Hundekontrolldienst der Stadt für die Sicherstellung von Kampfhunden

Das Bezirksamt Hamburg-Mitte unterhält derzeit einen Dienst, dessen Aufgabe es ist, in der Öffentlichkeit geführte Hunde, die unter die Kampfhundeverordnung fallen, in eine öffentlichrechtliche Verwahrung zu nehmen. Im vergangenen Jahr sollen etwa 300 Hunde, die unter die neue Verordnung fallen, ausgesetzt bzw. durch die Hamburger Bevölkerung selbst beim Tierheim abgegeben worden sein. Die Wirtschafts- und Ordnungsämter der Bezirke sowie die Polizei haben zusätzlich ca. 300 Hunde in Verwahrung genommen und dem Tierheim zugeführt.

Der Hundekontrolldienst selbst soll lediglich 30 Tiere sichergestellt haben. Nach Schätzungen in Behördenkreisen sollen in der Hansestadt lediglich noch 100 bis 150 von der Kampfhundeverordnung betroffene Tiere vorhanden sein. Das Bezirksamt Hamburg-Mitte beabsichtigt dennoch eine zwischen Hansestadt und Bezirk Mitte geschlossene Vereinbarung, den Kontrolldienst erst einmal bis zum 31. August 2002 zu beschäftigen, fortzuführen.

Daher frage ich den Senat.

Seit In-Kraft-Treten der Hundeverordnung sind ca. 500 Hunde über das Tierheim des Hamburger Tierschutzvereins von 1841 e.V. (HTV) in der Auffangstation der Stadt in Harburg in Verwahrung genommen worden, davon über 40 Prozent ausgesetzte und abgegebene Hunde. Der Hundekontrolldienst (HKD) war in fast 300 Fällen an Sicherstellungen und Transporten beteiligt, davon zu etwa 50 Prozent in Amtshilfe für Polizei oder Staatsanwaltschaft und zu etwa 40 Prozent aufgrund vollziehbarer Verwaltungsanordnungen von Bezirksämtern. Etwa 10 Prozent der Einlieferungen gehen unmittelbar auf Feststellungen des HKD bei Vor-Ort-Kontrollen zurück. Über die Zahl unerkannt verbotswidrig gehaltener Hunde liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor. Über eine Fortführung des HKD nach dem 31. August 2002 ist noch nicht entschieden.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Wann ist die Entscheidung getroffen worden, diesen so genannten Hundekontrolldienst einzurichten, und welche Behörden bzw. welche Bezirksämter sind mit der Umsetzung und Ausführung betraut worden?

2. Wer hat die Einrichtung des Hundekontrolldienstes beschlossen und seit wann ist dieser Dienst aufgrund welcher Rechtsgrundlage im Einsatz?

3. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert der Hundekontrolldienst und wo sind seine Zusammensetzung, Ausrüstung, Aufgaben und Befugnisse geregelt?

Die Einrichtung des HKD stellt eine von mehreren Umsetzungsmaßnahmen zur Einhaltung der Hundeverordnung dar und erfolgte bei Erlass der Hundeverordnung durch den Senat, beschlossen am 28. Juni 2000. Der HKD ist seit dem 15. September 2000 im Einsatz.

Im Einzelnen wird auf die Mitteilungen des Senats an die Bürgerschaft vom 28. Juni 2000 ­ Drucksache 16/4464 ­ und vom 22. August 2000 ­ Drucksache 16/4682 ­ verwiesen.

4. Welche Aufgaben werden gegenwärtig vom Hundekontrolldienst wahrgenommen?

Der Hundekontrolldienst nimmt derzeit folgende Aufgaben wahr:

­ Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Hundeverordnung durch

­ Kontrolle der Halter gefährlicher Hunde

­ Präsenz vor Ort, auch nachts, an Feiertagen und Wochenenden, unter anderem in sozialen Brennpunkten, öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen und auf Kinderspielplätzen

­ Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (Sicherstellungen)

­ Fertigung von Ordnungswidrigkeitenanzeigen und anderen Berichten.

­ Ermittlungen aufgrund von Hinweisen anderer Ämter, der Polizei oder von Bürgern (betreffend Verstöße gegen die Vorschriften der Hundeverordnung) im Auftrag der Wirtschafts- und Ordnungsämter.

­ Meldung von Verstößen gegen die gefährliche Hunde betreffenden steuerlichen Bestimmungen an das Finanzamt, sofern aus Anlass von Kontrollen nach der Hundeverordnung solche Verstöße festgestellt werden.

­ Amtshilfe für andere Dienststellen, insbesondere die Polizei, z. B. bei Vollstreckungen, Beschlagnahmungen und Durchsuchungen in Angelegenheiten der Hundeverordnung.

5. a) Welche Behörde übernimmt die Kosten für den Kontrolldienst und wie hoch sind diese im laufenden Haushaltsjahr?

Für den Hundekontrolldienst wurde ein separater Haushaltstitel eingerichtet, den alle Fachbehörden mitfinanzieren. Der Titel lautet: 1220.425.91 Personalkostenvergütung für Angestellte.

Die Höhe der Kosten im laufenden Haushaltsjahr beträgt ca. 283 T E.

5. b) Wie setzen sie sich zusammen und aus welchen Haushaltstiteln werden die Kosten für den Hundekontrolldienst entnommen?

Sachkosten: 26 E für das Jahr 2002 (Titel Fachbehörde: 8670.681.86, Titel Bezirksamt Hamburg-Mitte: 1220.681.21 Sachkosten Kontrolldienst). Personalkosten laut Personalkostentabelle: 257 E.

6. Wie viele Personen sind in diesem Kontrolldienst tätig?

Acht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Außendienst und ein Koordinator.

7. Welche Kriterien gelten für die Auswahl und Einstellung der Mitarbeiter dieses Kontrolldienstes (Sach- und Fachkunde)?

Aufgrund der Aufgabenstellung (Umgang mit gefährlichen Hunden) und der damit verbundenen Notwendigkeit der Fachkompetenz im Bereich Hundewesen wurde darauf geachtet, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spezielles Fachwissen aus diesem Bereich besitzen. So handelt es sich unter anderem um einen Tierwirt, eine Tierpflegerin, eine Zuchtrichterin/Tierpsychologin, einen Schutzhundeausbilder, einen ehemaligen Ausbilder für Hunde bei der Polizei.

8. Wie viele Fahrzeuge stehen dem Kontrolldienst zur Verfügung?

Zwei.

9. Wenn in der Hansestadt nach Schätzungen der zuständigen Behörde nur noch 100 bis 150 Hunde, die unter die Verordnung fallen, vorhanden sind, warum beabsichtigt das Bezirksamt Mitte den Hundekontrolldienst weiterhin zu beschäftigen?

Siehe Vorbemerkung.

10. Welche Erfahrungen haben sowohl die Hansestadt als auch das Tierheim in Hamburg mit dem Hundekontrolldienst gesammelt?

Der HKD leistet den zuständigen Behörden und Dienststellen wertvolle Hilfe. Zu Bewertungen Dritter äußert sich der Senat grundsätzlich nicht.

11. Wie beurteilt der Senat die Zukunft dieses Hundekontrolldienstes unter Berücksichtigung des Bestandes an Kampfhunden und der Finanzlage der Stadt?

Siehe Vorbemerkung.

12. Bereits vor In-Kraft-Treten der Hundeverordnung hat der Hamburger Tierschutzverein für die Hansestadt die Unterbringung auch gefährlicher Hunde organisiert. Wie beurteilt der Senat die Zusammenarbeit mit dem Hamburger Tierschutzverein?

Der Hamburger Tierschutzverein (HTV) nimmt aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Stadt unter anderem Aufgaben wahr, die der Stadt obliegen, von ihren Dienststellen aber nicht ohne weiteres geleistet werden können.

Die zuständigen Behörden beurteilen die Zusammenarbeit mit dem HTV aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarungen als positiv.

13. Unter welchen Voraussetzungen wird der Senat die Zusammenarbeit im Bereich gefährlicher Hunde auch in Zukunft fortsetzen oder gar ausbauen?

Die weitere Zusammenarbeit mit dem HTV soll vertraglich geregelt bleiben; Voraussetzungen sind eine angemessene Vergütung für die Forderungen des HTV zur Unterbringung gefährlicher Hunde und eine verlässliche Übernahme der damit verbundenen Verpflichtungen.