstützte Land nach allgemeinen Amtshilfegrundsätzen (Art. 35 GG i.V.m. den korrespondierenden Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder), soweit nicht Gesetze oder Verwaltungsabkommen spezielle Regeln enthalten.

Einnahmen und Ausgaben Hamburgs für Erstattungen schwankten in den letzten Jahren stark: In der Spitze betrugen die Einnahmen