Tourismus

§ 8

Prüfungsrecht

Der Steuerschuldner oder sein Beauftragter ist verpflichtet, während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Vertretern des Magistrats der Stadt Bremerhaven zur Nachprüfung der Steueranmeldungen, zur Feststellung von Steuertatbeständen sowie zur Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen Einlass zu gewähren.

§ 9:

Mitwirkungs- und Auskunftspflichten:

(1) Hotel- und Zimmervermittlungsagenturen und ähnliche Dienstleistungsunternehmen teilen auf Anfrage dem Magistrat der Stadt Bremerhaven die Beherbergungsbetriebe mit, an die sie Gäste vermitteln.

(2) Hat der Steuerschuldner seine Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, sind die in Absatz 1 genannten Unternehmen auf Verlangen des Magistrats der Stadt Bremerhaven verpflichtet, die Person des Steuerpflichtigen und die zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen.

Artikel 2:

Änderung des Bremischen Abgabengesetzes

Dem § 1 Absatz 2 des Bremischen Abgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1962 60-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 19. September 2000 (Brem.GBl. S. 371) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: Die Tourismusabgabe wird für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwaltet.

Artikel 3:

Inkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Begründung:

I. Allgemeines:

1. Örtliche Aufwandsteuer

Die Tourismusabgabe knüpft als herkömmliche örtliche Aufwandsteuer an die Nutzung einer Übernachtungsmöglichkeit an und besteuert damit die in der Einkommensverwendung für die persönliche Lebensführung zum (vergleiche Beschluss vom 6. Dezember 1983 ­ 2 1275/79 ­ 65, 325, 346). Die Rechtssetzungsbefugnis hierfür steht der Freien Hansestadt Bremen nach Artikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz zu.

2. Gleichartigkeit zu bundesgesetzlich geregelten Steuern

Eine örtliche Aufwandsteuer darf nicht erhoben werden, wenn sie einer bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig ist. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil vom 7. Mai 1998 ­ 2 1991/95 und 2 2004/95 1 ­, 98, 106-134) ist neben anderen Gesichtspunkten wie Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik, wirtschaftlichen Auswirkungen, insbesondere darauf abzustellen, ob die Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit abschöpft wie eine bundesgesetzlich Geregelte. Nach Überprüfung der Steuer anhand des genannten Kriterienkataloges ist ein Verstoß gegen das Gleichartigkeitsverbot insbesondere in Bezug auf die Umsatzsteuer zu verneinen.

3. Bemessungsgrundlage/Steuersatz

Der Gesetzgeber hat die Pflicht, die Bemessungsgrundlage so zu gestalten, dass der vom Übernachtungsgast getragene wirkliche Aufwand in einem Bezug zur Höhe der Steuer steht. Da die Aufwandsteuer die durch die Vermögensverwendung zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit zum Anlass für die Besteuerung nimmt, orientiert sich der jeweilige Steuersatz pro Übernachtung an dem Klassifizierungssystem des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes und bildet damit den von der Rechtsprechung geforderten Wirklichkeitsmaßstab (vergleiche Beschluss vom 4. Februar 2009 ­ 1 8/05 ­, 123, 1) ab.

Diese Besteuerung hat keine erdrosselnde Wirkung, da sie nicht den Betrieb eines Beherbergungsunternehmens tatsächlich unmöglich macht. Da der Inhaber des Beherbergungsbetriebs unschwer ermitteln kann, ob und in welcher Höhe die Abgabe bei seinen Gästen anfällt, ist es ihm grundsätzlich auch möglich, die Tourismusabgabe zumindest kalkulatorisch auf die Übernachtungsgäste zu überwälzen. Die Steuerbelastung entspricht vergleichbaren Städten, welche vorwiegend einen festen Prozentsatz des Übernachtungsgeldes abschöpfen (5 %). Ausweichbewegungen in das Umland sind nicht zu erwarten. Ebenso sind signifikante Änderungen bei der Anzahl der Übernachtungen in der Freien Hansestadt Bremen nicht zu erwarten.

4. Betriebliche Übernachtungen Ihren Charakter als Aufwandsteuer verliert die Tourismusabgabe nicht dadurch, dass sie auch beruflich/betrieblich veranlasste Übernachtungen erfasst (vergleiche Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2011 ­ 6 C 11337/10.OVG und 6 C 11408/10.OVG ­ und Urteil des VG Köln vom 6. Juli 2011 ­ 24 K 6736/10 ­).

Eine Verpflichtung zur Unterscheidung zwischen privatem und beruflichem Aufwand scheidet damit aus; ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für den Betreiber eines Beherbergungsbetriebs und die Verwaltung kann entfallen.

5. Verwaltung der Steuer/Verfahren

Die Verwaltung der Tourismusabgabe als örtliche Aufwandsteuer erfolgt durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven; entsprechend wird § 1 Absatz 2 des Bremischen Abgabengesetzes entsprechend ergänzt.

Die Automationsausstattung des Magistrats der Stadt Bremerhaven und die mit der Wahrnehmung entsprechender Abgaben erfahrene Verwaltung erlauben es, diese Steuer zeitgerecht und kostengünstig zum 1. Januar 2012 einzuführen. Hierbei ist auch zu beachten, dass sich in der Vergangenheit die zentrale Bearbeitung von Kommunalsteuern sowie die Festsetzung im Anmeldeverfahren mit Automationsunterstützung gut bewährt hat.

Das Verfahren vollzieht sich nach den Regelungen der Abgabenordnung, da gemäß § 3 des Bremischen Abgabengesetzes die Vorschriften der Abgabenordnung auch für landesgesetzliche Steuergesetze Anwendung finden.

II. Zu den einzelnen Vorschriften Artikel 1

Zu § 1: Absatz 1 hat lediglich deklaratorischen Charakter. Der Begriff Tourismusabgabe entspricht inhaltlich der zwischenzeitlich in zahlreichen anderen Städten (z. B. Weimar, Köln, Dortmund und Essen) eingeführten Kulturförderabgabe. Rechtlich handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer. Steuern sind Geldleistungen an den Staat ­ hier die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven ­ ohne (individuelle) Gegenleistung.

Die Abgabe wird auf den Aufwand zur Erlangung einer entgeltlichen Beherbergungsleistung erhoben. Dieser entsteht, sobald der Beherbergungsbetrieb seine Leistung vertragsmäßig zur Verfügung stellt. Es kommt für die Begründung des Aufwands nicht darauf an, dass diese Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Beherbergungsleistungen können auch stundenweise zur Verfügung gestellt werden (u. a. Anmietung eines sogenannten Tageszimmers im Hotel).

Von der Steuer werden nur solche Beherbergungsleistungen erfasst, die einen kurzzeitigen Aufenthalt bezwecken und daher keine Pflichten nach dem Bremer Meldegesetz auslösen.

Hiervon unabhängig wird die Tourismusabgabe nicht erhoben, soweit die Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb zur Vermeidung der Obdachlosigkeit dient. Für diese Steuerbefreiung ist vom Beherbergungsbetrieb ein geeigneter Nachweis zu erbringen.

Zu § 2:

Besteuert wird die Anzahl der Übernachtungen je Beherbergungsgast. Auf diese Bemessungsgrundlage wird angesichts der äußerst großen Spannbreite von Beherbergungskosten ein Festbetrag angewandt, um aufwandsnah gleichmäßig zu besteuern.

Zu § 3:

Die Vorschrift normiert in Absatz 1 die jeweiligen Steuersätze pro Übernachtung, wobei unter Nummer 3 Übernachtungseinrichtungen angesprochen werden, die nicht private Zimmer und Wohnungen, sowie Einrichtungen der und Bildungsstätten). Hierbei werden Festbeträge berücksichtigt, welche die Klassifizierung von Hotels nach dem vom Deutschen Hotel und Gaststättenverband e. V. betriebenen bundesweit einheitlichen Klassifizierungssystem Deutsche Hotelklassifizierung zugrunde legen. Die Steuerbelastung entspricht vergleichbaren Großstädten, welche überwiegend 5 % des Besteuerungsentgelts abschöpfen. Zudem ist bei den steuerlichen Festbeträgen je Übernachtung sichergestellt, dass unmittelbare und mittelbare Übernachtungsleistungen steuerlich gleich behandelt werden und etwaige Teilbeträge für sonstige Dienstleistungen, wie Frühstück und weitere im Übernachtungspreis enthaltene Mahlzeiten, nicht extra herausgerechnet werden müssen.

Wesentliches Merkmal für diese Besteuerungsform ist jedoch die Absicht des Gesetzgebers, die gerade in der Einkommensverwendung des Übernachtungsgastes liegende steuerliche Leistungsfähigkeit über die Klassifizierung des Hotels und des daraus folgenden Übernachtungsentgelts steuerlich gleichheitsgerecht zu erfassen. Der nachweisliche Aufwand für die Beherbergung minderjähriger Gäste unterfällt nicht der Besteuerung, um Übernachtungen dieses Personenkreises steuerlich zu entlasten.

Zu § 4:

§ 4 definiert den Steuerschuldner. Dies ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebs. Bei der Tourismusabgabe handelt es sich um eine indirekte Steuer, bei der der Steuerpflichtige und der Steuerträger nicht identisch sind. Die indirekte Steuer ist von vornherein auf Abwälzungsmöglichkeit auf den Steuerträger angelegt.

Zu § 5:

Die Vorschrift legt den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabe fest.

Zu § 6:

Zur Überwachung der steuerlichen Pflichten nach diesem Gesetz sind die in Absatz 1 genannten Anzeigepflichten erforderlich.

Der Steuerpflichtige muss unaufgefordert eine Steueranmeldung nach § 150 Abgabenordnung bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres abgeben und die Steuer selbst berechnen.

Die in Absatz 3 enthaltene Entrichtung der Abgabe am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums ist angemessen, da die Steuerpflichtigen bereits aufgrund ihrer Anmeldung Kenntnis von der Höhe der zu zahlenden Abgabe haben. Absatz 4 regelt, dass die Steuer durch Bescheid festgesetzt wird, sofern die Nachprüfung der Steueranmeldung zu einer abweichenden Steuer führt oder eine Steueranmeldung pflichtwidrig nicht abgegeben wurde.

Zu § 7:

Die in der Abgabenordnung enthaltenen Vorschriften über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gelten über das Bremische Abgabengesetz auch für diese Steuer. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten bei den Betreibern des Beherbergungsbetriebes stellt § 7 Absatz 1 klar, dass zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen auch die Nachweise nach § 1 Absatz 4 und § 3 Absatz 2 zählen. Um eine sachgerechte Nachprüfung der Steueranmeldungen zu ermöglichen, wird ausdrücklich die Anforderung von Unterlagen über die jeweiligen Beherbergungsleistungen durch die zuständige Stelle geregelt.

Zu § 8:

Die Vorschrift begründet ein Prüfungsrecht der zuständigen Stelle vor Ort sowie eine Mitwirkungspflicht des Abgabenpflichtigen.

Zu § 9:

Die Regelung begründet eine Mitwirkungspflicht für Vermittlungsagenturen und Dienstleistungsunternehmen ähnlicher Art. Die Regelung ist notwendig, damit die zuständige Stelle Kenntnis sämtlicher Beherbergungsbetriebe erhalten kann.

Die Regelung dient auch dem gleichmäßigen Vollzug der Touristenabgabe.

Artikel 2:

Die Verwaltung der Tourismusabgabe als örtliche Aufwandsteuer erfolgt durch die Stadtgemeinde Bremerhaven ­ hier: Magistrat der Stadt Bremerhaven ­; entsprechend wird § 1 Absatz 2 des Bremischen Abgabengesetzes ergänzt.

Artikel 3:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.