Gesetzliche Regelung der verdachts- und ereignisunabhängigen Personenkontrollen (Schleierfahndung)

Mit Inkrafttreten des Schengener Abkommens (Gesetz vom 15. Juli 1993, BGBl. II Seite 1010) ist die Filterfunktion der früheren Grenzkontrollen entfallen. Zugleich hat die Öffnung der Staaten Mittel- und Osteuropas zu einer Intensivierung der internationalen Kontakte zwischen kriminellen Organisationen geführt, mit der Folge der Veränderung von Tatwegen, Tatschwerpunkten und Täterstrukturen. Insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität mit Schwerpunkten Waffenhandel, Betäubungsmittelkriminalität sowie Menschenhandel und -schleusung sind die Deliktsausführungen gerade auch durch ein hohes Maß an Mobilität geprägt. Deutschland insgesamt und insbesondere Hamburg als Durchgangs- und Zwischenstation der kriminellen Organisationen ­ vorwiegend aus den Staaten Ostund Mitteleuropas ­ sind von dieser Entwicklung betroffen. Als Hafenstadt mit internationalem Flugund Bahnverkehr und einem ausgebauten Autobahn-, Bundes- und Wasserstraßennetz benötigt gerade Hamburg Möglichkeiten zur Bekämpfung überregional arbeitender Täter.

Die genannte Entwicklung macht eine Veränderung der polizeilichen Befugnisnormen auf dem Gebiet des Polizeirechts dahin gehend erforderlich, dass Personen auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr zur vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung im öffentlichen Verkehrsraum sowie in Einrichtungen des internationalen Verkehrs überprüft werden können (sogenannte Schleierfahndung).

In Bayern ist eine Regelung dieser Art seit dem 1. Januar 1995 in Kraft (in Baden-Württemberg seit 1. September 1996). Die Erfahrungen dort sind durchweg positiv, insbesondere bei der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität, des illegalen Aufenthalts und der illegalen Beschäftigung von Ausländern sowie den Tätigkeiten der Schleuserorganisationen.

Die Bürgerschaft möge daher das folgende Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei beschließen: Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei Artikel 1

Das Hamburgische Gesetz über die Datenverarbeitung bei der Polizei vom 2. Mai 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 187), zuletzt geändert am 18. März 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 76, 83), wird wie folgt geändert: § 4 Absatz 1 wird um folgende Nummer 5 ergänzt: 5. auf Bundesautobahnen, Europa-, Bundes- und Wasserstraßen sowie in Einrichtungen des internationalen Verkehrs, wenn dies zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder zur Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts erforderlich ist.

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Antrag der Abg. Heino Vahldieck, Karl-Heinz Warnholz, Bettina Pawlowski, Elke Thomas, Andreas Kühn (CDU) und Fraktion

Betreff: Gesetzliche Regelung der verdachts- und ereignisunabhängigen Personenkontrollen (Schleierfahndung).