Verbandsklage

Die Verbandsklage ist eine Ausnahme zur ansonsten im deutschen Recht herrschenden Lehre vom subjektiv-öffentlichen Recht und die darauf beruhende Einschränkung der Klagebefugnis, wonach eine Verletzung eigener individueller Rechte Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klageerhebung ist.

Die Verbandsklage ist hier als altruistische Verbandsklage ausgestaltet, die eine auf die Wahrung rechtlicher Belange von behinderten Menschen beschränkte Klagebefugnis gewährt. Das allgemeine öffentliche Interesse an der gleichberechtigten und barrierefreien Teilhabe behinderter Menschen wird somit in die Stellung einer subjektiven Rechtsposition gebracht.

Sie verleiht den Verbänden behinderter Menschen das Recht, im Klageweg die tatsächliche Umsetzung von Vorschriften dieses Gesetzes durchzusetzen, die dem Schutz behinderter Menschen dienen.

Hierbei handelt es sich um die Normen, die in Abschnitt 2 des Gesetzes die Träger öffentlicher Gewalt der Freien und Hansestadt Hamburg zur Schaffung von Barrierefreiheit verpflichten: §§ 4 Absatz 2, 5, 6, 7 und 8. Hinzu kommen die Regelungen in einzelnen Rechtsmaterien, wie sie in den folgenden Artikeln des Gesetzes enthalten sind: § 25a des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Artikel 2), § 52 der Hamburgischen Bauordnung (Artikel 4) und § 13 Absatz 3 des Hamburgischen Wegegesetzes (Artikel 5).

Die Rechtsverfolgung im Wege der Verbandsklage wird vor allem in Betracht kommen, um eine mit den Vorschriften des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen im Einklang stehende Verwaltungspraxis herbeizuführen. Ausgestaltet ist die Verbandsklage dementsprechend als Feststellungsklage. Sie ist gerichtet auf Feststellung, dass durch Maßnahmen von Trägern öffentlicher Gewalt die genannten Rechte verletzt werden.

Da verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen, sind Maßnahmen aufgrund einer solchen Entscheidung nicht anfechtbar (Absatz 1 Satz 2). Absatz 2 Satz 1 schränkt die Zulässigkeit der Verbandsklage dahin gehend ein, dass die angegriffene Maßnahme den Verband in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt. Falls ein behinderter Mensch individuell eine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben hat oder hätte erheben können, besteht für den Verband das Klagerecht nur für den Fall der Geltendmachung, dass die Maßnahme von allgemeiner Bedeutung ist. Allgemeine Bedeutung liegt in der Regel bei einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle vor.

Die Verbandsklage setzt wie die Verfolgung der subjektiven Rechte Einzelner voraus, dass vor Klageerhebung ein Vorverfahren durchzuführen ist, um der Behörde die Möglichkeit zu geben, die Rechtmäßigkeit ihres angegriffenen Handelns vor einem gerichtlichen Verfahren zu überprüfen (Absatz 2 Satz 2).

Um den Kreis der zur Klage berechtigten Verbände einzuschränken, sind nur Verbände klagebefugt, welche die Voraussetzung zur Anerkennung nach Absatz 3 kumulativ erfüllen. Die Anerkennung nimmt die zuständige Behörde auf Vorschlag des Landesbeirats behinderter Menschen (§ 13) vor.

Zu Abschnitt 4

Die oder der Beauftragte des Senates für die Belange behinderter Menschen

Zu § 11 Amt der oder des Beauftragten des Senats für die Belange behinderter Menschen

Die oder der Beauftragte des Senates für die Belange behinderter Menschen hat die Aufgabe, den Zielen des Gesetzes in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens in Hamburg zur Umsetzung zu verhelfen. Er nimmt diesbezüglich eine Schlüsselstellung in der Hamburger Verwaltung ein. Mit der Regelung in diesem Gesetz wird die Stellung des Beauftragten für Behindertenfragen, der 1990 vom Senat eingesetzt wurde, deutlich gestärkt.

Die oder der Beauftragte des Senates für die Belange behinderter Menschen wird vom Senat im Benehmen mit dem Landesbeirat behinderter Menschen bestellt (Absatz 1). Der beauftragten Person sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sach- und Personalmittel zur Verfügung zu stellen (Absatz 2). Die Dauer des Amtes unterliegt abgesehen vom Fall der Entlassung der parlamentarischen Diskontinuität (Absatz 3).

Zu § 12 Aufgaben und Befugnisse

Die oder der Beauftragte des Senates für die Belange behinderter Menschen hat die Aufgabe, die Ziele dieses Gesetzes umfassend umzusetzen. Insbesondere die Aufhebung der Benachteiligung behinderter Frauen soll zum zugewiesenen Tätigkeitsfeld der beauftragten Person gehören (Absatz 1). Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat der Senat die beauftragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie die Belange behinderter Menschen betreffen, zu beteiligen (Absatz 2). Die Behörden und Träger öffentlicher Gewalt sind verpflichtet, die beauftragte Person bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere haben sie der beauftragten Person in den Schranken des Datenschutzes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren (Absatz 3).

Um die Vertretung der Interessen behinderter Menschen optimal zu gewährleisten, arbeitet die beauftragte Person mit dem Landesbeirat behinderter Menschen, dem sie zugleich als nichtstimmberechtigtes Mitglied angehört, eng zusammen. Die Beschlüsse des Landesbeirats sind von der beauftragten Person zu beachten, was eine Pflicht zur Berücksichtigung und Kooperation, jedoch keine Weisungsgebundenheit bedeutet (Absatz 4).

Jede Person kann sich an die Beauftragte oder den Beauftragten des Senates für die Belange behinderter Menschen wenden, wenn er der Auffassung ist, dass Rechte behinderter Menschen verletzt werden. Eine eigene Betroffenheit ist mithin nicht erforderlich (Absatz 5).

Wenn die beauftragte Person Verstöße gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen feststellt, hat sie nach Absatz 6 die Pflicht der Beanstandung gegenüber dem zuständigen Senatsmitglied. Gleichzeitig fordert sie zur Stellungnahme des Senatsmitglieds innerhalb einer angemessenen Frist auf.

Zu Abschnitt 5

Der Landesbeirat behinderter Menschen

Zu § 13:

Der Landesbeirat behinderter Menschen dient der Stärkung und der Legitimierung der Vertretung der Interessen der behinderten Menschen.

Der Landesbeirat behinderter Menschen legitimiert die Interessenvertretung behinderter Menschen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg. Er ermöglicht es den Verbänden behinderter Menschen, den Senat in allen Fragen, welche die Belange behinderter Menschen berühren, zu beraten und zu unterstützen und auf diesem Wege das Gesetz umzusetzen. Der Beirat kann sowohl Aufgaben der Koordinierung erfüllen als auch als Mittler zwischen Betroffenen, Behörden, Integrationsämtern, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und sonstigen Stellen auftreten.

Die Interessenvertretung erstreckt sich auf die Gesamtheit der behinderten Menschen in Hamburg (Absatz 1 Satz 1). Sie soll die Vielfalt der Arten von Behinderungen und die daraus erwachsenden spezifischen Bedürfnisse von Behinderungen zur öffentlichen Geltung bringen.

Die Amtszeit des Landesbeirats beträgt vier Jahre (Absatz 1 Satz 2).

Um die Bedürfnisvielfalt zu gewähren, gehören dem Beirat Vertreterinnen und Vertreter von Hamburger Behindertenverbänden oder -vereinen an. Diese müssen rechtsfähig und gemeinnützig sein, zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben muss die Vertretung der Interessen behinderter Menschen gehören (Absatz 2 Satz 1). Für jedes der stimmberechtigten Mitglieder ist ein Stellvertreter zu bestimmen (Absatz 2 Satz 2). Um die Vermittlungs- und Koordinierungsfunktion des Beirats zu gewährleisten, sind als Mitglieder ohne Stimmrecht vorgesehen (Absatz 2 Satz 3):

­ die oder der Beauftragte des Senates für Belange behinderter Menschen,

­ eine Vertreterin oder ein Vertreter der Behörde für Soziales und Familie,

­ je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirke und

­ Vertreterinnen und Vertreter der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege.

Die Vertretungspersonen der stimmberechtigten Mitglieder und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der Verbände und Vereine durch den Senat berufen. Die Berufung der nichtstimmberechtigten Mitglieder durch den Senat erfolgt auf Vorschlag der zuständigen Dienststellen (Absatz 2 Satz 4). Das Nähere zur Zusammensetzung des Landesbeirats, insbesondere die Anzahl seiner Mitglieder, wird per Rechtsverordnung durch den Senat geregelt, die dieser innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassen hat (Absatz 2 Satz 5).

Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung. Aus dem Kreis der Vertretungspersonen der stimmberechtigten Mitglieder wählt der Beirat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Absatz 3 Satz 1). Die konstituierende Sitzung des Beirats wird von der oder dem Beauftragten des Senates für Belange behinderter Menschen einberufen (Absatz 3 Satz 2).

Die Mitglieder des Landesbeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Ausstattung ist ihnen zur Verfügung zu stellen (Absatz 4).

Mit dem Behindertenbeirat werden schließlich die Voraussetzungen geschaffen, dass die in § 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes vorgesehenen Zielvereinbarungen unter kontinuierlicher Beteiligung der Verbände behinderter Menschen abgeschlossen und ihre Umsetzung einer Kontrolle unterworfen werden.

Zu Abschnitt 6

Bericht des Senats

Zu § 14:

Der Senat hat die Bürgerschaft alle zwei Jahre über die Lage behinderter Menschen in Hamburg zu unterrichten. In diesem Zusammenhang ist die Entwicklung der Gleichstellung behinderter Menschen und die Wirksamkeit ergriffener Maßnahmen zusammenfassend darzustellen. Ferner sind weitere zu treffende Maßnahmen vorzuschlagen. Die Berichtspflicht dient der ausführlichen Unterrichtung der Öffentlichkeit über den jeweiligen Stand der Verwirklichung des Benachteiligungsverbots, nicht zuletzt um damit das Problembewusstsein in der Bevölkerung zu diesem Thema zu schärfen und aufrechtzuerhalten.

Damit die Belange behinderter Frauen konkret wahrgenommen werden, sollen die Berichte und Untersuchungen sowie vorgeschlagene weitere Maßnahmen die Situation behinderter Frauen gesondert darstellen.

2. Änderungen des hamburgischen Landesrechts (Artikel 2 ff.)

Zu Artikel 2

Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Zu Nummer 1:

Die Änderung in § 16 Absatz 1 Nummer 4 steht in engem Zusammenhang mit der Einführung des § 25a (vgl. Nummer 2). Sie regelt, dass die Bestellung eines Vertreters von Amts wegen für den dort genannten Personenkreis nur als Ultima ratio in Betracht kommt, soweit nicht durch Maßnahmen nach § 25a ein selbstständiges Tätigwerden von behinderten Menschen im Verwaltungsverfahren von der Behörde erreicht werden kann. Das Prinzip der Ultima ratio bei der Vertreterbestellung nach § 16 Absatz 1 Nummer 4 entspricht der bisher schon vertretenen Auffassung in der Kommentarliteratur. Die Änderung dient der Klarstellung.

Zu Nummer 2:

Mit der Einführung des § 25a in das wird der Gedanke des Nachteilsausgleiches für behinderte Menschen im Verwaltungsverfahren umgesetzt.

In Absatz 1 sind in Gestalt einer Generalklausel (Satz 1) mit Regelbeispielen (Satz 2) Vorgaben zum Ausgleich von Nachteilen behinderter Menschen enthalten. Die Regelbeispiele orientieren sich an den typischen Problemen behinderter Menschen im Verwaltungsverfahren. Die Maßnahmen der Behörde sollen keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Gleichwohl ist bei der Feststellung der Verhältnismäßigkeit Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG zu beachten. § 25a Absatz 1 Satz 3 bestimmt, dass die Gleichstellungsmaßnahmen kostenfrei sind.

§ 25a Absatz 2 formuliert den sich schon aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 GG ergebenden Grundsatz, dass es unzulässig ist, Beteiligte mit Behinderung gegen ihren Willen allein wegen ihrer Behinderung auf eine schriftliche Verständigung zu verweisen.

Die Absätze 1 und 2 des § 25a befassen sich aus systematischen Gründen nur mit den Beteiligten im Sinne des § 13 Deshalb bestimmt § 25a Absatz 3 dass die Regelung der Absätze 1 und 2 entsprechend für Betroffene gelten. Damit sind insbesondere Betroffene von Planfeststellungsverfahren (§ 72 ff. gemeint. Eine Ausdehnung der Regelungen des § 25a Absatz 1 und 2 auf Betroffene ist erforderlich, um diesen Regelungen eine umfassende Wirkung in allen Arten des Verwaltungsverfahrens im Interesse aller hiervon berührten Personen zu schaffen. Dies ist insbesondere wichtig, um behinderten Menschen aus dem Kreis der Betroffenen (vgl. § 73 Absatz 3 Satz 2 die Wahrnahme ihrer Rechte im Anhörungsverfahren (§ 73 Absatz 6 Satz 4 und im Einwendungsverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse (§ 74 Absatz 5 Satz 2 durch einen analogen Nachteilsausgleich angemessen zu erleichtern.

Die Verpflichtung der Behörden aus § 25a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 einem erhöhten Auskunfts- und Beratungsbedarf von Beteiligten mit Behinderungen Rechnung zu tragen, bedeutet auch, dass bei Fristversäumnissen aufgrund verspäteten Behördenhandelns nach § 25a auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 oder ggf. auf die Möglichkeit einer rückwirkenden Fristverlängerung nach § 31 Absatz 7 Satz 2 hinzuweisen ist.

Zu Nummer 3:

Mit der Bestimmung des § 31 Absatz 8 soll sichergestellt werden, dass sowohl bei Fristoder Terminsetzungen als auch bei Fristverlängerungen Rücksicht auf den Zeitbedarf für Ausgleichsmaßnahmen nach § 25a genommen wird. Eine solche Ergänzung ist jedenfalls zur Klarstellung empfehlenswert.

Zu Artikel 3

Änderung des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Die Ergänzung der Regelung der Hinzuziehung von Zeugen in der Verwaltungsvollstreckung in § 9 Satz 2 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes dient dazu, den Belangen sehbehinderter oder blinder Pflichtiger besser Rechnung zu tragen. Nach dem Vorschlag ist dem Vollstreckungsbeamten kein Ermessen mehr eröffnet; nunmehr besteht eine strikte Bindung der Entscheidung.

Zu Artikel 4

Änderung der Hamburgischen Bauordnung

Die vorgesehenen Änderungen im Bauordnungsrecht zielen auf die Herstellung von Barrierefreiheit und die Verbesserung der Vorschriften für das behindertengerechte Bauen ab.

Zu Nummer 1:

Mit der vorgeschlagenen Regelung in § 13 soll ein besonderer Schutz blinder und sehbehinderter Menschen vor Gefahren erreicht werden, die von Werbeanlagen und Automaten ausgehen können.

Zu Nummer 2:

Dem gleichen Zweck dient die vorgeschlagene Regelung bezüglich Treppen und Rampen in § 31

Zu Nummer 3:

In § 48 Absatz 1 wird die Herstellung von notwendigen Stellplätzen für Fahrzeuge von behinderten Menschen neben allgemeinen Stellplätzen und Fahrradplätzen vorgesehen.

Zu Nummer 4:

Die Neufassung des § 52 normiert die Anforderungen für ein behindertengerechtes Bauen. Es wird eine Lösung vorgeschlagen, die unabhängig davon, ob bauliche Anlagen überwiegend von Angehörigen der in der bisherigen Fassung des § 52 aufgeführten Personengruppen aufgesucht werden, den Grundsatz der Barrierefreiheit für alle öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen vorschreibt. Damit unterliegen alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen, wie Rathäuser, Theater, Museen, Schwimmbäder usw., dem Tatbestand dieser Norm. Diese Gebäude und Einrichtungen müssen so angeordnet, hergestellt und unterhalten werden, dass sie von behinderten Menschen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Unberührt von der barrierefreien Gestaltung bleibt die Bestimmung über bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung in § 51 Nach Absatz 2 sind rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen bei wesentlicher baulicher Änderung barrierefrei im Sinne des Absatz 1 zu gestalten. Der Verweis auf § 83 Absatz 3 macht deutlich, dass bei wesentlichen Änderungen baulicher Anlagen auch die von der Änderung nicht betroffenen Teile der baulichen Anlage mit den Vorschriften der oder aufgrund der erlassenen Vorschriften in Einklang zu bringen sind, soweit dies keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht. Bei Nutzungsänderung ist das Ziel der Barrierefreiheit als Sollensvorschrift ausgestaltet.

Absatz 3 sieht zusätzliche Maßnahmen für die Selbstrettung behinderter Menschen im Rollstuhl in baulichen Anlagen und Einrichtungen vor, wenn diese von dieser Gruppe überdurchschnittlich genutzt werden.

Die vorgeschlagene Neufassung des § 52 schreibt die in Artikel 1 § 5 vorgesehene Barrierefreiheit öffentlicher Gebäude konsequent fort.