Sielanschluss der Interessensgemeinschaft Lentersweg (IGL) in Hummelsbüttel

Die IGL leistet eine engagierte Stadtteilarbeit, insbesondere für Jugendliche, in der Siedlung Lentersweg. Um ihre erfolgreiche Arbeit fortsetzen zu können, ist sie auf einen Neubau angewiesen. Dieser entsteht derzeit direkt neben der Schule Flughafenstraße. Da das Baugrundstück ursprünglich nur für Schulerweiterungszwecke vorgesehen war, verfügt es über keinen eigenen Sielanschluss.

Grundsätzlich braucht jedoch jedes Flurstück einen eigenen Sielanschluss und die Umweltbehörde ist nicht bereit, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen.

Der Bau eines solchen Sielanschlusses ist mit über 17000 E veranschlagt worden. Dieser Betrag würde den ohnehin knappen Etat der IGL erheblich belasten.

Zur Schule Flughafenstraße hin ist jedoch ein vorbereiteter Sielanschluss vorhanden, welchen die IGL auch gern benutzen würde. Die IGL hat sich auch bereit erklärt, einen Übergabeschacht zu errichten, damit eventuelle Haftungsfragen vermieden werden können. Dadurch ließen sich die Kosten für den Sielanschluss erheblich verringern.

Die Eigentümerin des Grundstückes, das Liegenschaftsamt, ist zu einer Zusammenlegung beider Grundstücke aber nur unter der Bedingung bereit, dass die Behörde für Schule, Jugend und Sport das Grundstück vom Liegenschaftsamt kauft und dann der IGL das Grundstück vermietet.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Aus welchen Gründen ist die Umweltbehörde nicht bereit, der IGL bezüglich des Sielanschlusses eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen?

Zu dem Bauvorhaben ist am 14. Juni 2001 ein Antrag auf Genehmigung eines Sielanschlusses an das vor dem Baugrundstück (Flurstück 4536 der Gemarkung Hummelsbüttel) liegende (d.h. ein unter Druck betriebenes Transportsiel) eingereicht worden, das nach Auskunft der Hamburger Stadtentwässerung aber technisch nicht für einen Sielanschluss geeignet und auch rechtlich nicht hierfür vorgesehen ist. Die Interessengemeinschaft Lentersweg (IGL) ist mit Schreiben vom 17. September 2001 hierüber informiert und zu einer entsprechenden Ergänzung der Antragsunterlagen aufgefordert worden; der Sachverhalt wurde darüber hinaus mehrfach mit dem beauftragten Planungsbüro besprochen. Ein grundsätzlich möglicher Sielanschluss über das benachbarte Schulgrundstück (Flurstück 4535) ist bislang jedoch nicht beantragt worden, siehe im Übrigen auch Antwort zu 3.

2. Aus welchen Gründen besteht das Liegenschaftsamt darauf, dass die Behörde für Schule, Jugend und Sport das Baugrundstück von ihr nicht kostenlos übernehmen kann?

Eine unentgeltliche Übertragung des zum Sondervermögen (§ 26 LHO) Grundstock für den Grunderwerb gehörenden Flurstücks 4536 in das Verwaltungsvermögen der für die Schule zuständigen Fachbehörde wäre haushaltsrechtlich unzulässig. Vermögensgegenstände dürfen gemäß § 63 Landeshaushaltsordnung (LHO) nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Die Überweisung aus dem Sondervermögen in das davon getrennte Verwaltungsvermögen der Fachbehörde ist dabei als Veräußerung anzusehen und darf daher nur gegen Werterstattung aus dem jeweiligen Einzelplan an das Sondervermögen erfolgen.

3. Welche Maßnahmen plant die Behörde für Schule, Jugend und Sport zu ergreifen, um der IGL den Weiterbau zu ermöglichen?

Derzeit wird die alternative Möglichkeit geprüft, die Herstellung einer Entwässerungsleitung in der südlich angrenzenden Grünanlage bis zur Flughafenstraße zu realisieren. Dem zuständigen Bezirksamt liegt ein entsprechender Antrag der IGL vom 22. April 2002 vor.