Pflegeversicherung

Des Weiteren sieht das Pflegequalitätssicherungsgesetz auf Landesebene eine Personalrichtwertvereinbarung als Einstellungsmaßstab vor. Wie ist in Hamburg der Entwicklungsstand einer derartigen Vereinbarung (Drucksache 16/5998, Punkt 2.1.2.)?

Es sind bisher von keinem der in §75 SGB XI benannten Vertragspartner (Landesverbände der Pflegekassen, Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Vereinigungen der Träger der stationären Pflegeeinrichtungen, überörtlicher Sozialhilfeträger) in Hamburg Verhandlungen über landesweite Personalrichtwerte nach §75 Absatz 3 Nummer 2 SGB XI aufgenommen worden.

Pflegekassen und Sozialhilfeträger verhandeln die Pflegesätze einzelner Pflegeheime weiterhin gemäß der Hamburger Vereinbarung über Eckpunkte zur Ermittlung der Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung in der stationären Pflege nach dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch für 1998 vom 13. November 1997, auch wenn diese Vereinbarung nach 1998 nicht erneuert werden konnte. Darin wurden für Pflegepersonal (ohne Pflegedienstleitung), Stationshilfen, die im Bereich Pflege eingesetzt sind, und Therapiepersonal zusammen folgende Personalschlüssel vereinbart: Pflegestufe 0 1 : 13,04 (d.h.: 1 Pflege- und Therapiekraft je 13,04 Bewohner), Pflegestufe 1 1 : 14,30, Pflegestufe 2 1 : 12,53, Pflegestufe 3 1 : 11,79.

Die Träger von Pflegeheimen akzeptieren in aller Regel weiterhin diese Werte zur Kalkulation der Vergütungen.

Der Medizinische Dienst (MDK) ist aufgrund der bisherigen Regelungen (§80 SGB XI und frühere Gemeinsame Grundsätze und Maßstäbe zur Qualitätssicherung in der Pflege) im ambulanten und im stationären Pflegebereich zu anlassbezogenen Prüfungen, Stichproben und vergleichenden Prüfungen berechtigt gewesen. Inwieweit finden vor dem Hintergrund der neuen Regelungen Qualitätsprüfungen durch den MDK statt und wie wird eine regelmäßige Qualitätsprüfung sichergestellt?

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) führt derzeit Qualitätsprüfungen in der ambulanten und stationären Pflege anlassbezogen und auf der Grundlage konkreter Aufträge durch die Pflegekassen durch. Zur Anwendung kommen dabei die Regelungen des § 80 SGB XI und die Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualitätssicherung in der Pflege. Zukünftig wird sich das Verfahren nach der Rechtsverordnung zur Beratung und Prüfung von Pflegeeinrichtungen nach § 118 SGB XI (Pflege-Prüfverordnung ­ richten (vgl. Antwort zu 1.7.). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beabsichtigt, neben dieser Rechtsverordnung auch eine Empfehlung zur Durchführung von Qualitätsprüfungen durch den MDK und der Prüfung zur Erteilung von Leistungs- und Qualitätsnachweisen zu geben. Weiterhin wurde das von den Medizinischen Diensten entwickelte Konzept Beratung und Prüfung nach §§ 112 und 114 SGB XI durch den MDK mit dem BMG abgestimmt und wird Mitte des Jahres der MDK-Geschäftsführerkonferenz zur Zustimmung vorgelegt. Sobald diese Regelungen in Kraft getreten sind, ist eine regelmäßige Qualitätsprüfung durch den MDK auf der Grundlage der neuen Regelungen sichergestellt.

1.10. Im Rahmen der Entwicklung des neuen Pflegequalitätssicherungsgesetzes wurde die Notwendigkeit von bundesweit einheitlichen Prüfungsrichtlinien deutlich. Gibt es entsprechende Initiativen und, wenn ja, wie ist der Entwicklungsstand (Drucksache 16/5998, Punkt 2.1.2.)?

Siehe Antwort zu 1.7.

1.11. Das Pflegequalitätssicherungsgesetz und das ebenfalls zu Jahresbeginn in Kraft getretene novellierte Heimgesetz sehen eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen dem MDK und der staatlichen Heimaufsicht vor. Außerdem werden die Möglichkeiten, die Qualität der Einrichtungen zu kontrollieren, verbessert.

a) Welche Konzepte zur Verbesserung der Zusammenarbeit gibt es in Hamburg und wie ist der Stand der Umsetzung?

Es ist geplant, im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft nach § 20 Absatz 5 Heimgesetz das Schnittstellenmanagement zu optimieren. Dazu werden Standardverfahren für die Arbeitsabläufe der beteiligten Prüfinstanzen (Pflegekassen, MDK, Heimaufsicht und Sozialhilfeträger) entwickelt. Abgestimmt auf die jeweiligen Kooperationspartner (z.B. Heimaufsicht und MDK) wird das Ziel verfolgt, die Zusammenarbeit zu initiieren bzw. zu intensivieren, typische Störungen in der Zusammenarbeit zu beseitigen sowie Informationsdefizite abzubauen.

Die beteiligten Akteure trafen sich erstmals am 22. April 2002. Zukünftig tagt die Arbeitsgemeinschaft vierteljährlich.

Darüber hinaus wird eine Vernetzung der Landes-Arbeitsgemeinschaften nach § 20 Heimgesetz angestrebt, um Erfahrungen und Arbeitsergebnisse auszutauschen.

1.11. b) Wann beabsichtigt der Senat gemäß §15 Absatz 4 des Heimgesetzes der Bürgerschaft zu berichten (Petitum zu Drucksache 16/5851)?

Die zuständige Behörde entwickelt zurzeit in Kooperation mit der bezirklichen Heimaufsicht eine Arbeitsdokumentation. Die Heimaufsicht wird mit dieser Arbeitshilfe unter anderem den Zeitaufwand für ihre Tätigkeit nach In-Kraft-Treten des novellierten Heimgesetzes ermitteln. Es ist beabsichtigt, der Bürgerschaft im Jahr 2003 über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen zu berichten.

Zunahme an Demenzerkrankungen ist eine Herausforderung für die Pflege

2. Weiterhin ist die Zunahme von Demenzkranken zu beobachten, die mittlerweile den größten Teil der pflegebedürftigen Patienten ausmachen. Welche Auswirkungen hat diese Entwicklung auf den Pflegebereich?

Siehe Antworten zu 2.1. bis 2.9.

1997 wurde durch den damaligen Senat und auf Initiative der ehemaligen Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der gezielte Ausbau der Plätze für Demenzkranke mit besonderem Betreuungsbedarf vorangetrieben. Wie wird das Hamburger Dementen-Programm derzeit und in Zukunft gefördert (Drucksache 16/5998, Punkt 6.2.1.)?

Die besondere stationäre Dementenbetreuung in Hamburg zeichnet sich dadurch aus, dass sie im Wege besonderer Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen der Pflegeheime in das normale SGB-XI-Regelwerk eingebunden werden konnte. Die Höhe des zusätzlich bei der Kalkulation der Vergütungen berücksichtigten Aufwandes variiert mit dem zeitlichen Umfang der geleisteten besonderen Betreuung, der je nach Konzept zwischen acht Stunden an fünf Tagen und 15 Stunden an sieben Tagen der Woche liegt.

Die FHH als Sozialhilfeträger übernimmt die ungedeckten Heimkosten nach §12 und §68 BSHG, wenn die vorrangigen Pflegeversicherungsleistungen und das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen zur Deckung der Kosten nicht ausreichen.

Darüber hinaus fördern das Norddeutsche Zentrum zur Weiterentwicklung der Pflege und die zuständige Behörde das Programm durch einen fachlich moderierten Erfahrungsaustausch für das Pflegepersonal in den teilnehmenden Einrichtungen.

Bundespolitisch wird sich der Senat dafür einsetzen, dass die Pflegeversicherung den besonderen Betreuungsaufwand für demenzkranke Pflegebedürftige auch in ihren teilstationären und stationären Leistungen angemessen berücksichtigt (vgl. Antwort zu 2.2.).

Werden die Kriterien hinsichtlich der Pflegeeinstufung entsprechend verändert und angepasst? Wenn ja, in welcher Form?

Ja. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Hamburg hat zur Umsetzung des Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes zusätzlich zu bereits bestehenden Begutachtungsrichtlinien ein Screeningund ein Assessmentverfahren eingeführt, mit dem festgestellt wird, ob der Antragsteller zu den Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz gehört. Hieraus resultieren allerdings nach derzeitiger Gesetzeslage ausschließlich Leistungen im Bereich der häuslichen Pflege.

Wie viele Dementenplätze stehen in Hamburg zur Verfügung?

Derzeitig gibt es 744 Plätze im Bereich der vertraglich vereinbarten besonderen stationären Dementenbetreuung in Hamburg (vgl. Antwort zu 2.1.). Darüber hinaus gehört die normale Betreuung von Demenzkranken, die nicht schwerstdement und besonders verhaltensauffällig sind, zur Regelversorgung in den Einrichtungen.

Wie hat sich die Zahl der Dementenplätze seit 1997 auch im Vergleich zu anderen Bundesländern entwickelt (Entwicklung nach Jahren und Bundesländern getrennt aufführen)?

Die Zahl entsprechender Plätze in anderen Bundesländern wird derzeit auf Bitten der zuständigen Behörde per Umfrage durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger ermittelt. Die Ergebnisse liegen noch nicht vor.

Ist ein weiterer Ausbau der Plätze geplant und, wenn ja, wie sieht dieser konkret aus?

Welche qualitativen Verbesserungen in der Betreuung plant der Senat konkret in diesem Zusammenhang (Koalitionsvereinbarung)?

Wegen der überregionalen Bedeutung der Hamburger besonderen stationären Dementenbetreuung hat sich das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dazu entschlossen, zusammen mit der zuständigen Behörde eine wissenschaftliche Evaluation in Auftrag zu geben. Mit der Durchführung wurde das in der gerontopsychiatrischen Forschung ausgewiesene Zentralinstitut für Seelische Gesundheit, Mannheim, beauftragt, das wiederum bei dem Projekt mit dem UKE zusammenarbeitet. Von der Evaluation, die bis Ende 2004 läuft, werden wichtige Hinweise für die Weiterentwicklung dieses Versorgungsansatzes erwartet.

Derzeit gehen die Beteiligten in Hamburg einvernehmlich davon aus, dass für den Personenkreis der stark verhaltensauffälligen Demenzkranken mit der derzeitigen Platzkapazität ein bedarfsdeckendes stationäres Angebot vorgehalten wird.

Der Senat beabsichtigt weiterhin, die Orientierung der gesamten stationären Pflege an den Bedürfnissen demenzkranker Pflegebedürftiger zu verstärken. In diesem Zusammenhang wird er ­ sofern Fördermittel beantragt werden oder der Verkauf städtischer Grundstücke in Rede steht ­ vorrangig Wohnpflegeeinrichtungen unterstützen, die durchgehend das Prinzip kleiner Wohngruppen umsetzen. Pflegende Angehörige von Demenzkranken sollen darüber hinaus in Umsetzung des durch ein Netz von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten (z.B. ehrenamtliche Betreuungsgruppen und Helferkreise unter fachlicher Anleitung) in der häuslichen Pflege unterstützt und entlastet werden.

Was kann der Senat über die Konzeption von Domusprinzip und Integrationsmodell in der stationären Dementenbetreuung berichten (Petitum zu Drucksache 16/5852, Termin 31. Dezember 2001)?

Welche finanziellen Folgen ergeben sich durch das Integrationsmodell für welchen Kreis der Heimbewohner/innen und in welcher Höhe (Petitum zu Drucksache 16/5852, Termin 31. Dezember 2001)?

Bei der Versorgung nach dem Domus-Prinzip wohnen die Teilnehmer zusammen in einem Wohnbereich, wo sie rund um die Uhr betreut werden. Die Finanzierung erfolgt über gesonderte Vergütungssätze, die rund 500 E monatlich höher liegen als normale Vergütungen.

Bei der Versorgung nach dem Integrations-Prinzip wohnen die Teilnehmer verteilt in der Einrichtung und werden über eine bestimmte Zeit des Tages gemeinsam betreut. Die erhöhte Vergütung für das zusätzliche Personal wird auf alle Plätze der Einrichtung bezogen, so dass es zu Schwankungen je nach Einrichtungsgröße und Anteil der Teilnehmer kommen kann (15 bis 150 E monatlich).

Zurzeit sind rund 60 Prozent der Plätze nach dem Domus-Prinzip und 40 Prozent nach dem Integrations-Prinzip vereinbart.

Diese beiden Möglichkeiten der Versorgung und der Pflegesatzkalkulation sind zwischen den Partnern der Gemeinsamen Vereinbarung über die besondere stationäre Dementenbetreuung in Hamburg (Pflegekassen, Verbände der Leistungsanbieter, Sozialhilfeträger) abgestimmt worden. Mit der Einreichung des Konzeptes entscheidet die Einrichtung gleichzeitig über die Art der Finanzierung. Nur für einen zusammenhängenden Wohnbereich (Domus-Prinzip) kann nach dem Pflegeversicherungsrecht ein gesonderter Pflegesatz vereinbart werden, während für eingestreute Plätze in einem Pflegeheim (Integrations-Prinzip) eine solche Lösung nicht möglich ist. Hier kommt nur die Einbeziehung der entsprechenden Aufwendungen in den Pflegesatz der gesamten Einrichtung in Frage.

Für das Integrations-Prinzip und die Umlagefinanzierung spricht aus Sicht der Pflegeeinrichtungen, dass sich durch die besondere Betreuung der verhaltensauffälligen Pflegebedürftigen eine atmosphärische Entspannung bei den übrigen Heimbewohnern bewirken lässt und diese bei eventuell später eigener Betroffenheit ohne eine zusätzliche finanzielle Belastung an der besonderen Betreuung teilnehmen können.

Welche alternativen Finanzierungsmöglichkeiten der stationären Dementenbetreuung gibt es, ohne das Dementenprogramm zu gefährden und ohne unangemessene finanzielle Belastungen des in 2.8. angesprochenen Personenkreises (Petitum zu Termin 31. Dezember 2001)?

Eine alternative Finanzierungsmöglichkeit setzt eine Veränderung des Leistungs- und Vertragsrechtes nach SGB XI voraus. So würde der erwünschte Effekt beispielsweise dann eintreten, wenn für die stationären Pflegeversicherungsleistungen nach Auslaufen der Befristung gemäß § 43 Absatz 5 SGB XI zum 31. Dezember 2004 eine Neuregelung getroffen würde, die die vollständige Übernahme der nach §85 SGB XI vereinbarten Pflegesätze vorsähe.

Gehörlose Pflegebedürftige

3. Die Begutachtung und Einstufung pflegebedürftiger Gehörloser gestaltet sich aufgrund des erhöhten Kommunikationsaufwandes schwieriger als im Falle hörender Patienten. Wie sieht vor diesem Hintergrund die aktuelle Begutachtungs- und Einstufungspraxis aus?

Nach Auskunft des MDK Hamburg werden gehörlose Versicherte im Rahmen der Begutachtung zur Festlegung der Pflegebedürftigkeit von einer mit dieser Erkrankung vertrauten Mitarbeiterin der Abteilung Pflege begutachtet. Die Hinzuziehung von Gebärdendolmetschern erfolgt, sofern dieses für erforderlich gehalten wird.

Zunahme pflegebedürftiger Migrantinnen und Migranten

4. Zu der Gruppe der pflegebedürftigen Menschen zählen immer mehr ältere Migranten und Migrantinnen. In welcher Form haben sich die offene und die stationäre Altenpflege nach Ansicht des Senats darauf einzustellen und gibt es bereits entsprechende Maßnahmen?

Wie beurteilt der Senat die Förderung der Ausbildung von Pflegekräften mit Migrationshintergrund?

Auch Migranten können die sozialen und pflegerischen Regeldienste in Anspruch nehmen. Die Berücksichtigung ihrer kulturell geprägten Bedürfnisse kann durch eine kultursensible Pflege erreicht werden, wenn die Biografie und die Pflege-Vorgeschichte in der Kommunikation zwischen Pflegekräften, Pflegebedürftigen und Angehörigen erhoben werden können. Die Ausbildung von Pflegekräften mit Migrationshintergrund ist deshalb hilfreich und sinnvoll.

In den Umschulungsmaßnahmen der Altenpflegeausbildung sind Migrantinnen und Migranten zu rund 50 Prozent vertreten. Der Ausländeranteil an Auszubildenden ist in der dualen Erstausbildung erfahrungsgemäß in den Stadtteilen hoch, in denen eine erhebliche Zahl von Migrantinnen und Migranten wohnt (z.B. Wilhelmsburg). Zur Unterstützung bestehen in zwei Schulen sozialpädagogische Sonderprogramme, deren Ziel der Altenpflegehilfeabschluss ist.

Der Senat fördert darüber hinaus zurzeit ein Ausbildungsprojekt für Migrantinnen in der Krankenpflege.

Vom 1. Februar 2002 bis zum 31.