Fachaufsicht bei Ergo- und Physiotherapeutinnen wahrnehmen

Betreff: Fachaufsicht bei Ergo- und Physiotherapeutinnen wahrnehmen

An den vier Schulen für Körperbehinderte werden Kinder von Ergotherapeutinnen und Physiotherapeutinnen therapeutisch behandelt. Diese Tätigkeiten bedürfen gemäß Heilpraktikergesetz der ärztlichen Aufsicht, da es sich um medizinische Hilfsberufe handelt.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Wer bzw. welche Stelle ist für die fachliche Aufsicht für die an den Schulen für Körperbehinderte tätigen Ergotherapeutinnen und Physiotherapeutinnen zuständig?

2. Trifft es zu, dass die Fachaufsicht durch die Landesärztin für Körperbehinderte zurzeit nicht ausgeübt wird, da diese Planstelle seit dem Ende des Schuljahres 1999/2000 unbesetzt ist?

3. Trifft es zu, dass zurzeit keine fachliche Aufsicht über die Therapeutinnen wahrgenommen wird, oder wer bzw. welche Stelle nimmt zurzeit die fachliche Aufsicht für die an den Schulen für Körperbehinderte tätigen Ergotherapeutinnen und Physiotherapeutinnen wahr?

Die Tätigkeit von Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten sowie von Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten in den Schulen für Körperbehinderte erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Berufsfachgesetze (Ergotherapeutengesetz, Masseur- und Physiotherapeutengesetz). Die Aufsicht (Dienst- und Fachaufsicht) wird wahrgenommen durch die zuständige Fachbehörde als Schulträger.

Die Überwachung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst beschränkt sich auf die Möglichkeit, bei Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit zur Ausübung des Berufs die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu entziehen.

4. Trifft es zu, dass wegen des Fehlens der geeigneten Fachaufsicht auch den Eltern und Pädagogen keine fachliche Beratung zur Verfügung steht, oder an wen bzw. welche Stelle können sich Eltern und Pädagogen mit ihren Fragen wenden?

Nein. Ergänzend zu dem Angebot der Beratungsstellen für Körperbehinderte der bezirklichen Gesundheits- und Umweltämter steht die Landesärztin für Körperbehinderte Eltern und Pädagogen auf Anfrage vor Ort in den Schulen oder an ihrem Dienstort (Beratungszentrum zur Verfügung.

5. Wann wird der Senat den medizinisch und therapeutisch bedenklichen Zustand beenden und die Planstelle für die fachliche Aufsicht nachbesetzen?

Entfällt.