Beflaggung öffentlicher Gebäude mit der Regenbogenfahne

Die Regenbogenfahne wurde im Zusammenhang mit der lesbisch-schwulen Bewegung offiziell zum ersten Mal 1978 während der Gay-Freedom-Parade in San Francisco verwendet. Sie erlangte Weltruhm, nachdem im November 1978 der offen schwule Bezirksbürgermeister Harvey Milk wegen seiner Homosexualität ermordet worden war. Auch in Deutschland verkörpert die Regenbogenfahne die Minderheit der Lesben und Schwulen und verkörpert ihren Anspruch auf Respekt und Akzeptanz.

Die Beflaggung öffentlicher Gebäude wird in Hamburg in Ermangelung eines Gesetzes nach Artikel 5 Absatz 4 der Verfassung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 durch Verordnung des Senats vom 21. Juni 1982 in der Anordnung über Wappen, Flaggen und Siegel der Freien und Hansestadt Hamburg, zuletzt geändert am 13. Februar 1996, geregelt. Ziffer 6.1 regelt die regelmäßige Beflaggung an bestimmten Tagen, Ziffer 6.3 die Möglichkeit der Beflaggung auch an anderen Tagen oder nur an ausgewählten Gebäuden. Ziffer 6.7 legt fest, dass, sofern es der Anlass rechtfertigt, auch andere Flaggen gesetzt werden dürfen. Eine andere Flagge kann auch die Regenbogenfahne sein. Artikel 5 der Verfassung für die Freie und Hansestadt Hamburg lässt keine Auslegung zu, nach der die Beflaggung nur mit staatlichen Hoheitszeichen zulässig wäre. Artikel 5 legt vielmehr ausschließlich die Landesfarben usw. fest. Dafür spricht auch die bisherige Praxis. Im anderen Falle wäre die Beflaggung des Senatsamts für die Gleichstellung ebenso verfassungswidrig gewesen wie die des Bezirksamtes Altona am 1. August vergangenen Jahres.

Schließlich ist zu bemerken, dass auch schon andere Fahnen, die kein Hoheitszeichen darstellen, über dem Rathaus gehisst wurden.

Im Übrigen ist die Beflaggung öffentlicher Gebäude mit der Regenbogenfahne in anderen Bundesländern gute Übung, ohne dass es dort zu schweren Verfassungskrisen gekommen wäre.

Die Entscheidung, die Regenbogenfahne endlich auch auf dem Hamburger Rathaus wehen zu lassen, ist demnach nichts anderes als eine politische. Um eine dem entsprechende verbindliche Regelung zu treffen, sollte die Beflaggung mit der Regenbogenfahne auch fest in der Anordnung über Wappen, Flaggen und Siegel der Freien und Hansestadt Hamburg getroffen werden.

Die Bürgerschaft möge daher beschließen:

­ Der Senat wird ersucht, anlässlich des Hamburger Christopher Street Day vom 7. bis 9. Juni 2002 die Beflaggung mit der Regenbogenfahne gemäß Ziffer 6.3 in Verbindung mit Ziffer 6.7 anzuordnen.

­ Ferner wird der Senat ersucht, die Nummer 6 der Anordnung über Wappen, Flaggen und Siegel der Freien und Hansestadt Hamburg wie folgt zu ergänzen:

Das Rathaus wird zum Hamburger Christopher Street Day mit der Regenbogenfahne beflaggt.

Die Beflaggung anderer Gebäude und Gebäudeteile und von Flaggenmasten, die von Dienststellen und sonstigen Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg und den ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts benutzt werden, sowie der von der Freien und Hansestadt Hamburg eingesetzten Wasserfahrzeuge ist möglich.