Die Übernahme der Gutachterkosten ist nicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe möglich

Dazu sei sie jedoch nicht in der Lage. Außerdem sei der Richter in dem Termin befangen gewesen. Man habe sie nicht darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um einen nicht öffentlichen Termin ohne Beisitzer handele. Sie sei nicht ausreichend zu Wort gekommen. Auch die Protokollführung sei einseitig erfolgt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen der Petentin eine Stellungnahme des Senators für Justiz und Verfassung eingeholt. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar: Grundsätzlich gilt im sozialgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. An Beweisanträge der Beteiligten ist es nicht gebunden. Als Ausnahme davon sieht das Sozialgerichtsgesetz die Möglichkeit vor, dass ein Verfahrensbeteiligter die Anhörung eines bestimmten Gutachters vor Gericht durchsetzen kann. Allerdings trägt er hierfür auch das Kostenrisiko, wenn das Gericht der Auffassung ist, das Gutachten fördere die Aufklärung des Sachverhalts nicht wesentlich. Das war hier der Fall.

Die Übernahme der Gutachterkosten ist nicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe möglich. Das ergibt sich aus den ausdrücklichen Regelungen des Sozialgerichtsgesetzes. ist die Rechtsprechung ausschließlich den Gerichten anvertraut.

Diese sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Aus diesem Grund hat der Petitionsausschuss keine Möglichkeit, auf die Verfahrensgestaltung und die Entscheidungen der Gerichte Einfluss zu nehmen.

Der Ausschuss sieht allerdings auch keinen Grund anzunehmen, dass das Verfahren der Petentin nicht ordnungsgemäß geführt wurde. Zur weiteren Begründung wird auf die ausführliche Stellungnahme des Senators für Justiz und Verfassung Bezug genommen.

Eingabe-Nr.: L 17/841

Gegenstand: Beschwerde über die Staatsanwaltschaft Bremen Begründung: Der Petent rügt das Verhalten der Staatsanwaltschaft Bremen, die einen gegen ihn vorliegenden internationalen Haftbefehl nicht aufheben und ihn damit von Deutschland fern halten wolle. Nach einem nur als Urlaubsreise geplanten Aufenthalt in seinem Heimatland sei ihm nunmehr eine Rückkehr nach Deutschland verwehrt. Dadurch verhindere die Staatsanwaltschaft auch den Kontakt zu seinen Kindern, die von ihrer Mutter aus seinem Heimatland entführt worden seien und zusammen mit dieser wieder in Deutschland lebten. Er fühle sich als deutscher Staatsbürger von den Behörden im Stich gelassen.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme des Senators für Justiz und Verfassung eingeholt. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Die Staatsanwaltschaft Bremen hat den Haftbefehl auf Grundlage der ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisse beantragt und als Europäischen Haftbefehl ausgeschrieben. Es liegen derzeit keine neuen Erkenntnisse vor, die eine Aufhebung des Haftbefehls rechtfertigen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die ausführliche Stellungnahme des Senators für Justiz und Verfassung verwiesen, die dem Petenten bekannt ist.

Für den Petitionsausschuss ist kein Fehlverhalten der Staatsanwaltschaft ersichtlich. Insbesondere sind die Vorwürfe nicht zutreffend, die Staatsanwaltschaft verhindere absichtlich eine Wiedereinreise des Petenten in die Bundesrepublik sowie den Kontakt zu seinen Kindern.

Soweit der Petent der Meinung ist, der Haftbefehl bestehe zu Unrecht, verweist ihn der Ausschuss auf das in der Rechtsordnung dafür vorgesehene Verfahren, mit dem die Aufhebung des Haftbefehls beantragt werden kann. Der Petitionsausschuss hat insoweit keine Einwirkungsmöglichkeiten.

Eingabe-Nr.: L 17/843

Gegenstand: Erhalt des Bürgerrundfunks Begründung: Die Petentin bittet darum, die Existenz des Bürgerrundfunks im Stadtgebiet Bremen langfristig zu sichern und zu stärken. Zur Begründung führt sie aus, aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit befürchte sie, dass der Bürgerrundfunk immer mehr in die Defensive gerate und aus der Wahrnehmung der Bevölkerung zurückgedrängt würde. So habe man vor einigen Jahren beispielsweise das Funkhaus aufgeben müssen, der Personalstamm sei auf ein Mindestmaß zurückgeführt worden. Zukünftig solle eine Verbreitung nur noch über das Internet stattfinden. Wichtig sei, weiterhin den Empfang über Kabel und Antenne sowie perspektivisch über DVB-T zu gewährleisten. Das Internet könne wegen seiner Mängel in Bezug auf Datensicherheit, Zugang für ältere Menschen und Durchschaubarkeit allenfalls eine Ergänzung, nicht jedoch einen Ersatz für die Rundfunkübertragung darstellen. Zur Stärkung des Bürgerrundfunks sollte ein eigenes Aufsichtsgremium eingerichtet werden. Der Bürgerrundfunk müsse räumlich wieder so ausgestaltet werden, dass Schulungen, Begegnungen und Produktionen möglich wären. Gleichzeitig diene der Ausübung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Die Petition wird von 816 Mitzeichnern unterstützt.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen der Petentin eine Stellungnahme des Chefs der Senatskanzlei eingeholt. Außerdem hat er die Petition öffentlich beraten. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Beratung zusammengefasst wie folgt dar:

Der Bürgerrundfunk und seine Aufgaben sind im bremischen Landesmediengesetz geregelt. Er soll den Bürgerinnen und Bürgern den lokalen und regionalen Geschehen im Land Bremen leisten und die Medienkompetenz fördern. Seit seinem Bestehen hat sich der Bürgerrundfunk immer wieder den Bedarfen und technischen Möglichkeiten angepasst.

Der Petitionsausschuss kann das Anliegen der Petentin, das seiner Auffassung nach letztlich auf eine Verfestigung des Status quo gerichtet ist, nicht unterstützen. Seiner Auffassung nach ist es geboten, den Bürgerrundfunk zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuentwickeln. Nur so kann den sich ändernden technischen Möglichkeiten und den sich gegebenenfalls verändernden Hör- und Sehgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer Rechnung getragen werden.

Eingabe-Nr.: L 17/846

Gegenstand: Beamtenbezüge Begründung: Der Petent rügt, dass die vereinbarte Erhöhung der tariflichen Entgelte für die Jahre 2011 und 2012 nicht zeit- und inhaltsgleich auf die bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übertragen worden sei. Dies sei neben der nicht mehr erfolgten Zahlung des Weihnachtsgeldes für Beamtinnen und Beamte eine weitere Verschlechterung gegenüber dem Tarifbereich.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme der Senatorin für Finanzen eingeholt. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Das Tarifergebnis für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes des Landes Bremen wurde auf die bremischen Beamtinnen und Beamten bis auf wenige Ausnahmen übertragen. Abstriche in zeitlicher Hinsicht und bei der Einmalzahlung bei höheren Besoldungsgruppen waren jedoch aufgrund der allgemeinen Haushaltsnotlage des Landes Bremen unvermeidbar.

Der Ausschuss teilt die Auffassung der Senatorin für Finanzen, dass in Bremen im Ergebnis eine ausgewogene Regelung gefunden wurde, die gleichermaßen das Interesse der Bürgerinnen und Bürger an einer leistungsfähigen öffentlichen Hand wie auch das Interesse der bremischen Beamtinnen und Beamten an einer angemessenen Bezahlung berücksichtigt.

Eingabe-Nr.: L 17/850

Gegenstand: Zusammenschluss von Bundesländern Begründung: Der Petent regt an, das Land Bremen in das Land Niedersachsen einzugliedern. Zur Begründung führt er aus, die bremische Landesregierung sei nicht in der Lage, das Land aus eigener Kraft zu entschulden und ziehe zur Haushaltskonsolidierung immer wieder einseitig die Beamten heran.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten eine Stellungnahme des Chefs der Senatskanzlei eingeholt. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss kann das Anliegen des Petenten nicht unterstützen. Eine Neugliederung würde nicht zu finanziellen Entlastungen führen. Im Rahmen der Föderalismuskommission hat die Senatorin für Finanzen eine Berechnung vorgelegt, dass im Falle einer Fusion von Bremen und Niedersachsen, insbesondere wegen des geltenden Finanzausgleichs, ein Verlust von 600 Mio. für beide Länder eintreten würde.

Darüber hinaus ist der Petitionsausschuss davon überzeugt, dass es sinnvoll ist, an der Eigenständigkeit Bremens als Land der Bundesrepublik Deutschland festzuhalten. Das Land Bremen leistet einen spezifischen Beitrag zur Erhaltung und Ausgestaltung der föderalen Vielfalt von kleinen und größeren Ländern. Es ermöglicht im Interesse von Bürgern und Wirtschaft eine besonders wirksame Vertretung der bremischen Anliegen.

Der Petitionsausschuss teilt nicht die Auffassung des Petenten, dass bei der Beamtenbesoldung einseitig gespart wird. Auch in diesem Bereich wird versucht, Lösungen zu finden, die gleichermaßen das Interesse der Bürgerinnen und Bürger an einer leistungsfähigen öffentlichen Hand wie auch das Interesse der bremischen Beamtinnen und Beamten an einer angemessenen Bezahlung berücksichtigen.

Im Vergleich mit anderen Ländern ist eine generelle Benachteiligung der bremischen Beamten nicht festzustellen.

Eingabe-Nr.: L 17/856

Gegenstand: Europäisches Kulturerbesiegel Begründung: Da im Bremer Rathaus auch ein europäischer Gipfel stattgefunden habe, regt der Petent an, hierfür das Europäische Kulturerbesiegel zu beantragen. Die Auszeichnung als UNESCO-Weltkulturerbe stehe dem nicht entgegen. Auch die Lutherstadt Wittenberg oder das Schloss Cecilienhof in Potsdam seien mit beiden Titeln ausgezeichnet worden. Darüber hinaus regt der Petent an, auch für den Bleikeller das Europäische Kulturerbesiegel zu beantragen.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Vorbringen des Petenten mehrere Stellungnahmen des Senators für Kultur eingeholt. Unter Berücksichtigung dessen stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung zusammengefasst wie folgt dar: